Unterhalt des minderjährigen Kindes
Bedarfsminderung durch hohe Aufwendungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils im Rahmen der Ausübung eines erweiterten Umgangsrechts
In diesem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) geht es um die Frage, wie viel Unterhalt ein Vater für seine Tochter zahlen muss. Die Eltern sind geschieden. Der Vater arbeitet als Polizist und verdient gut. Die Mutter ist Lehrerin.
Der Streit dreht sich vor allem um zwei Punkte:
Die Eltern hatten eine Vereinbarung getroffen. Die Tochter ist alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag beim Vater. Zusätzlich ist sie jede Woche an zwei weiteren Tagen bei ihm. Der Vater meinte, er betreue das Kind fast zur Hälfte. Deshalb wollte er keinen vollen Unterhalt zahlen. Er war der Ansicht, dass beide Elternteile gleichberechtigt für den Unterhalt aufkommen müssten. Das nennt man „Wechselmodell“.
Die Mutter sah das anders. Sie war der Meinung, dass der Schwerpunkt der Betreuung immer noch bei ihr liegt. Sie kümmert sich um die Schule, Arzttermine und den Alltag.
Der Bundesgerichtshof hat der Mutter recht gegeben. Die Richter haben entschieden, dass hier kein echtes Wechselmodell vorliegt.
Ein echtes Wechselmodell bedeutet, dass das Kind zu fast gleichen Teilen (50 zu 50) bei beiden Eltern lebt. Das Gericht hat aber festgestellt, dass die Mutter deutlich mehr Verantwortung trägt. Dafür gab es mehrere Gründe:
Da das Schwergewicht der Betreuung bei der Mutter liegt, erfüllt sie ihre Pflicht durch die Erziehung und Pflege („Naturalunterhalt“). Der Vater muss seinen Beitrag daher durch Geld leisten („Barunterhalt“).
Obwohl der Vater vollen Unterhalt zahlen muss, hat das Gericht ihm ein Entgegenkommen gezeigt. Der Vater hat durch die häufigen Besuche hohe Kosten. Er braucht ein Kinderzimmer und muss oft fahren.
Normalerweise sind solche Kosten das Privatvergnügen des Vaters und mindern den Unterhalt nicht. Da der Vater sich aber weit über das normale Maß hinaus kümmert, darf das nicht ignoriert werden.
Das Gericht hat eine spezielle Lösung angewandt: Der Unterhalt wird normalerweise nach der „Düsseldorfer Tabelle“ berechnet. Je mehr man verdient, desto höher ist die „Einkommensgruppe“, in die man eingestuft wird. Der Vater verdient so gut, dass er eigentlich in eine höhere Gruppe gestuft werden müsste (Gruppe 5). Wegen seiner hohen zusätzlichen Kosten für das Kind haben die Richter ihn jedoch in eine niedrigere Gruppe (Gruppe 4) eingestuft.
Das bedeutet: Er darf die Kosten für Fahrt und Zimmer nicht direkt vom Einkommen abziehen. Aber er muss etwas weniger Unterhalt zahlen, weil er in der Tabelle niedriger eingestuft wird. Das ist eine faire Lösung für engagierte Väter. Eine weitere Kürzung des Unterhalts wäre nur möglich, wenn er dem Kind während der Besuche Dinge kauft, die sonst die Mutter kaufen müsste (wie Kleidung für den Alltag), was hier aber nicht ausreichend nachgewiesen wurde.
Der Fall wurde dennoch teilweise an das vorherige Gericht (Oberlandesgericht) zurückverwiesen. Der Grund war ein juristischer Formfehler bei der Berechnung der Rückstände.
Die Mutter hatte Unterhalt für die Vergangenheit gefordert. Das Amtsgericht hatte einen bestimmten Betrag festgelegt. Der Vater legte Beschwerde ein, weil er gar nichts zahlen wollte. Die Mutter legte jedoch keine eigene Beschwerde ein, um mehr Geld zu fordern.
Trotzdem hatte das Oberlandesgericht entschieden, dass der Vater für die Vergangenheit plötzlich viel mehr nachzahlen muss als vom Amtsgericht festgelegt. Das ist im deutschen Recht verboten. Es gibt den Grundsatz: Wenn nur einer sich beschwert (hier der Vater), darf das Urteil für ihn nicht schlechter ausfallen als vorher. Man nennt das „Verschlechterungsverbot“.
Außerdem hatte das Gericht Fehler bei der Berechnung von Zinsen gemacht. Da der Vater freiwillig gezahlt hatte, um eine Zwangsvollstreckung zu verhindern, durften ihm dafür keine Verzugszinsen berechnet werden.
Dieses Urteil ist wichtig für getrennte Eltern, die sich die Betreuung teilen, aber nicht exakt 50/50:
Das Oberlandesgericht muss nun die Rückstände für die Zeit von Januar 2011 bis Juli 2012 neu und korrekt berechnen. Für die Zeit ab August 2012 steht die Zahlungspflicht des Vaters jedoch fest.
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