Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter unabhängig von neuer Partnerschaft
| Gericht: | OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen |
|---|---|
| Entscheidungsdatum: | 02.05.2019 |
| Aktenzeichen: | 2 UF 273/17 |
| ECLI: | ECLI:DE:OLGHE:2019:0502.2UF273.17.00 |
| Dokumenttyp: | Beschluss |
Worum geht es in diesem Fall?
Es geht um einen Streit zwischen zwei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind. Sie haben ein gemeinsames Kind. Die Mutter kümmert sich um das Kind. Die Eltern leben getrennt. In dem Gerichtsverfahren ging es darum, wie viel Geld der Vater an die Mutter und an das Kind zahlen muss. Der Vater verdient sehr gut. Die Mutter hat vor der Geburt des Kindes ebenfalls gut verdient.
Das Gericht musste entscheiden, wie hoch der Unterhalt für das Kind ist. Außerdem ging es um den sogenannten „Betreuungsunterhalt“. Das ist Geld, das die Mutter bekommt, weil sie wegen der Kinderbetreuung nicht oder weniger arbeiten kann.
Wie wird der Unterhalt für die Mutter berechnet?
Das Gericht hat wichtige Grundsätze für nicht verheiratete Mütter aufgestellt.
Der Bedarf der Mutter richtet sich nach ihrem Einkommen vor der Geburt. Das bedeutet: Sie soll finanziell so gestellt werden, als hätte sie kein Kind bekommen und würde weiterarbeiten. Da sie vor der Geburt gut verdient hat, ist ihr Anspruch entsprechend hoch.
Es gibt jedoch eine Grenze. Der Vater muss nur so viel zahlen, wie er kann. Dabei gilt ein wichtiger Grundsatz: Der „Halbteilungsgrundsatz“. Das heißt, nach Abzug aller Kosten darf die Mutter am Ende nicht mehr Geld zur Verfügung haben als der Vater. Das verfügbare Einkommen beider Eltern wird verglichen. Keiner soll durch die Unterhaltszahlungen besser dastehen als der andere.
Außerdem vergleicht das Gericht die Situation mit einer geschiedenen Ehefrau. Eine nicht verheiratete Mutter darf nicht mehr Geld bekommen, als eine verheiratete Mutter in der gleichen Situation bekommen würde. Das schreibt das Grundgesetz vor (Gleichheit vor dem Gesetz). Um das zu prüfen, macht das Gericht eine Kontrollberechnung. Dabei werden auch steuerliche Vorteile fiktiv eingerechnet, die Eheleute hätten.
Spielt ein neuer Partner der Mutter eine Rolle?
Der Vater wollte nicht mehr zahlen, weil die Mutter einen neuen Partner hat. Er meinte, sie habe ihr Recht auf Unterhalt „verwirkt“ (also verloren). Bei geschiedenen Eheleuten ist das oft so: Wer fest mit einem neuen Partner zusammenlebt, bekommt meist keinen Unterhalt mehr vom Ex-Partner.
Das Gericht hat hier aber anders entschieden. Für nicht verheiratete Eltern gelten andere Regeln als für geschiedene Eheleute. Das Gesetz ist hier strenger. Das bloße Zusammenleben mit einem neuen Partner reicht nicht aus, um den Unterhalt zu streichen. Es müsste schon ein sehr schweres Fehlverhalten der Mutter vorliegen. Das war hier nicht der Fall. Der Vater muss also weiterzahlen, auch wenn die Mutter einen neuen Freund hat.
Die Arbeit der Mutter
Die Mutter hat wieder angefangen zu arbeiten, obwohl das Kind noch unter drei Jahre alt war. Eigentlich hätte sie das nicht gemusst. Das Gesetz sagt, in den ersten drei Jahren darf sich ein Elternteil voll der Betreuung widmen.
Weil sie „überobligatorisch“ (also mehr als nötig) gearbeitet hat, wird ihr Einkommen nicht voll angerechnet. Sie darf einen Teil des Geldes behalten. Das Gericht fand es fair, dass sie von ihrer Arbeit profitiert.
Steuern und Abzüge
Der Vater hat seine Steuererklärungen sehr spät abgegeben. Er hat mehrere Jahre keine Steuerbescheide vorgelegt. Das Gericht hat trotzdem so getan, als hätte er die Erklärungen pünktlich abgegeben. Er muss sich die Steuererstattungen, die er normalerweise bekommen hätte, als Einkommen anrechnen lassen. Wer Unterhalt zahlen muss, ist verpflichtet, sich um seine Steuervorteile zu kümmern.
Auch Kosten für die Fahrt zur Arbeit wurden geprüft. Der Vater hat eine Bahncard 100 von seinem Arbeitgeber, die er auch privat nutzen darf. Deshalb wurden ihm nur geringe Fahrtkosten als Abzug erlaubt.
Was bekommt das Kind?
Der Vater muss für das Kind Unterhalt zahlen. Die Höhe richtet sich nach der „Düsseldorfer Tabelle“. Weil der Vater sehr gut verdient, muss er deutlich mehr als den Mindestunterhalt zahlen. Das Gericht legte fest, dass er zeitweise bis zu 144 Prozent des Mindestunterhalts zahlen muss. Das ist der Satz für Besserverdienende.
Zusätzlich gibt es Streit um die Kosten für die Kinderkrippe und den Kindergarten. Das Gericht sagt: Das ist „Mehrbedarf“. Diese Kosten sind nicht im normalen Unterhalt enthalten. Beide Eltern müssen sich an diesen Kosten beteiligen. Wer mehr verdient, muss einen größeren Anteil zahlen. Da der Vater mehr verdient als die Mutter, muss er den Großteil der Kita-Kosten tragen.
Das Urteil
Der Beschluss des Amtsgerichts wurde geändert. Der Vater muss für die Vergangenheit Geld nachzahlen.
Die Kosten für das Gerichtsverfahren wurden gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, jeder zahlt seine eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten. Das Gericht fand das fair, weil beide Seiten in manchen Punkten Recht bekommen haben und in anderen nicht.
Zusammenfassend stärkt das Urteil die Rechte von nicht verheirateten Müttern. Es stellt klar, dass ihr Unterhalt nicht einfach gekürzt werden darf, nur weil sie einen neuen Partner haben. Gleichzeitig sorgt der Halbteilungsgrundsatz für Fairness gegenüber dem Vater.
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