
Unterhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten bei vom Eigentümer mitgenutzter Anlage
BGH, Urteil vom 12.11.2004 – V ZR 42/04
In diesem Fall ging es um einen Streit zwischen Nachbarn in Frankfurt am Main, die sich einen gemeinsamen Hinterhof teilten.
Die Kläger sind Eigentümer von fünf nebeneinander liegenden Grundstücken (H. gasse 15, 17, 19, 21, 23). Die Beklagten besitzen das Grundstück T. gasse 32. Der Hinterhof ist über zwei Tordurchfahrten erreichbar: eine auf dem Grundstück H. graben 3 und eine auf dem Grundstück der Beklagten.
Das Recht der Kläger, die Durchfahrt auf dem Grundstück der Beklagten zu nutzen, ist durch eine alte Grunddienstbarkeit gesichert. Das bedeutet, dass die Kläger das Grundstück der Beklagten auf eine bestimmte Weise nutzen dürfen, obwohl es ihnen nicht gehört.
Dieses Recht wurde bereits 1964 von einem Gericht bestätigt und 1965 in einem Vergleich nochmals anerkannt.
Im Jahr 2002 brachten die Beklagten ein abschließbares Eisentor an ihrer Hofdurchfahrt an und verlangten von den Klägern Geld für die Schlüssel.
Was die Parteien wollten:
Die Entscheidungen der unteren Gerichte:
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH):
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
1. Zulässigkeit der Revisionen:
2. Begründung des BGH zur Kostenbeteiligung (Paragraf 1020 Satz 2 BGB):
Der BGH widersprach der Ansicht des Oberlandesgerichts, dass die Kläger keine Kosten tragen müssen, weil die Beklagten die Durchfahrt ebenfalls nutzen.
3. Kosten für bereits erfolgte Maßnahmen (Geschäftsführung ohne Auftrag):
Fazit:
Der BGH stellte klar, dass der Eigentümer eines dienenden Grundstücks (hier die Beklagten) auch dann einen Anspruch auf anteilige Beteiligung an den Unterhaltungskosten einer Anlage (hier die Hofdurchfahrt) hat, wenn er diese selbst mitbenutzt.
Dieser Anspruch ergibt sich aus der gesetzlichen Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit (Paragraf 1020 Satz 2 BGB).
Das Berufungsgericht muss nun klären, in welchem Umfang die Kläger tatsächlich Kosten für die Instandsetzung der Durchfahrt und eventuell für das Tor tragen müssen und wie diese Kosten zwischen den Parteien aufzuteilen sind, gegebenenfalls unter Anwendung der Regeln des Gemeinschaftsrechts.
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