Unterhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten bei vom Eigentümer mitgenutzter Anlage

Juni 12, 2025
Unterhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten bei vom Eigentümer mitgenutzter Anlage

Unterhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten bei vom Eigentümer mitgenutzter Anlage

BGH, Urteil vom 12.11.2004 – V ZR 42/04

RA und Notar Krau

In diesem Fall ging es um einen Streit zwischen Nachbarn in Frankfurt am Main, die sich einen gemeinsamen Hinterhof teilten.

Die Kläger sind Eigentümer von fünf nebeneinander liegenden Grundstücken (H. gasse 15, 17, 19, 21, 23). Die Beklagten besitzen das Grundstück T. gasse 32. Der Hinterhof ist über zwei Tordurchfahrten erreichbar: eine auf dem Grundstück H. graben 3 und eine auf dem Grundstück der Beklagten.

Das Recht der Kläger, die Durchfahrt auf dem Grundstück der Beklagten zu nutzen, ist durch eine alte Grunddienstbarkeit gesichert. Das bedeutet, dass die Kläger das Grundstück der Beklagten auf eine bestimmte Weise nutzen dürfen, obwohl es ihnen nicht gehört.

Dieses Recht wurde bereits 1964 von einem Gericht bestätigt und 1965 in einem Vergleich nochmals anerkannt.

Im Jahr 2002 brachten die Beklagten ein abschließbares Eisentor an ihrer Hofdurchfahrt an und verlangten von den Klägern Geld für die Schlüssel.

Was die Parteien wollten:

  • Die Kläger wollten, dass die Beklagten ihnen jederzeit kostenlosen Zugang durch das Tor gewähren und das Tor sogar entfernen.
  • Die Beklagten forderten im Gegenzug, dass die Kläger einen Teil der Kosten für die Errichtung des Tores, die Erneuerung der Hofdurchfahrt und die Entfernung von Graffiti tragen. Außerdem wollten sie gerichtlich feststellen lassen, dass die Kläger auch zukünftige Instandhaltungskosten anteilig übernehmen müssen.

Die Entscheidungen der unteren Gerichte:

  1. Landgericht:
    • Die Beklagten mussten den Klägern jederzeit kostenlosen Zugang durch das Tor ermöglichen.
    • Die Klage auf Entfernung des Tores wurde abgewiesen.
    • Die Kläger mussten die Kosten für die Erneuerung der Hofeinfahrt und zukünftige Instandhaltungskosten grundsätzlich anteilig ersetzen.
  2. Oberlandesgericht (Berufungsgericht):
    • Bestätigte, dass die Beklagten den Klägern jederzeit freien und kostenlosen Zugang gewähren müssen.
    • Entscheidung: Das Tor muss nicht entfernt werden, solange die Kläger kostenlose Schlüssel erhalten. Das Tor sei eine geringfügige Beeinträchtigung, die die Kläger im Sinne einer „schonenden Ausübung der Dienstbarkeit“ hinnehmen müssten, da es den Sicherheitsinteressen der Beklagten diene.
    • Widerklage abgewiesen: Die Kläger mussten keine Kosten für Tor, Hofdurchfahrt oder zukünftige Instandhaltung tragen. Das Gericht begründete dies damit, dass Paragraf 1020 Satz 2 BGB (der die Unterhaltspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten regelt) nicht greife, wenn der Eigentümer (hier die Beklagten) die Anlage ebenfalls nutzt. Eine Kostenbeteiligung sei nur bei einer (dinglichen) Vereinbarung möglich, die hier fehle.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH):

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Unterhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten bei vom Eigentümer mitgenutzter Anlage


Wichtige Punkte des BGH-Urteils:

1. Zulässigkeit der Revisionen:

  • Revision der Kläger (wegen Torbeseitigung): Der BGH erklärte diese als unzulässig. Das Berufungsgericht hatte die Revision nur für Fragen der Unterhaltspflicht (Widerklage) zugelassen, nicht aber für die Frage der Torbeseitigung.
  • Revision des Widerbeklagten zu 5 (persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin zu 4): Ebenfalls unzulässig, da er nicht ausreichend von dem Urteil betroffen war und seine Revision nicht form- und fristgerecht eingelegt wurde.
  • Revision der Beklagten (wegen Kostenbeteiligung): Diese war zulässig, da das Berufungsgericht die Revision wegen der Frage der Anwendung des Paragraf 1020 BGB bei Mitbenutzung zugelassen hatte.

2. Begründung des BGH zur Kostenbeteiligung (Paragraf 1020 Satz 2 BGB):

Der BGH widersprach der Ansicht des Oberlandesgerichts, dass die Kläger keine Kosten tragen müssen, weil die Beklagten die Durchfahrt ebenfalls nutzen.

  • Anwendbarkeit von Paragraf 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB (Unterhaltungspflicht durch Vereinbarung): Der BGH stellte fest, dass die alten Verträge, die die Grunddienstbarkeit begründen, keine klare Vereinbarung über eine Beteiligung der Kläger an den Unterhaltungskosten enthalten. Die Verträge sahen zwar eine Verständigung über „Unterhaltung, Reinigung, Beleuchtung und den Verschluß des Hofs und der Zufahrt“ vor, aber dies wurde eher als eine Aufgabe für die Käufer untereinander verstanden, nicht als eine direkte Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer oder als Inhalt der Dienstbarkeit selbst. Daher kann aus dieser Vorschrift kein Anspruch der Beklagten abgeleitet werden.
  • Anwendbarkeit von Paragraf 1020 Satz 2 BGB (gesetzliche Unterhaltungspflicht):
    • Der BGH entschied, dass ein Anspruch der Beklagten auf Kostenbeteiligung sich aus Paragraf 1020 Satz 2 BGB ergibt.
    • Diese Vorschrift besagt, dass der Inhaber einer Grunddienstbarkeit eine Anlage, die zur Ausübung der Dienstbarkeit dient, in ordnungsgemäßem Zustand halten muss.
    • Der BGH stellte klar, dass die herrschende Meinung, die Paragraf 1020 Satz 2 BGB nur anwendet, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte das alleinige Benutzungsrecht hat, nicht korrekt ist.
    • Der BGH argumentierte, dass die Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit (aus der Paragraf 1020 Satz 2 BGB abgeleitet wird) immer gilt, unabhängig davon, ob der Eigentümer das Grundstück mitbenutzt oder nicht. Die Mitbenutzung durch den Eigentümer kann diese Pflicht nicht abschwächen.
    • Folge: Auch wenn der Eigentümer (Beklagte) die Anlage (Hofdurchfahrt) mitbenutzt, ist der Dienstbarkeitsberechtigte (Kläger) verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung zu beteiligen.
  • Umfang der Pflicht und Kostenverteilung:
    • Die Verpflichtung zur Unterhaltung nach Paragraf 1020 Satz 2 BGB ist nicht unbegrenzt, sondern auf das Interesse des Eigentümers beschränkt (sein „Integritätsinteresse“, z.B. Vermeidung von Schäden, Gewährleistung der Verkehrssicherheit, ordentliches Aussehen).
    • Der BGH stellte fest, dass die Kosten für die Instandsetzung der Durchfahrt dazu gehören. Auch die Kosten für das Tor können dazu zählen, wenn es notwendig war, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten oder Schäden am Eigentum der Beklagten zu verhindern. Dies muss noch vom Berufungsgericht geklärt werden.
    • Da der Eigentümer (Beklagte) die Anlage mitbenutzt, ist er nicht berechtigt, die vollen Kosten von den Klägern zu verlangen. Stattdessen müssen die Kosten anteilig getragen werden.
    • Für die Kostenverteilung verwies der BGH auf das Gemeinschaftsrecht (insbesondere Paragrafen 748, 742 BGB), wonach die Kosten im Zweifel je zur Hälfte zu tragen wären. Es muss aber im neuen Verfahren geprüft werden, ob eine andere Aufteilung, z.B. nach dem Grad der Nutzung, sinnvoller ist, oder ob die Nutzung des Lagerraums durch die Beklagten die Kosten beeinflusst.

3. Kosten für bereits erfolgte Maßnahmen (Geschäftsführung ohne Auftrag):

  • Kosten für bereits erfolgte Instandhaltungsmaßnahmen, denen die Kläger nicht widersprochen haben und die ihrem mutmaßlichen Willen entsprachen, können über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Paragraf 683 Satz 1 BGB) eingefordert werden.
  • Für die Kosten des Tores, dem die Kläger ausdrücklich widersprochen hatten, kommt diese Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Hier können die Beklagten aber einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung haben (Paragrafen 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1, 2 BGB), wenn die Kläger sich an den Kosten der Errichtung des Tores nach Paragraf 1020 Satz 2 BGB beteiligen müssen.

Fazit:

Der BGH stellte klar, dass der Eigentümer eines dienenden Grundstücks (hier die Beklagten) auch dann einen Anspruch auf anteilige Beteiligung an den Unterhaltungskosten einer Anlage (hier die Hofdurchfahrt) hat, wenn er diese selbst mitbenutzt.

Dieser Anspruch ergibt sich aus der gesetzlichen Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit (Paragraf 1020 Satz 2 BGB).

Das Berufungsgericht muss nun klären, in welchem Umfang die Kläger tatsächlich Kosten für die Instandsetzung der Durchfahrt und eventuell für das Tor tragen müssen und wie diese Kosten zwischen den Parteien aufzuteilen sind, gegebenenfalls unter Anwendung der Regeln des Gemeinschaftsrechts.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Urteil oder möchten Sie einzelne Aspekte genauer beleuchten?

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge

    Rechtsweg bei Schadensersatz nach Artikel 82 DS-GVO gegen Jobcenter

    Oktober 7, 2026
    Gericht: LG Stuttgart 7. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 01.10.2026 Aktenzeichen: 7 O 153/26 Dokumenttyp: BeschlussHaben Sie schon einmal Auskun…

    Amtshaftung wegen verpassten Flugs nach Luftsicherheitskontrolle

    Oktober 7, 2026
    Gericht: LG Stuttgart 7. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 06.10.2026 Aktenzeichen: 7 O 161/26 Dokumenttyp: UrteilAmtshaftung wegen verpassten Flu…

    Bereicherungsanspruch des Angewiesenen im Dreipersonenverhältnis

    September 24, 2026
    BGH Urteil vom 21.7.2026 – XI ZR 158/24Anlagebetrug: So fordern Sie Ihr Geld vom falschen Empfänger zurückEin kurzer Anruf, ein verlockendes…