Unterlassen von Lärmemissionen: Beeinträchtigung durch Hahnenkrähen in der Nachtzeit

September 2, 2025

Unterlassen von Lärmemissionen: Beeinträchtigung durch Hahnenkrähen in der Nachtzeit

Gericht: LG Mosbach 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 31.05.2023
Aktenzeichen: 5 S 47/22
Dokumenttyp: Urteil

RA und Notar Krau

Im Kern ging es bei dem Urteil des Landgerichts Mosbach vom 31.05.2023 um einen Nachbarschaftsstreit, bei dem sich ein Anwohner durch das ständige Krähen der Hähne seiner Nachbarn gestört fühlte, besonders nachts. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Lärmbelästigung als „wesentlich“ gilt und ob die Hahn-Halter etwas dagegen tun müssen.

Die Ausgangslage

Ein Kläger forderte von seinen Nachbarn, dass diese das Hahnenkrähen so unterbinden, dass es auf seinem Grundstück nicht mehr zu hören ist. Die beklagten Nachbarn hielten Hühner und Hähne hobbymäßig in einem ländlich geprägten Wohngebiet. Sie argumentierten, die Tierhaltung sei ortsüblich, und die geforderten Lärmschutzmaßnahmen seien für sie finanziell nicht tragbar.

Was das Gericht entschied

Das Landgericht gab dem Kläger recht und änderte damit ein vorheriges Urteil des Amtsgerichts ab, das die Klage noch abgewiesen hatte. Die Richter verurteilten die Beklagten dazu, dafür zu sorgen, dass der Hahn in der Nachtzeit, also zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, nicht lauter als 60 dB (A) vor den geöffneten Fenstern des Klägers kräht.

Die wichtigsten Begründungen des Gerichts

Hahnenkrähen ist nachts eine „wesentliche Beeinträchtigung“:

Das Gericht stellte klar, dass das nächtliche Krähen der Hähne eine erhebliche Lärmbelästigung darstellt. Es überschreite den maximal zulässigen Pegel von 60 dB (A) für Geräuschspitzen in Wohngebieten nach den Richtlinien der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Ein Sachverständiger hatte Messungen durchgeführt, die Werte von 64 bis 65 dB (A) ergaben. Das Gericht betonte, dass Hahnenkrähen aufgrund seiner plötzlich einsetzenden, schrillen Töne als besonders lästig empfunden wird und zu gesundheitlichen Problemen wie Schlafstörungen führen kann.

Unterlassen von Lärmemissionen: Beeinträchtigung durch Hahnenkrähen in der Nachtzeit

Ländliches Gebiet rechtfertigt nicht alles:

Die Tatsache, dass sich die Grundstücke in einem ländlich geprägten Gebiet befinden, bedeutet nicht automatisch, dass jeder Lärm von Tieren hingenommen werden muss. Auch dort haben Anwohner ein Recht auf Nachtruhe.

Lärmschutz ist wirtschaftlich zumutbar:

Die Beklagten mussten Lärmschutzmaßnahmen ergreifen, da diese für sie wirtschaftlich zumutbar waren. Die Richter bewerteten die Kosten von geschätzten 3.000 bis 4.000 Euro für eine Schalldämmung des Hühnerstalls als verhältnismäßig, auch wenn es sich um eine Hobby-Tierhaltung handelt. Im Vergleich zu den drohenden gesundheitlichen Problemen des Nachbarn sei dieser Betrag nicht unverhältnismäßig hoch.

Ortsüblichkeit ist kein Freifahrtschein:

Da die Lärmemissionen nicht nur störend, sondern auch über den gesetzlich zulässigen Werten lagen, spielte es keine Rolle, ob die Haltung von Hähnen in der Region ortsüblich ist. Wenn die Lärmschutzmaßnahmen zumutbar sind, müssen diese auch durchgeführt werden, unabhängig davon, ob die Haltung der Tiere im Dorf traditionell ist.

Zusammenfassend entschied das Gericht, dass die Gesundheit der Anwohner Vorrang vor dem Hobby der Nachbarn hat. Die Beklagten müssen dafür sorgen, dass ihre Hähne nachts nicht mehr so laut krähen, und die dafür nötigen Investitionen in den Lärmschutz sind ihnen zuzumuten. Das Urteil ist rechtskräftig.

RA und Notar Krau

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