Unterlassung der Beisetzung einer Urne
Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat
Entscheidungsdatum: 10.11.2016
Aktenzeichen: 1 S 1663/16
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2016:1110.1S1663.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Hier finden Sie eine zusammenfassende Erläuterung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 10. November 2016. In diesem Rechtsstreit ging es um die schwierige Frage, wer über den Ort der letzten Ruhe eines Verstorbenen entscheiden darf, wenn sich die Angehörigen uneinig sind.
In diesem Fall stand eine Tochter gegen die zweite Ehefrau ihres verstorbenen Vaters. Nach dem Tod des Mannes veranlasste die Ehefrau die Einäscherung, ohne die Tochter darüber zu informieren. Die Ehefrau plante zudem, die Urne in einem anonymen Grab auf einem Gemeindefriedhof beisetzen zu lassen.
Die Tochter erfuhr erst später vom Tod ihres Vaters. Sie war mit der anonymen Bestattung nicht einverstanden. Sie wollte verhindern, dass die Urne auf diese Weise beigesetzt wird. Deshalb wandte sie sich an das Verwaltungsgericht. Sie forderte im Wege eines Eilverfahrens, dass die Gemeinde die Beisetzung der Urne stoppt.
Die Tochter wollte eine gerichtliche Anordnung (eine sogenannte einstweilige Anordnung). Diese sollte der Gemeinde verbieten, die Urne in einem anonymen Grab oder an einem anderen Ort auf dem Friedhof zu bestatten. Sie war der Meinung, dass die bisherigen Schritte gegen das Gesetz verießen und ihr Mitspracherecht verletzt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Beschwerde der Tochter zurückgewiesen. Das bedeutet: Die Gemeinde darf die Urne wie geplant beisetzen. Das Gericht begründet dies damit, dass die Tochter keinen rechtlichen Anspruch gegenüber der Gemeinde hat, die Beisetzung zu unterlassen.
Ein zentraler Punkt des Urteils ist die Trennung der Rechtswege.
Das Gericht erklärte, dass die Gemeinde als Friedhofsträger nur die öffentlich-rechtlichen Regeln befolgen muss. Der Streit darüber, welcher Angehörige „mehr zu sagen hat“, ist eine private Angelegenheit. Solche Streitigkeiten müssen vor einem Zivilgericht geklärt werden, nicht vor einem Verwaltungsgericht.
Das Gericht prüfte im Detail, ob die Tochter einen Anspruch aus dem Bestattungsgesetz (BestattG BW) ableiten kann. Dies wurde jedoch verneint.
Das Gesetz besagt, dass sich die Art der Bestattung (Erde oder Feuer) nach dem Willen des Verstorbenen richtet. Wenn dieser Wille nicht bekannt ist, entscheiden die Angehörigen. Die Tochter argumentierte, dass sie als Angehörige hätte gefragt werden müssen. Das Gericht sah das jedoch anders: Da die Einäscherung bereits stattgefunden hatte, war dieser Schritt unumkehrbar. Ein Verbot der Urnenbeisetzung würde die Einäscherung nicht rückgängig machen. Der Schutz vor einer Feuerbestattung greift nur vor der Einäscherung, da diese einen irreparablen Zustand schafft.
Dieses Gesetz regelt lediglich, welche Arten von Orten für eine Bestattung zulässig sind (zum Beispiel Friedhöfe). Es regelt aber nicht, welcher spezifische Friedhof oder welches Grab ausgewählt werden muss, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen. Die Gemeinde hat hier keine Pflicht, zwischen zerstrittenen Angehörigen zu entscheiden.
Die Tochter befürchtete, dass ihr Vater in einem „Massengrab“ verschwinden würde und sie ihn nie wieder finden könnte. Sie behauptete, eine anonyme Bestattung widerspreche der Vorschrift, dass eine Urne jederzeit auffindbar sein müsse (§ 26 BestattVO).
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Gemeinde konnte nachweisen, dass sie genaue Pläne führt. Auch bei einem anonymen Grabfeld weiß die Friedhofsverwaltung exakt, an welcher Stelle welche Urne liegt. „Anonym“ bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass kein Name am Grab steht und die Öffentlichkeit den Ort nicht kennt. Für die Verwaltung bleibt die Urne jedoch auffindbar. Damit sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Das Gericht betonte, dass das Recht zur Totenfürsorge ein gewohnheitsrechtliches Recht ist. Es steht den nächsten Angehörigen zu. Wenn sich die Ehefrau und die Tochter streiten, wer dieses Recht ausüben darf, ist dies ein zivilrechtlicher Konflikt.
Die Bestattungsbehörden müssen schnell handeln, um die öffentliche Hygiene und die Totenwürde zu wahren. Sie können nicht warten, bis langwierige Familienstreitigkeiten geklärt sind. Die Behörde darf sich im Regelfall an den Angehörigen halten, der sich zuerst meldet oder der nach der gesetzlichen Rangfolge am nächsten steht (hier die Ehefrau).
Das Urteil bedeutet nicht, dass die Tochter völlig rechtlos ist. Sie hat weiterhin Möglichkeiten, allerdings auf einem anderen Weg.
Die Tochter kann die Ehefrau vor einem Zivilgericht verklagen. Wenn sie dort nachweisen kann, dass sie das vorrangige Recht zur Totenfürsorge hat oder dass die anonyme Bestattung dem Willen des Vaters widersprach, kann sie ein Urteil erwirken.
Sollte ein Zivilgericht der Tochter recht geben, kann sie später eine Umbettung der Urne verlangen. Auch wenn die Totenruhe ein hohes Gut ist, erlauben die Behörden eine Ausgrabung und erneute Beisetzung meist dann, wenn durch ein Gericht festgestellt wurde, dass der aktuelle Ruheplatz nicht dem Willen des Verstorbenen entspricht.
Dieses Urteil des VGH Baden-Württemberg stellt klar:
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