
Unterlassungsanspruch gegen den Halter nach Parken seines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz ohne Parkschein
BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 11.11.2013 – 10 C 2620/13 –
LG Regensburg, Entscheidung vom 10.06.2014 – 2 S 304/13 –
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des wichtigen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Dezember 2015 (Aktenzeichen: V ZR 160/14). In diesem Fall ging es um die Frage, welche Rechte Parkplatzbetreiber haben, wenn auf ihrem Gelände falsch geparkt wird.
Stellen Sie sich vor, Sie besitzen einen privaten Parkplatz. Sie stellen Schilder auf, die genau erklären, wie man dort parken darf: Man muss einen Parkschein lösen und diesen gut sichtbar ins Auto legen. Wer sich nicht daran hält, muss eine höhere Gebühr bezahlen.
In dem Fall, den der BGH entscheiden musste, passierte genau das. Ein Auto stand auf einem solchen Parkplatz in Regensburg, ohne dass ein Parkschein im Fenster lag. Die Betreiberin des Parkplatzes wollte nun vom Halter des Autos (also der Person, auf die das Auto angemeldet ist), dass dieser so etwas in Zukunft unterlässt.
Das Problem in diesem Fall war: Die Parkplatzbetreiberin wusste nicht, wer das Auto dort abgestellt hatte. Sie kannte nur den Halter des Wagens. Der Halter wollte jedoch keine Erklärung abgeben, dass er das Falschparken künftig unterlässt. Er meinte, er sei nicht verantwortlich, wenn jemand anderes mit seinem Auto fährt und es falsch abstellt.
Zuerst landete der Fall vor dem Amtsgericht und dann vor dem Landgericht. Beide Gerichte sagten: Die Klage wird abgewiesen. Sie fanden, dass ein einmaliger Verstoß nicht schlimm genug sei, um eine Klage auf Unterlassung zu rechtfertigen.
Der Bundesgerichtshof sah das jedoch anders. Er hob die vorherigen Urteile auf und gab der Parkplatzbetreiberin recht. Das ist für alle Besitzer von privaten Parkflächen eine sehr wichtige Entscheidung.
Der BGH erklärte zuerst, dass das Parken auf einem privaten Gelände klare Regeln hat. Wenn Sie Ihr Auto dort abstellen, schließen Sie automatisch einen Vertrag mit dem Betreiber.
Im Gesetz gibt es den Begriff der „verbotenen Eigenmacht“. Das bedeutet einfach gesagt: Jemand nimmt sich ein Recht heraus, das ihm nicht zusteht, und stört damit den Besitzer. Der BGH sagt: Wer parkt, ohne die Bedingungen (wie Parkschein lösen) zu erfüllen, begeht diese verbotene Eigenmacht. Er stört den Besitz des Parkplatzbetreibers.
Eigentlich entsteht durch das Parken ein Mietvertrag. Normalerweise darf ein Vermieter den Mieter nicht einfach stören. Aber bei einem Parkplatz ist das anders: Der Betreiber erlaubt das Parken von vornherein nur unter der Bedingung, dass man bezahlt oder einen Schein auslegt. Wer das nicht tut, darf dort eigentlich gar nicht stehen.
Dies ist der wichtigste Teil des Urteils für Laien. Der Halter des Autos wurde vom Gericht als sogenannter „Zustandsstörer“ eingestuft.
Der Halter hat die Kontrolle über sein Auto. Er entscheidet, wer damit fahren darf. Wenn er sein Auto jemandem gibt, der es dann falsch abstellt, ist der Halter indirekt für die Störung verantwortlich. Er beherrscht die „Quelle der Störung“.
Wenn der Parkplatzbetreiber den Halter fragt, wer das Auto gefahren hat, und der Halter schweigt, wird es kritisch. Der BGH sagt: Wenn der Halter nicht sagt, wer gefahren ist, muss man davon ausgehen, dass so etwas wieder passieren könnte. Man nennt das eine „Wiederholungsgefahr“.
Das Gericht hat den Halter dazu verurteilt, es in Zukunft zu unterlassen, sein Auto unberechtigt auf diesem Parkplatz abzustellen. Das gilt sowohl für ihn selbst als auch für dritte Personen, denen er das Auto leiht.
Damit das Urteil auch ernst genommen wird, drohte das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 600 € an. Das muss der Halter zahlen, wenn er gegen das Verbot verstößt. In der Juristensprache nennt man das eine „strafbewehrte Unterlassung“.
Einen kleinen Punkt gewann der Halter allerdings: Er muss der Parkplatzbetreiberin die Kosten für die Halterabfrage (5,65 €) nicht zurückzahlen. Der BGH entschied, dass diese Kosten nicht direkt zur Beseitigung der Störung gehörten, sondern nur dazu dienten, eine spätere Klage vorzubereiten. Das muss der Betreiber selbst zahlen.
Hier sind die zentralen Aussagen des BGH-Urteils noch einmal kurz für Sie zusammengefasst:
Wenn Sie ein Auto besitzen, sollten Sie vorsichtig sein, wem Sie es leihen. Wenn diese Person regelmäßig falsch parkt, können Sie als Halter rechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Als Besitzer eines Grundstücks gibt Ihnen dieses Urteil Sicherheit. Sie müssen es nicht hinnehmen, dass Ihr Eigentum durch „Dauerparker“ oder „Parkscheinsünder“ blockiert wird. Sie haben ein Recht darauf, dass Ihr Besitz respektiert wird.
Dieses Urteil zeigt, wie kompliziert das Zusammenspiel von Mietrecht, Besitzschutz und Halterhaftung sein kann. Es gibt viele Details, die im Einzelfall entscheidend sind.
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder rechtliche Unterstützung bei Problemen mit Parkplätzen, Unterlassungsansprüchen oder dem Verkehrsrecht benötigen, wenden Sie sich bitte an uns.
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