Unterliegen ausgezahlte Versicherungsleistungen der Erbschaftsteuer
FG Baden Württemberg 11 K 498/07
Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Februar 2010 betrifft die Frage, ob die an die Klägerin ausgezahlten Versicherungsleistungen der Erbschaftsteuer unterliegen.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte Versicherungen abgeschlossen, bei denen die Klägerin als Bezugsberechtigte eingetragen war.
Diese Versicherungsleistungen wurden ihr nach seinem Tod außerhalb des Nachlasses ausgezahlt.
Das Finanzamt (FA) erhob daraufhin Erbschaftsteuer, da es der Ansicht war, dass der Erblasser als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma,
die die Versicherungen abgeschlossen hatte, anzusehen sei.
Die Klägerin widersprach dieser Ansicht und argumentierte, dass ihr Ehemann nicht als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern als abhängiger Gesellschafter anzusehen sei.
Daher seien die Versicherungsleistungen nicht erbschaftsteuerpflichtig.
Das FA hielt jedoch an seiner Einschätzung fest und lehnte den Einspruch ab.
Das Gericht bestätigte die Auffassung des FA.
Es stellte fest, dass die Versicherungsleistungen als Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtig sind.
Es wurde festgestellt, dass der Erblasser aufgrund seiner Beteiligung und seiner Position in der Firma als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer anzusehen sei,
womit die Versicherungsleistungen der Erbschaftsteuer unterliegen.
Die Klage der Klägerin hatte nur in geringem Maße Erfolg, da das Gericht die Steuer um den Kapitalwert der steuerfreien Witwenrente kürzte.
Die restliche Klage wurde abgewiesen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben waren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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