Unterliegen die Einnahmen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag dem Pflichtteil?

Oktober 15, 2025

Unterliegen die Einnahmen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag dem Pflichtteil?

Diese Frage ist im deutschen Erbrecht nicht ganz einfach zu beantworten, da es stark davon abhängt, wie der Bestattungsvorsorgevertrag ausgestaltet ist und ob nach Begleichung der Bestattungskosten ein Überschuss verbleibt.

Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Grundsätzliche Behandlung der Bestattungskosten

Die tatsächlichen und angemessenen Kosten der Bestattung des Erblassers stellen sogenannte Erbfallschulden dar (§1968 BGB).

Abzug vom Nachlass:

Diese Kosten werden bei der Berechnung des reinen Nachlasses (Netto-Nachlass) in Abzug gebracht (Passivnachlass).

Pflichtteil:

Da der Pflichtteil nur aus dem Netto-Nachlass berechnet wird (der halbe gesetzliche Erbteil), mindern die angemessenen Bestattungskosten den Pflichtteilsanspruch.

Bestattungsvorsorgevertrag und Pflichtteil

Ein Bestattungsvorsorgevertrag dient in erster Linie dazu, die Bestattungswünsche und deren Finanzierung zu Lebzeiten zu regeln. Die Finanzierung erfolgt meist über ein Treuhandkonto oder eine zweckgebundene Sterbegeldversicherung.

Gebundenes Kapital zur Deckung der Bestattungskosten

Der Teil des Vorsorgekapitals, der zur Bezahlung der angemessenen Bestattungskosten verwendet wird, unterliegt nicht dem Pflichtteil bzw. er wird zur Deckung einer Nachlassverbindlichkeit verwendet, was den Pflichtteil mindert (siehe Punkt 1).

Sterbegeldversicherung mit Bezugsrecht:

Wurde eine Sterbegeldversicherung mit einem namentlich benannten Bezugsberechtigten (z. B. das Bestattungsinstitut oder eine Vertrauensperson zur Durchführung der Bestattung) abgeschlossen, so fällt die Leistung nicht in den Nachlass. Hier gilt: Bezugsrecht geht vor Erbrecht. In diesem Fall mindert das Kapital den Pflichtteil nicht, aber es dient auch nicht als Basis für dessen Berechnung. Da es jedoch zur Deckung der Bestattungskosten verwendet wird, die sonst vom Nachlass zu tragen wären, kommt es im Ergebnis oft zu einer ähnlichen Entlastung des Nachlasses.

Treuhandkonto:

Das Guthaben auf einem Bestattungsvorsorge-Treuhandkonto gehört rechtlich zwar meist noch zum Vermögen des Erblassers und somit formal zum Nachlass (Aktivnachlass). Allerdings steht ihm die vertraglich vereinbarte Nachlassverbindlichkeit (die Kosten der Bestattung) gegenüber, die den Nachlasswert für die Pflichtteilsberechnung mindert.

Überschüssiges Kapital (Einnahmen)

Entscheidend ist, was mit einem eventuellen Überschuss geschieht:

Rückfluss an die Erben/Nachlass:

Ist nach Bezahlung der Bestattung ein Guthaben übrig, das gemäß Vertrag (oder gesetzlich) an die Erben ausbezahlt wird, so erhöht dieser Überschuss den Nachlasswert und unterliegt damit dem Pflichtteil. Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils von diesem Überschuss.

Auszahlung an Dritte (Schenkung):

Wurde im Vertrag oder bei der Sterbegeldversicherung geregelt, dass ein Überschuss einer bestimmten dritten Person (die nicht Erbe ist) zusteht, könnte dies als eine Art Schenkung angesehen werden. Hier könnte ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen, wenn die Leistung des Vertrages oder der Versicherung innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall fällig geworden ist (§2325 BGB).

Fazit

Die tatsächlich für die angemessene Bestattung verwendeten Beträge aus dem Vorsorgevertrag unterliegen dem Pflichtteil nicht als Nachlassbestandteil, sondern dienen zur Deckung von Nachlassschulden, wodurch sich der Pflichtteil verringert. Ein Überschuss, der dem Nachlass zufließt, unterliegt jedoch dem Pflichtteil.

Wichtiger Hinweis:

Das Erbrecht ist komplex. Da die genaue Ausgestaltung des Vorsorgevertrags und der Finanzierungsform (Treuhand, Versicherung, Bezugsrecht) für die Pflichtteilsberechnung entscheidend ist, sollten Sie zur Klärung der konkreten Situation immer einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar konsultieren.

Würden Sie gerne weitere Informationen zu den Anforderungen an angemessene Bestattungskosten im Hinblick auf den Pflichtteil erhalten?

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