
Unterliegt entgeltlicher Pflichtteilsverzicht der Schenkungsteuer
FG München 4 K 2747/93
Urteil 7.7.1997
Das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. Juli 1997 behandelt die Frage, ob der schuldrechtliche,
entgeltliche Verzicht auf Pflichtteilsansprüche zwischen künftigen gesetzlichen Erben der Schenkungsteuer unterliegt.
Im konkreten Fall hatte der Kläger im Dezember 1990 mit seinem Bruder einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen,
wonach der Bruder ihm als Gegenleistung insgesamt 260.000 DM zahlte.
Diese Zahlung erfolgte teilweise zu Lebzeiten der Mutter und teilweise nach deren Tod im Oktober 1991.
Das Finanzamt setzte für diese Zahlungen Schenkungsteuer fest, da es von einer freigebigen Zuwendung des Bruders ausging.
Das Gericht entschied jedoch, dass der schuldrechtliche Pflichtteilsverzicht keine steuerpflichtige Zuwendung im Sinne
von Paragraf 7 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 oder Nr. 10 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) darstellt, wenn das Entgelt dem Wert der Ansprüche entspricht.
Die Richter argumentierten, dass weder ein Erbverzichtsvertrag gemäß Paragraf 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG vorlag,
da der Vertrag nur zwischen den künftigen gesetzlichen Erben und nicht mit der Erblasserin abgeschlossen wurde, noch eine Abfindung im Sinne von Paragraf 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG vorlag.
Der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch wird lediglich als Verzicht auf eine bloße Erwerbsaussicht angesehen,
da der Pflichtteilsanspruch erst mit dem Erbfall entsteht und dessen Höhe bis dahin ungewiss bleibt.
Auch eine freigebige Zuwendung nach Paragraf 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG wurde verneint, da der Verzicht des Klägers
auf seine Pflichtteilsansprüche als Gegenleistung für die Zahlung des Bruders betrachtet wurde.
Es lag somit keine unentgeltliche Zuwendung vor, die für eine Besteuerung notwendig gewesen wäre.
Das Gericht hob daher die Schenkungsteuerbescheide auf.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass der entgeltliche Verzicht auf Pflichtteilsansprüche zwischen künftigen gesetzlichen
Erben bei angemessener Gegenleistung nicht der Schenkungsteuer unterliegt.
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