Unterliegt entgeltlicher Pflichtteilsverzicht der Schenkungsteuer

April 21, 2019

Unterliegt entgeltlicher Pflichtteilsverzicht der Schenkungsteuer

FG München 4 K 2747/93

Urteil 7.7.1997

RA und Notar Krau

Das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. Juli 1997 behandelt die Frage, ob der schuldrechtliche,

entgeltliche Verzicht auf Pflichtteilsansprüche zwischen künftigen gesetzlichen Erben der Schenkungsteuer unterliegt.

Im konkreten Fall hatte der Kläger im Dezember 1990 mit seinem Bruder einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen,

wonach der Bruder ihm als Gegenleistung insgesamt 260.000 DM zahlte.

Diese Zahlung erfolgte teilweise zu Lebzeiten der Mutter und teilweise nach deren Tod im Oktober 1991.

Unterliegt entgeltlicher Pflichtteilsverzicht der Schenkungsteuer

Das Finanzamt setzte für diese Zahlungen Schenkungsteuer fest, da es von einer freigebigen Zuwendung des Bruders ausging.

Das Gericht entschied jedoch, dass der schuldrechtliche Pflichtteilsverzicht keine steuerpflichtige Zuwendung im Sinne

von Paragraf 7 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 oder Nr. 10 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) darstellt, wenn das Entgelt dem Wert der Ansprüche entspricht.

Die Richter argumentierten, dass weder ein Erbverzichtsvertrag gemäß Paragraf 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG vorlag,

da der Vertrag nur zwischen den künftigen gesetzlichen Erben und nicht mit der Erblasserin abgeschlossen wurde, noch eine Abfindung im Sinne von Paragraf 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG vorlag.

Der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch wird lediglich als Verzicht auf eine bloße Erwerbsaussicht angesehen,

da der Pflichtteilsanspruch erst mit dem Erbfall entsteht und dessen Höhe bis dahin ungewiss bleibt.

Auch eine freigebige Zuwendung nach Paragraf 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG wurde verneint, da der Verzicht des Klägers

auf seine Pflichtteilsansprüche als Gegenleistung für die Zahlung des Bruders betrachtet wurde.

Unterliegt entgeltlicher Pflichtteilsverzicht der Schenkungsteuer

Es lag somit keine unentgeltliche Zuwendung vor, die für eine Besteuerung notwendig gewesen wäre.

Das Gericht hob daher die Schenkungsteuerbescheide auf.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass der entgeltliche Verzicht auf Pflichtteilsansprüche zwischen künftigen gesetzlichen

Erben bei angemessener Gegenleistung nicht der Schenkungsteuer unterliegt.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge