
Unternehmensanteile im Nachlassinsolvenzverfahren
RA und Notar Krau
Wenn jemand stirbt und Unternehmensanteile hinterlässt, wird es manchmal kompliziert, besonders wenn der Nachlass – also das gesamte Vermögen des Verstorbenen – zahlungsunfähig ist und ein sogenanntes Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Die große Frage ist dann: Fallen die Unternehmensanteile selbst in die Insolvenzmasse und können vom Insolvenzverwalter verkauft werden, oder bekommt der Nachlass nur einen Geldbetrag dafür, dass der Erbe aus dem Unternehmen ausscheidet? Dieser Text erklärt das auf verständliche Weise.
Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder der AG (Aktiengesellschaft) ist die Sache relativ klar:
Bei Personengesellschaften wie der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder der OHG (Offene Handelsgesellschaft) ist die Situation etwas anders, besonders nach den Änderungen durch das MoPeG (Modernisierung des Personengesellschaftsrechts), das 2024 in Kraft getreten ist:
Im Nachlassinsolvenzverfahren können Unternehmensanteile auf verschiedene Weisen verwertet werden, je nachdem, ob es sich um Anteile an einer Kapital- oder einer Personengesellschaft handelt. Bei Kapitalgesellschaften fallen die Anteile direkt in die Insolvenzmasse und können vom Insolvenzverwalter verkauft werden, auch wenn der Gesellschaftsvertrag den Verkauf normalerweise einschränkt. Bei Personengesellschaften bleibt der Erbe, sofern er Gesellschafter geworden ist, auch im Nachlassinsolvenzverfahren Gesellschafter. Der Insolvenzverwalter verwertet den Anteil dann entweder durch Freigabe an den Erben gegen Zahlung, durch Verkauf an Dritte oder durch Kündigung der Mitgliedschaft, um den Abfindungsanspruch zu erhalten. Das übergeordnete Ziel ist immer, den Wert dieser Anteile für die Gläubiger des Nachlasses nutzbar zu machen.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen