Unternehmensanteile richtig bewerten

Mai 31, 2025

Unternehmensanteile richtig bewerten: Was Laien wissen sollten

Stellen Sie sich vor, Sie besitzen Anteile an einem Unternehmen, das nicht an der Börse gehandelt wird. Vielleicht möchten Sie diese verkaufen oder verschenken. Dann stellt sich die Frage: Was sind diese Anteile wirklich wert? Für das Finanzamt und bei bestimmten rechtlichen Anlässen ist es wichtig, diesen Wert genau zu kennen. Wir sprechen hier vom sogenannten gemeinen Wert.

Wie wir den Wert von Unternehmensanteilen ermitteln

Das Gesetz schreibt vor, wie wir den Wert dieser Anteile bestimmen.

Zunächst schauen wir, ob es in jüngster Zeit ähnliche Verkäufe gab. Wenn andere in den letzten zwölf Monaten vergleichbare Anteile gekauft oder verkauft haben, nutzen wir diese Preise als Anhaltspunkt. Sie sind ein guter Maßstab, da sie den „normalen“ Geschäftsverkehr widerspiegeln.


Was, wenn es keine Verkäufe gab? Das Ertragswertverfahren

Gibt es keine aktuellen Vergleichsverkäufe, müssen wir den Wert auf eine andere Weise schätzen. Hier rücken die zukünftigen Gewinnaussichten des Unternehmens in den Fokus. Ein Käufer wird schließlich danach schauen, wie viel das Unternehmen in Zukunft voraussichtlich abwerfen wird. Das ist nur logisch, denn er will ja mit seiner Investition Gewinn erzielen.

Dabei gibt es eine wichtige Untergrenze: Der Wert des Unternehmens darf niemals unter dem sogenannten Substanzwert liegen. Der Substanzwert ist im Grunde das, was das Unternehmen wert wäre, wenn man alle seine Vermögenswerte (Gebäude, Maschinen, etc.) einzeln verkaufen würde. Selbst wenn das Unternehmen später einmal aufgelöst werden sollte, dürfen wir geplante Steuerlasten bei der Ermittlung dieses Mindestwerts nicht abziehen.


Das vereinfachte Ertragswertverfahren: Eine praktische Methode

Um die Gewinnaussichten zu ermitteln, gibt es ein spezielles Verfahren: das vereinfachte Ertragswertverfahren. Es ist eine Methode, die das Finanzamt oft zulässt und die Ihnen als Steuerpflichtigem sogar ein Wahlrecht bietet. Sie können dieses Verfahren anwenden, solange es nicht zu offensichtlich falschen Ergebnissen führt.

Wie funktioniert es? Ganz einfach: Wir nehmen den Gewinn, den das Unternehmen voraussichtlich dauerhaft erzielen kann, und multiplizieren ihn mit einem bestimmten Faktor. Dieser Faktor ist gesetzlich festgelegt und beträgt aktuell 13,75. Dieser Faktor kann sich an Zinsentwicklungen anpassen.

Unternehmensanteile richtig bewerten


Auch für Freiberufler und Betriebe relevant

Ähnliche Regeln gelten übrigens auch für das Vermögen von Gewerbebetrieben und Freiberuflern. Auch hier ist der gemeine Wert entscheidend. Wenn keine aktuellen Verkäufe vorliegen, nutzen wir ebenfalls die zukünftigen Erträge zur Bewertung, und das vereinfachte Ertragswertverfahren kann hier ebenfalls zum Einsatz kommen.


Land- und forstwirtschaftliches Vermögen: Eine Sonderstellung

Besondere Regeln gibt es für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Hierzu gehören alle Dinge, die dauerhaft einem Bauernhof oder Forstbetrieb dienen. Das sind nicht nur Felder und Wälder, sondern auch Wirtschaftsgebäude, Maschinen, Tiere und sogar die Wohnhäuser, die zum Hof gehören. Wichtig ist die klare Abgrenzung: Bargeld, Wertpapiere oder andere private Dinge gehören nicht dazu.

Wir berücksichtigen sogar, ob sich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche bald in Bauland verwandeln könnte. Das würde ihren Wert natürlich deutlich erhöhen.


Die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

Der Wert des reinen Wirtschaftsbetriebs – also die Felder, Wälder und Gebäude, die der Produktion dienen – wird ebenfalls nach seinem gemeinen Wert beurteilt. Diesen ermitteln wir, indem wir den sogenannten Reingewinn des Betriebs mit einem festen Faktor multiplizieren. Aktuell liegt dieser Faktor bei 18,6.

Für landwirtschaftliche Betriebe berechnen wir den Reingewinn anhand von europaweiten Betriebsgrößen und offiziellen Zahlen des Bundessteuerblattes. Bei Forstbetrieben hängt der Reingewinn von der Baumart und der Ertragsklasse ab. Auch hier gibt es einen Mindestwert, der nicht unterschritten werden darf. Die Wohnhäuser auf dem Hof bewerten wir übrigens wie jedes andere Wohngrundstück auch.

Ich hoffe, diese Erläuterungen helfen Ihnen, die Bewertung von Unternehmensanteilen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen besser zu verstehen. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

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