Unterrichtung des Patienten über im Rahmen der ärztlichen Behandlung erhobene Befunde
BGH, Urteil vom 26.6.2018 – VI ZR 285/17
In dem folgenden Text erkläre ich Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Es geht darum, welche Pflichten ein Arzt hat, wenn er einen Brief mit einer gefährlichen Diagnose für einen Patienten erhält.
Ein Patient hatte Schmerzen im Bein und im Knie. Er ging zu seiner langjährigen Hausärztin. Diese schickte ihn zu einer Fachärztin. Später wurde der Patient in einem Krankenhaus operiert. Dort wurde eine Geschwulst (ein Tumor) in der Kniekehle entfernt.
Nach der Operation schickte das Krankenhaus einen Brief an die Hausärztin. In diesem zweiten Brief stand eine sehr schlimme Nachricht: Der Tumor war bösartig (Krebs). Das Krankenhaus bat die Hausärztin im Brief darum, den Patienten in ein spezielles Zentrum für Krebserkrankungen zu schicken.
Die Hausärztin tat jedoch nichts. Sie informierte den Patienten nicht über die bösartige Diagnose. Sie sagte ihm auch nicht, dass er dringend weitere Behandlung brauchte. Erst eineinhalb Jahre später erfuhr der Patient durch Zufall bei einem anderen Termin davon. Zu diesem Zeitpunkt war der Krebs bereits zurückgekehrt. Der Patient verklagte die Ärztin daraufhin auf Schmerzensgeld.
Das vorherige Gericht (Oberlandesgericht) hatte die Klage zunächst abgewiesen. Es meinte, die Ärztin habe keinen „groben“ Fehler gemacht. Sie habe den Patienten schon länger nicht mehr gesehen und hätte denken können, dass andere Ärzte ihn informieren.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah das jedoch ganz anders. Er hob das Urteil auf. Die Richter stellten klar, dass die Ärztin ihre Pflichten schwer verletzt hat.
Ein Arzt muss sicherstellen, dass sein Patient von lebenswichtigen Befunden erfährt. Das nennt man in der Fachsprache Sicherungsaufklärung. Der Patient muss wissen, wie es um ihn steht, damit er sich richtig behandeln lassen kann.
Die Hausärztin argumentierte, dass sie zum Zeitpunkt des Briefes gar nicht mehr für den Patienten zuständig war. Er war ja bei anderen Fachärzten. Der BGH entschied hierzu:
Das Gericht erklärte, warum das Verhalten der Ärztin nicht einfach nur ein kleines Versehen war. Es gibt klare Gründe, warum man hier von einem groben Behandlungsfehler sprechen kann.
Der wichtige Brief mit der Krebsdiagnose war nur an die Hausärztin adressiert. Es gab keine Liste mit anderen Ärzten, die den Brief auch bekommen haben. Die Ärztin hätte also sofort merken müssen: „Ich bin die Einzige, die das weiß. Wenn ich es dem Patienten nicht sage, erfährt er es vielleicht nie.“
Gerade bei einem Hausarzt, den man schon lange kennt, verlassen sich Patienten darauf, dass Informationen dort zusammenlaufen. Krankenhäuser sehen den Hausarzt oft als den zentralen Ansprechpartner für die weitere Planung. Die Ärztin hätte wissen müssen, dass sie in diesem Moment die Verantwortung für den Informationsfluss trägt.
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Patienten erheblich. Es stellt klar:
In der folgenden Tabelle sehen Sie die wichtigsten Punkte des Urteils noch einmal im Überblick:
| Thema | Pflicht des Arztes |
| Bedrohliche Befunde | Der Patient muss sofort informiert werden. |
| Zuständigkeit | Besteht auch dann, wenn der Arzt den Patienten aktuell nicht behandelt, aber wichtige Post bekommt. |
| Informationsfluss | Der Arzt muss prüfen, ob der Patient die Nachricht schon von woanders erhalten hat. |
| Grobheit des Fehlers | Ein Fehler ist grob, wenn er einem Arzt „schlechterdings nicht unterlaufen darf“. |
Der Fall zeigt, wie gefährlich es sein kann, wenn die Kommunikation zwischen Ärzten und Patienten nicht funktioniert. Die Hausärztin hätte hier nicht schweigen dürfen. Da der Tumor bösartig war und eine dringende Behandlung empfohlen wurde, war ihr Schweigen ein schwerer Verstoß gegen die ärztlichen Regeln. Das Verfahren wird nun erneut geprüft, um festzustellen, wie viel Schmerzensgeld dem Patienten zusteht.
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