Untersagung Einreichung geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister

April 5, 2025

Untersagung Einreichung geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister

RA und Notar Krau

Zusammenfassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2025 (18 W 5/25):

Sachverhalt und Entscheidung des Landgerichts Köln:

Das Landgericht Köln erließ am 06.11.2024 eine einstweilige Verfügung gegen eine GmbH, die ihr untersagte,

eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, in der zwei bestimmte Gesellschafter nicht mehr aufgeführt sind.

Die GmbH missachtete diese Verfügung und reichte dennoch eine geänderte Liste ein, was zu einem Ordnungsgeld führte.

Die betroffenen Gesellschafter beantragten daraufhin die Verhängung eines Zwangsgeldes, um die GmbH zur Einreichung einer korrigierten Liste zu zwingen.

Das Landgericht wies diesen Antrag zurück.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln:

Das Oberlandesgericht Köln wies die sofortige Beschwerde der Gesellschafter gegen die Entscheidung des Landgerichts zurück.

Das OLG begründete seine Entscheidung wie folgt:

Die „hilfsweise“ im Beschluss des Landgerichts formulierte Verpflichtung zur Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste

sei keine gültige Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, da über einen Hilfsantrag nicht „hilfsweise“ entschieden werden darf.

Untersagung Einreichung geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister

Die Hilfsanträge der einstweiligen Verfügung, sind daher nicht zu berücksichtigen.

Auch aus dem Unterlassungstitel (der Untersagung der Einreichung einer geänderten Liste) ergebe sich keine Pflicht zur Einreichung einer korrigierten Liste.

Die Nicht-Einreichung einer korrigierten Liste stelle keinen fortgesetzten Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar.

Das OLG betonte, dass der Unterlassungstitel sich auf die Verhinderung einer bestimmten Handlung bezog (die Einreichung der geänderten Liste),

nicht auf die Rückgängigmachung einer bereits erfolgten Handlung.

Daher sei ein neuer, eigenständiger Titel erforderlich, um die Einreichung einer korrigierten Liste zu erzwingen.

Das OLG wies daraufhin, dass es zwar zutrifft, dass nach BGH Rechtsprechung, bei Missachtung eines Titels, Handlungspflichten des Schuldners entstehen können.

Diese entstehen jedoch regelmäßig im Falle eines bereits vor Erlass des Titels, begonnenen Vorgangs, welcher einen fortdauernden Zustand auslöst.

Im vorliegenden Fall, wäre zur Beachtung des Titels, die Unterlassung einer Handlung ausreichend gewesen.

Das OLG vertrat die Auffassung, dass der Bundesgerichtshof möglicherweise eine abweichende Ansicht vertreten könnte, und ließ daher die Rechtsbeschwerde zu.

Kernpunkte des Beschlusses:

Ein Unterlassungstitel verpflichtet nicht automatisch zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines durch Zuwiderhandlung entstandenen Zustands.

Für die Erzwingung solcher Handlungen ist ein eigenständiger Titel erforderlich.

Untersagung Einreichung geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister

Die Auslegung eines Titels ist entscheidend für die Bestimmung der Pflichten des Schuldners.

Relevante Normen:

§§ 888, 890, 935 ZPO (Zivilprozessordnung)

§§ 16, 40 GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung)

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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