ArbG Kiel 2 Ca 165 a/15

April 2, 2021

ArbG Kiel 2 Ca 165 a/15

Urteil 19.06.2015

Unterscheidung Werkstattverhältnis (arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis) und Arbeitsverhältnis

RA und Notar Krau

Das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 19. Juni 2015 behandelt die Frage, ob eine Tätigkeit in einer Werkstatt für

behinderte Menschen als Arbeitsverhältnis oder als arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis anzusehen ist.

Diese Unterscheidung hat wesentliche Auswirkungen auf die Anwendung des Mindestlohngesetzes (MiLoG).

Sachverhalt


Der Kläger, ein schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 %, bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung

und ist seit 1994 in der Werkstatt M. des beklagten Hilfswerks tätig.

ArbG Kiel 2 Ca 165 a/15

Er arbeitet im Bereich Gemüsebau und führt unter anderem Lieferfahrten durch.

Der Kläger erhält eine Vergütung von 216,75 EUR netto pro Monat, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden.

Der Kläger argumentiert, dass sein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzustufen sei, weshalb ihm eine angemessene Vergütung und der gesetzliche Mindestlohn zustehen würden.

Er beruft sich auf seine positive Persönlichkeitsentwicklung und seine gestiegene Leistungsfähigkeit, die seiner Meinung nach eine Umwandlung in ein reguläres Arbeitsverhältnis rechtfertigen.

Gerichtliche Entscheidung


Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers als arbeitnehmerähnliches Werkstattverhältnis einzustufen ist.

Folgende wesentliche Gründe wurden angeführt:

Unterscheidungskriterium:

Die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis basiert nicht auf der Weisungsgebundenheit,

sondern darauf, ob die wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung oder die Teilhabe und Eingliederung in das Arbeitsleben im Vordergrund steht (§ 136 Abs. 1 SGB IX).

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In Werkstätten für behinderte Menschen liegt der Fokus auf der Förderung und Betreuung, nicht auf der wirtschaftlichen Verwertung der Arbeitsleistung.

Vergütungsregelung:

Die Vergütung des Klägers basiert auf § 138 Abs. 2 SGB IX, das eine spezielle Regelung für Werkstättenverhältnisse darstellt.

Diese Regelung ist nicht sittenwidrig, da sie auf gesetzlicher Grundlage erfolgt. Ein angemessener Lohn nach § 612 Abs. 2 BGB ist daher nicht beanspruchbar.

Mindestlohngesetz:

Das Mindestlohngesetz (§ 1 MiLoG) gilt nur für Arbeitnehmer, nicht jedoch für arbeitnehmerähnliche Personen.

Der allgemeine Arbeitnehmerbegriff setzt ein reguläres Austauschverhältnis zwischen Arbeit und Vergütung voraus, welches bei einem Werkstattverhältnis nicht vorliegt.

Begründung


Das Gericht stellte fest, dass der Kläger in einem arbeitnehmerähnlichen Werkstattverhältnis steht, da seine Tätigkeit

in der Werkstatt von der Betreuung und Förderung geprägt ist und nicht von einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistung im Sinne eines regulären Arbeitsverhältnisses.

Der Entwicklungsbericht und der Kostenübernahmebescheid der Eingliederungshilfe bestätigten diesen Förderbedarf.

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Zudem sei die Sozialversicherungsrechtlich festgestellte Erwerbsunfähigkeit ein Indiz gegen ein reguläres Arbeitsverhältnis.

Kostenentscheidung


Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger gemäß § 91 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach §§ 3 ff. ZPO.

Da die Einordnung des Werkstattverhältnisses als arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis in Literatur und Rechtsprechung unstrittig ist, wurde die Berufung nicht zugelassen.

Fazit


Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Abgrenzungen zwischen einem Werkstattverhältnis und einem Arbeitsverhältnis sowie die Auswirkungen auf die Anwendung des Mindestlohngesetzes.

Der Fokus liegt auf der Unterstützung und Förderung behinderter Menschen, nicht auf der Erzielung wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungen, weshalb das Mindestlohngesetz keine Anwendung findet.

RA und Notar Krau

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