Unterscheidungskraft Firmenbezeichnung

Dezember 26, 2024

Unterscheidungskraft Firmenbezeichnung

KG Berlin 22 W 14/24

Keine ausreichende Unterscheidungskraft bei den Rechtsformzusätzen GmbH und UG

RA und Notar Krau

Bei gleichlautendem Firmenbeginn mit zwei Buchst. und jeweils nachfolgenden Begriffen, die phonetisch und inhaltlich nah beieinander liegen

(hier: Invest und Investment) kommt auch dem Rechtsformzusatz keine ausreichende Unterscheidungskraft zu.

Dies gilt gerade auch bei den Zusätzen GmbH und UG.

Kernaussage:

  • Selbst bei Firmen mit gleichem Wortanfang und phonetisch/inhaltlich ähnlichen Begriffen (hier: Invest und Investment) reicht der Unterschied zwischen den Rechtsformzusätzen GmbH und UG nicht für eine ausreichende Unterscheidungskraft aus.

Hintergrund:

Unterscheidungskraft Firmenbezeichnung

  • Eine neu gegründete „… Invest UG (haftungsbeschränkt)“ sollte im Handelsregister eingetragen werden.
  • Bereits existierte eine „… Investment GmbH“.
  • Das Amtsgericht (AG) lehnte die Eintragung ab, da die Firmen zu ähnlich seien und Verwechslungsgefahr bestehe.
  • Der Notar legte Beschwerde ein, die jedoch erfolglos blieb.

Begründung des Gerichts:

  • Firmenbestandteile: Der gleiche Wortanfang („…“) und die ähnlichen Begriffe „Invest“ und „Investment“ bieten zu wenig Unterscheidungskraft.
  • Rechtsformzusätze: Obwohl „GmbH“ und „UG“ unterschiedliche Rechtsformen bezeichnen, sah das Gericht hier keine ausreichende Unterscheidung.
    • Eine UG ist im Grunde eine GmbH mit geringerem Stammkapital (§ 5a GmbHG).
    • Es besteht die Möglichkeit, dass eine UG später zur GmbH wird (§ 5a V GmbHG).
    • Daher könnten die Firmen im Verkehr als zusammengehörig oder verwechselbar wahrgenommen werden.

Fazit:

  • Bei der Wahl einer Firma ist auf eine deutliche Unterscheidung zu bestehenden Firmen zu achten.
  • Der Rechtsformzusatz allein reicht oft nicht aus, um die notwendige Unterscheidungskraft zu gewährleisten, insbesondere bei den Zusätzen GmbH und UG.
  • Dies gilt besonders bei ähnlichen Firmenbestandteilen und potenziellen Überschneidungen im Tätigkeitsbereich.

Unterscheidungskraft Firmenbezeichnung

Praktische Relevanz:

Gründer und Unternehmen sollten bei der Firmenwahl sorgfältig prüfen, ob ausreichend Unterscheidungskraft zu bestehenden Firmen besteht, um eine Ablehnung der Eintragung zu vermeiden.

Dabei sollten nicht nur die Firmenbestandteile, sondern auch die Rechtsformzusätze berücksichtigt werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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