Unterscheidungskraft Firmenbezeichnung

Dezember 26, 2024

Unterscheidungskraft Firmenbezeichnung

KG Berlin 22 W 14/24

Keine ausreichende Unterscheidungskraft bei den Rechtsformzusätzen GmbH und UG

RA und Notar Krau

Bei gleichlautendem Firmenbeginn mit zwei Buchst. und jeweils nachfolgenden Begriffen, die phonetisch und inhaltlich nah beieinander liegen

(hier: Invest und Investment) kommt auch dem Rechtsformzusatz keine ausreichende Unterscheidungskraft zu.

Dies gilt gerade auch bei den Zusätzen GmbH und UG.

Kernaussage:

  • Selbst bei Firmen mit gleichem Wortanfang und phonetisch/inhaltlich ähnlichen Begriffen (hier: Invest und Investment) reicht der Unterschied zwischen den Rechtsformzusätzen GmbH und UG nicht für eine ausreichende Unterscheidungskraft aus.

Hintergrund:

Unterscheidungskraft Firmenbezeichnung

  • Eine neu gegründete „… Invest UG (haftungsbeschränkt)“ sollte im Handelsregister eingetragen werden.
  • Bereits existierte eine „… Investment GmbH“.
  • Das Amtsgericht (AG) lehnte die Eintragung ab, da die Firmen zu ähnlich seien und Verwechslungsgefahr bestehe.
  • Der Notar legte Beschwerde ein, die jedoch erfolglos blieb.

Begründung des Gerichts:

  • Firmenbestandteile: Der gleiche Wortanfang („…“) und die ähnlichen Begriffe „Invest“ und „Investment“ bieten zu wenig Unterscheidungskraft.
  • Rechtsformzusätze: Obwohl „GmbH“ und „UG“ unterschiedliche Rechtsformen bezeichnen, sah das Gericht hier keine ausreichende Unterscheidung.
    • Eine UG ist im Grunde eine GmbH mit geringerem Stammkapital (Paragraf 5a GmbHG).
    • Es besteht die Möglichkeit, dass eine UG später zur GmbH wird (Paragraf 5a V GmbHG).
    • Daher könnten die Firmen im Verkehr als zusammengehörig oder verwechselbar wahrgenommen werden.

Fazit:

  • Bei der Wahl einer Firma ist auf eine deutliche Unterscheidung zu bestehenden Firmen zu achten.
  • Der Rechtsformzusatz allein reicht oft nicht aus, um die notwendige Unterscheidungskraft zu gewährleisten, insbesondere bei den Zusätzen GmbH und UG.
  • Dies gilt besonders bei ähnlichen Firmenbestandteilen und potenziellen Überschneidungen im Tätigkeitsbereich.

Unterscheidungskraft Firmenbezeichnung

Praktische Relevanz:

Gründer und Unternehmen sollten bei der Firmenwahl sorgfältig prüfen, ob ausreichend Unterscheidungskraft zu bestehenden Firmen besteht, um eine Ablehnung der Eintragung zu vermeiden.

Dabei sollten nicht nur die Firmenbestandteile, sondern auch die Rechtsformzusätze berücksichtigt werden.

RA und Notar Krau

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