Unterschied zwischen einer rechtsfähigen und einer nichtrechtsfähigen Stiftung
Oktober 31, 2025
Unterschied zwischen einer rechtsfähigen und einer nichtrechtsfähigen Stiftung
Der Grundlegende Unterschied: Die Rechtspersönlichkeit
Der entscheidende Unterschied zwischen den beiden Stiftungsformen liegt in ihrer Rechtspersönlichkeit. Vereinfacht gesagt geht es darum, ob die Stiftung selbst als eigenständiges Rechtssubjekt existiert und handeln kann – also selbst Verträge abschließen, Eigentum besitzen oder verklagt werden kann.
Die rechtsfähige Stiftung (oder auch öffentliche Stiftung) besitzt die Rechtspersönlichkeit. Sie ist eine eigenständige juristische Person.
Die nichtrechtsfähige Stiftung (oder auch Treuhandstiftung oder unselbstständige Stiftung) besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist rechtlich gesehen nur ein Sondervermögen, das von einem Treuhänder verwaltet wird.
Die Rechtsfähige Stiftung (Selbstständige Stiftung)
Die rechtsfähige Stiftung ist die klassische und bekannteste Form der Stiftung. Sie ist eine Organisation, die durch einen Stiftungsakt (Satzung) und die staatliche Anerkennung (durch die zuständige Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes) entsteht.
Was macht sie aus?
Eigenständige juristische Person (Rechtssubjekt): Sie ist ein von ihren Gründern und Begünstigten getrenntes Gebilde. Sie handelt im eigenen Namen.
Vermögen und Organisation: Sie besitzt ihr Vermögen selbst. Sie hat ihre eigenen Organe (in der Regel einen Vorstand und eventuell einen Beirat oder ein Kuratorium), die für die Erfüllung des Stiftungszwecks verantwortlich sind.
Staatliche Aufsicht: Sie unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht. Die Stiftungsbehörde überwacht, ob der Stifterwille (der Stiftungszweck) dauerhaft und ordnungsgemäß erfüllt wird. Die Satzung kann nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden.
Gründung und Formalitäten: Die Gründung ist ein aufwendigerer und formalisierter Prozess, da die Anerkennung durch die Behörde erforderlich ist. Dies garantiert jedoch auch eine hohe Stabilität und Seriosität.
Haftung: Die Stiftung haftet mit ihrem eigenen Stiftungsvermögen für Verbindlichkeiten. Die Organe (Vorstandsmitglieder) haften in der Regel nur bei schuldhafter Pflichtverletzung.
Bestand: Sie ist auf ewige Dauer angelegt. Eine Aufhebung ist nur in sehr engen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich (z. B. wenn der Stiftungszweck unmöglich geworden ist).
Zusammenfassend: Die rechtsfähige Stiftung ist eine mächtige und unabhängige Struktur, die dauerhaft und unter staatlicher Kontrolle einen bestimmten Zweck verfolgt. Sie ist die erste Wahl für große, langfristige Projekte.
Die Nichtrechtsfähige Stiftung (Treuhandstiftung oder Unselbstständige Stiftung)
Die nichtrechtsfähige Stiftung ist kein eigenes Rechtssubjekt. Sie ist rechtlich gesehen ein Sondervermögen, das ein Dritter (der Treuhänder) nach den Vorgaben des Stifters (in einem Treuhandvertrag) verwaltet. Sie ist oft flexibler und schneller zu gründen, aber auch abhängiger vom Treuhänder.
Unterschied zwischen einer rechtsfähigen und einer nichtrechtsfähigen Stiftung
Was macht sie aus?
Keine juristische Person (Sondervermögen): Sie existiert nicht eigenständig. Sie ist rechtlich ein Teil des Treuhänders.
Vermögen und Organisation: Das Vermögen wird rechtlich Eigentum des Treuhänders. Der Treuhänder (oft ein anderer Verein, eine bestehende Stiftung oder eine Privatperson) ist die handelnde Person, die die Geschäfte führt und den Stiftungszweck umsetzt.
Keine staatliche Aufsicht: Sie unterliegt nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht. Die Einhaltung des Stifterwillens wird nur zivilrechtlich über den Treuhandvertrag kontrolliert (z. B. durch den Stifter selbst oder, falls vereinbart, einen Beirat).
Gründung und Formalitäten: Die Gründung ist sehr einfach und schnell, da nur ein privatrechtlicher Treuhandvertrag geschlossen werden muss. Es ist keine behördliche Anerkennung nötig.
Haftung: Da die Stiftung kein eigenes Rechtssubjekt ist, haftet der Treuhänder (der Rechtsträger) gegenüber Dritten.
Bestand: Sie ist flexibler auflösbar, da ihre Existenz vom Treuhandvertrag abhängt. Dies kann ein Vorteil sein, wenn man einen Zweck zeitlich begrenzen oder sich eine leichtere Anpassung an neue Gegebenheiten offenhalten will.
Zusammenfassend: Die nichtrechtsfähige Stiftung ist eine schnelle, flexible und unbürokratische Lösung. Sie eignet sich hervorragend für kleinere Stiftungen oder solche, die testweise oder mit weniger Verwaltungsaufwand starten möchten, wobei man sich auf das Vertrauen in den Treuhänder stützt.
Keine staatliche Aufsicht (Kontrolle nur über Vertrag)
Haftung
Haftet selbst mit Stiftungsvermögen
Haftet der Treuhänder
Verwaltung
Eigene Organe (Vorstand)
Treuhänder (z. B. Verein, andere Stiftung)
Flexibilität
Gering (Satzungsänderung nur mit Genehmigung)
Hoch (Anpassung über Treuhandvertrag)
Kosten
Höher (Notar, Gründung, laufende Verwaltung)
Geringer (weniger Formalitäten)
Dauer
Auf Ewigkeit ausgelegt
Flexibel (leichter auflösbar)
Fazit
Die Wahl hängt stark von den Zielen des Stifters ab:
Wollen Sie eine ewige, unabhängige Institution schaffen, die unter staatlicher Seriositätskontrolle steht? $\rightarrow$ Wählen Sie die rechtsfähige Stiftung.
Wollen Sie schnell, unbürokratisch und mit weniger Anfangskapital einen Zweck verfolgen und sich auf einen vertrauenswürdigen Partner (Treuhänder) verlassen? $\rightarrow$ Wählen Sie die nichtrechtsfähige Stiftung (Treuhandstiftung).
Beide Formen können, wenn sie einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, als gemeinnützig anerkannt werden und dann Spendenbescheinigungen ausstellen. Der Unterschied liegt also primär in der juristischen Konstruktion und der Intensität der staatlichen Aufsicht.