FG Kassel 1 V 1133/04
unterschiedliche Bewertung von in- und ausländischem Grundvermögen
Beschluss vom 18.08.2004
Das Finanzgericht Kassel entschied über die Aussetzung der Vollziehung eines Schenkungsteuerbescheids aufgrund der unterschiedlichen Bewertung von inländischem und ausländischem Grundvermögen.
Die Antragstellerin (AS), eine liechtensteinische Stiftung, erhielt im Rahmen einer Schenkung verschiedene Vermögenswerte, darunter eine Immobilie in Spanien und ein Haus in Deutschland.
Der Schenkungsteuerbescheid berücksichtigte den Verkehrswert der spanischen Immobilie, während für das deutsche Haus der erhöhte Einheitswert angesetzt wurde.
Die AS beantragte daraufhin Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides, da sie die unterschiedliche Bewertung von inländischem und ausländischem Grundvermögen als Verstoß gegen EU-Recht ansah.
Rechtliche Würdigung:
Das Finanzgericht Kassel (FG) lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
1. Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids
Nach Ansicht des FG bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids.
Die unterschiedliche Behandlung von inländischem und ausländischem Grundvermögen sei sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich zulässig.
a) Verfassungsmäßigkeit
Die Ungleichbehandlung von inländischem und ausländischem Grundvermögen verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Gesetzgeber habe bei der Steuergesetzgebung einen weitreichenden Gestaltungsspielraum.
Die unterschiedliche Bewertung lasse sich mit steuertechnischen Erwägungen rechtfertigen, da für inländisches Grundvermögen Einheitswerte existierten, für ausländisches jedoch nicht.
Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 (2 BvR 552/91) führe zu keiner anderen Beurteilung.
Zwar habe das BVerfG die damalige Regelung des § 12 ErbStG in Teilen für verfassungswidrig erklärt, gleichzeitig aber die weitere Anwendung der bisherigen Regelung bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber für zulässig erklärt.
b) Vereinbarkeit mit EU-Recht
Die unterschiedliche Bewertung von inländischem und ausländischem Grundvermögen verstoße auch nicht gegen EU-Recht, insbesondere nicht gegen Art. 43 und 56 EG-Vertrag (heute Art. 49 und 63 AEUV) sowie die Richtlinie 88/361 des Rates.
Die direkten Steuern fielen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, denen insoweit ein Gestaltungsspielraum zukomme.
Die Mitgliedstaaten müssten ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben und insbesondere jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterlassen.
Die Bewertungsvorschriften des § 12 ErbStG in Verbindung mit den übrigen Regelungen des ErbStG würden diesem Diskriminierungsverbot gerecht.
Die unterschiedlichen Bewertungsmethoden für inländisches und ausländisches Grundvermögen gälten sowohl für Steuerinländer als auch für Steuerausländer.
Eine Differenzierung der Steuerbelastung anhand der Staatsangehörigkeit finde nicht statt.
Auch europarechtlich könne die steuertechnische Seite nicht unberücksichtigt bleiben.
Die Probleme, die sich daraus ergäben, dass im Inland Einheitswerte festgestellt würden, im Ausland dagegen nicht, zeigten sich bereits bei der Ermittlung des auszusetzenden Betrags durch den Bevollmächtigten.
2. Keine unbillige Härte
Eine Aussetzung der Vollziehung komme auch nicht wegen einer unbilligen Härte in Betracht.
Solche Gründe habe die AS nicht vorgetragen, nach Aktenlage seien solche auch nicht erkennbar.
Ergebnis:
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abgewiesen. Die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Zusätzliche Anmerkungen:
Wichtige rechtliche Grundlagen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.