Unterschrift bei eigenhändigem Testament

November 17, 2024

Unterschrift bei eigenhändigem Testament

OLG München 33 Wx 115/24 e

Beschluss v. 09.08.2024

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte in einem Beschluss vom 09.08.2024 über die Gültigkeit eines eigenhändig verfassten Testaments zu entscheiden.

Der Erblasser, ein britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, hatte eine handschriftliche Liste mit Namen und Prozentangaben erstellt, die mit der maschinenschriftlichen Überschrift

„LAST WILL AND TESTAMENT“

versehen war.

Der Sohn des Erblassers (Beschwerdeführer) focht die Gültigkeit des Testaments an und beantragte die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, das ihn als Alleinerben ausweist.

Das OLG München entschied, dass das Testament nicht formgültig ist und daher die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Gründe für die Ungültigkeit des Testaments:

  • Fehlende Unterschrift: Der Namenszug des Erblassers befand sich neben dem Text, obwohl unterhalb ausreichend Platz für eine Unterschrift gewesen wäre. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine Unterschrift bei einem eigenhändigen Testament. Eine Unterschrift muss den Text räumlich abschließen und die Erklärung als abgeschlossen kennzeichnen.

Unterschrift bei eigenhändigem Testament

  • Kein eindeutiger Testierwille: Aus der handschriftlichen Liste allein ließ sich kein Testierwille ableiten. Erst in Verbindung mit der maschinenschriftlichen Überschrift konnte man den Schluss ziehen, dass es sich um eine Verfügung von Todes wegen handelt. Da die Überschrift aber nicht handschriftlich verfasst war, konnte sie nicht berücksichtigt werden.

Weitere Punkte:

  • Englisches Recht: Auch nach englischem Recht wäre das Testament nicht gültig, da es an der erforderlichen Zeugenunterschrift fehlte.
  • Testierunfähigkeit: Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers kam es aufgrund der Formunwirksamkeit des Testaments nicht mehr an.
  • Nachlasspflegschaft: Die Errichtung einer Nachlasspflegschaft war nicht erforderlich, da mit der Entscheidung des Gerichts der Erbe (Sohn des Erblassers) feststand.
  • Kosten: Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Beteiligten aufgeteilt.

Fazit:

Das OLG München hat in seinem Beschluss die formalen Anforderungen an ein eigenhändiges Testament betont.

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, bei der Erstellung eines Testaments die gesetzlichen Formvorschriften genau einzuhalten, um die Wirksamkeit der Verfügung zu gewährleisten.

RA und Notar Krau

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