OLG Köln 2 Wx 102/20

Oktober 7, 2021

Unterschrift bei eigenhändigem Testament – Erbscheinsantrag – fristgerechte Beschwerde – OLG Köln 2 Wx 102/20

RA und Notar Krau:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln) in der Sache 2 Wx 102/20 betrifft eine fristgerechte Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags durch das Amtsgericht Bonn.

Der Erbscheinsantrag wurde von der Beteiligten zu 1., der Schwester des Ehemanns der Erblasserin, gestellt.

Sie beantragte, zusammen mit ihren beiden Brüdern als Erben der Erblasserin anerkannt zu werden.

Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das Einzeltestament der Erblasserin vom 22.12.2015 wegen Testierunfähigkeit unwirksam sei und die notarielle Niederschrift nicht vollständig unterschrieben wurde.

Das OLG Köln entschied jedoch, dass das Amtsgericht den Erbscheinsantrag zu Recht zurückgewiesen hat.

Es wurde festgestellt, dass die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments testierfähig war und dass ihre Unterschrift den Anforderungen des § 13 BeurkG genügte.

Unterschrift bei eigenhändigem Testament – Erbscheinsantrag – fristgerechte Beschwerde – OLG Köln 2 Wx 102/20

Obwohl die Erblasserin ihren Familiennamen nicht vollständig geschrieben hatte, deutete ihre Unterschrift auf eine volle Niederschrift ihres Namens hin.

Das Gericht erachtete dies als ausreichend für die Gültigkeit des Testaments.

Die Beschwerde wurde daher abgelehnt, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Das OLG Köln wies außerdem darauf hin, dass eine sichere Dokumentierung des Eingangsdatums von Telefaxschreiben wichtig ist, um Unklarheiten zu vermeiden, und kritisierte die Praxis des Amtsgerichts Bonn in diesem Zusammenhang.

  1. Einleitung
  2. Zusammenfassung der Entscheidung des OLG Köln 2 Wx 102/20
  3. Gründe der Entscheidung
  • 3.1 Hintergrund und Sachverhalt
  • 3.2 Zulässigkeit der Beschwerde
  • 3.3 Entscheidung zur Testierunfähigkeit und Unterschrift des Testaments
  • 3.4 Kostenentscheidung
  • 3.5 Hinweis an das Amtsgericht Bonn zur Dokumentierung des Eingangsdatums von Telefaxschreiben

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 10.01.2020 gegen den am 09.12.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 06.12.2019 – 39 VI 517/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.

RA und Notar Krau

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