Unterschrift eines Arbeitgebers unter einem Arbeitszeugnis – LAG Hamburg Beschluss vom 23.12.2020 – 8 Ta 8/20
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23.03.2020 (12 Ca 60/19) abgeändert:
Gegen die Schuldnerin wird zur Durchsetzung ihrer Verpflichtung, der Gläubigerin das im Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.01.2020 bezeichnete, von der Geschäftsführung unterzeichnete Arbeitszeugnis unter dem 31.10.2018 zu erteilen und zu übersenden, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Die Parteien beendeten die Hauptsache durch einen Vergleich, in dem sich die Schuldnerin verpflichtete, der Gläubigerin ein Zeugnis mit einem bestimmten Wortlaut und Datum zu erteilen.
Diese Verpflichtung wurde von der Schuldnerin unstreitig erfüllt.
Der Vergleich sah vor, dass das Zeugnis von der Geschäftsführung unterzeichnet sein sollte.
Die Gläubigerin behauptete jedoch, die Schuldnerin habe ihre Verpflichtung nicht vollständig erfüllt, da der Text des Zeugnisses und die Unterschrift des Geschäftsführers vom Schriftbild in früheren Zeugnissen abwichen.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsmittels zur Durchsetzung ihres Anspruchs zurück, da weder für den Text des Zeugnisses noch für die Unterschrift bestimmte Schriftbilder vereinbart wurden.
Auch das Gesetz gab keine entsprechenden Vorgaben vor.
Unterschriftserfordernis und Vergleichsauslegung:
Das Arbeitsgericht hat korrekt festgestellt, dass die Parteien im Vergleich weder ein bestimmtes Schriftbild für den Text des Zeugnisses noch die Verwendung eines bestimmten Briefpapiers vereinbart haben.
Ein ordnungsgemäßes Zeugnis setzt voraus, dass es in einem im Geschäftsleben üblichen Schriftbild auf Briefpapier erstellt wird, welches der Aussteller auch sonst verwendet.
Die Angabe der vertretungsberechtigten Organe ist nicht entscheidend, sofern bei einem von der Geschäftsführung zu unterzeichnenden Zeugnis der Unterzeichner des Zeugnisses aufgeführt wird.
Unterschrift des Geschäftsführers:
Abweichend vom Arbeitsgericht kam die Beschwerdekammer jedoch zu dem Schluss, dass das Zeugnis keine ordnungsgemäße Unterschrift der Geschäftsführung trägt.
Eine Unterschrift muss ein Erkennungsmerkmal einer Person sein und darf nicht in leicht erkennbaren Elementen von den sonstigen Unterschriften des Unterzeichners abweichen, da eine solche Abweichung den Eindruck erwecken kann, der Unterzeichner distanziere sich vom Inhalt des Zeugnisses.
Das Arbeitsgericht hatte bereits ausgeführt, dass sich im Laufe des Lebens bei Menschen charakteristische Merkmale ihrer Unterschrift entwickeln.
Eine ordnungsgemäße Unterschrift eines Arbeitszeugnisses muss daher in einem Schriftzug erfolgen, der von den ansonsten geleisteten Unterschriften des Ausstellers nicht in deutlicher Weise abweicht.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Vergleich der Parteien, ausgelegt unter Berücksichtigung von § 242 BGB, und folgt aus der Funktion einer Unterschrift.
Abweichendes Schriftbild und Paraphe:
Die Unterschrift des Geschäftsführers unter dem der Gläubigerin zur Erfüllung des Vergleichs erteilten Zeugnis weicht deutlich von früheren Unterschriften ab.
Bei den normalen Unterschriften des Geschäftsführers sind das „B“ und das „h“ deutlich erkennbar.
Das Zeichen unter dem streitgegenständlichen Zeugnis besteht hingegen aus einem Strich und einer Schleife, gefolgt von einem geraden Strich, was von der regelmäßigen Unterschrift abweicht.
Diese Abweichung lässt darauf schließen, dass sich der Unterzeichner vom Inhalt distanzieren will, was gem. § 109 II BGB unzulässig ist.
Darüber hinaus handelt es sich bei dem Zeichen unter dem Zeugnis nicht um eine eigenhändige Unterschrift im Sinne von § 126 BGB, sondern um eine Paraphe.
Eine Paraphe wahrt die Schriftform des § 126 BGB nur, wenn sie notariell beglaubigt ist.
Festsetzung des Zwangsgeldes:
Die Kammer hält ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro für erforderlich und ausreichend, um den Geschäftsführer der Schuldnerin dazu zu veranlassen, das Zeugnis ordnungsgemäß zu unterschreiben.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung des LAG Hamburg verdeutlicht die Bedeutung der Unterschrift unter einem Arbeitszeugnis.
Eine Unterschrift, die vom gewöhnlichen Schriftbild des Unterzeichners abweicht, kann als unzulässiges Merkmal bewertet werden, das den Zweck hat, eine andere als aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
Ein ordnungsgemäßes Zeugnis muss daher eine Unterschrift tragen, die den charakteristischen Merkmalen der sonstigen Unterschriften des Unterzeichners entspricht.
Im vorliegenden Fall wurde dies nicht erfüllt, weshalb ein Zwangsgeld festgesetzt wurde, um die ordnungsgemäße Unterschrift durchzusetzen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.