Untervermächtnis und lebzeitige Vermächtniserfüllung

Juni 17, 2018

Untervermächtnis und lebzeitige Vermächtniserfüllung

OLG Köln 2 U 153/12

Urteil 31.07.2013

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Juli 2013 behandelt die Frage der lebzeitigen Vermächtniserfüllung

und eines Untervermächtnisses im Zusammenhang mit einem Erbvertrag.

Die Erblasserin hatte in einem Erbvertrag mit ihrem Ehemann vereinbart, dass ihre gemeinsamen Töchter das Erbe zu gleichen Teilen erhalten sollten.

Einer Tochter, der Beklagten, wurde in einem späteren Übertragungsvertrag zu Lebzeiten das Hausgrundstück übertragen,

was die Klägerin, eine andere Tochter, als Schenkung wertete und einen Ausgleichsanspruch geltend machte.

Untervermächtnis und lebzeitige Vermächtniserfüllung

Das OLG Köln stellte fest, dass die Übertragung des Hausgrundstücks an die Beklagte trotz der Vereinbarung eines Wohnrechts

und der behaupteten Gegenleistungen als Schenkung zu werten sei.

Die im Erbvertrag angeordnete Ausgleichszahlung zugunsten der anderen Töchter, hier der Klägerin, sei dennoch durchzuführen,

auch wenn das Hausgrundstück bereits zu Lebzeiten der Erblasserin übertragen wurde.

Das Gericht argumentierte, dass es sich bei der Vereinbarung im Erbvertrag um ein Vorausvermächtnis handelte,

bei dem die Begünstigte zur Ausgleichszahlung an die anderen Erben verpflichtet ist.

Da die Erblasserin durch die lebzeitige Übertragung den späteren Erbanspruch der Beklagten vorweggenommen habe, bleibe die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung bestehen.

Das OLG Köln betonte, dass die Schenkung unter der Auflage eines Wohnrechts nicht als Gegenleistung im rechtlichen Sinne, sondern eher als eine geminderte Schenkung zu werten sei.

Die Ausgleichszahlung wurde anhand des Verkehrswerts des Grundstücks zum Todeszeitpunkt der Erblasserin berechnet.

Untervermächtnis und lebzeitige Vermächtniserfüllung

Da die Beklagte das Grundstück kurz nach dem Erbfall für 180.000 Euro veräußerte, wurde dieser Betrag als Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs genommen.

Das OLG Köln gab der Klägerin im Wesentlichen recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 40.000 Euro.

Zusammengefasst entschied das OLG Köln, dass die lebzeitige Übertragung eines Vermächtnisgegenstands an eine Erbin

nicht die Pflicht zur Erfüllung des im Erbvertrag festgelegten Untervermächtnisses aufhebt.

Die Beklagte musste daher die Ausgleichszahlung an die Klägerin leisten.

RA und Notar Krau

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