Untervollmacht Prokurist zur Veräußerung von Grundstücken

April 6, 2019

Untervollmacht Prokurist zur Veräußerung von Grundstücken

OLG Hamm I 15 Wx 117/11

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einführung und Grundsatzurteil
    • Überblick des Falls und der Rechtsfrage
    • Bedeutung des Urteils des OLG Hamm
    • Relevanz von § 49 Abs. 2 HGB in der Praxis
  2. Sachverhalt
    • Beteiligte und deren Rollen
    • Darstellung der Geschehnisse und Rechtsgeschäfte
    • Notarielle Verträge und Vollmachtserteilung
  3. Rechtliche Bewertung und Begründung des Urteils
    • Auslegung der Vollmacht und deren Umfang
    • Beurteilung der Untervollmacht für Prokuristen
    • Anwendung und Auslegung von § 49 Abs. 2 HGB
  4. Entscheidungsgründe
    • Prüfung der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung
    • Vertretungsbefugnis der W3 GmbH und ihrer Prokuristen
    • Argumentation zur Beschränkung der Vertretungsmacht des Prokuristen
    • Rechtliche Grundlage für die Untervollmachtserteilung
  5. Schlussfolgerungen und Auswirkungen
    • Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zwischenverfügung
    • Bedeutung des Urteils für zukünftige Fälle
    • Auswirkungen auf die Praxis der Grundstücksveräußerung durch Prokuristen

Untervollmacht Prokurist zur Veräußerung von Grundstücken

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte in einem Beschluss vom 13. Oktober 2011 über die weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts zu entscheiden.

Streitgegenstand war die Frage, ob ein Prokurist einer GmbH zum Verkauf von Grundstücken berechtigt ist,

wenn er dazu eine Untervollmacht von einem Bevollmächtigten der GmbH erhalten hat.

Kernaussagen des Beschlusses:

  1. Untervollmacht für Prokuristen: Die einer GmbH erteilte Vollmacht zur Veräußerung von Grundstücken umfasst im Zweifel auch die Befugnis, einem Prokuristen der Gesellschaft im Wege der Untervollmacht den Abschluss des Rechtsgeschäfts zu übertragen.

  2. Beschränkung der Prokura: § 49 Abs. 2 HGB beschränkt die Vertretungsmacht des Prokuristen nur in Bezug auf Grundstücke des Kaufmanns, den der Prokurist vertritt. Er kann also ohne besondere Ermächtigung Grundstücke veräußern, die nicht im Eigentum des von ihm vertretenen Kaufmanns stehen.

Sachverhalt des Falls:

Eine GmbH (Q AG) erteilte einer anderen GmbH (W3 GmbH) eine Vollmacht zur Veräußerung von Grundstücken.

Die W3 GmbH erteilte ihren Prokuristen Untervollmacht zum Abschluss des Verkaufs der Grundstücke.

Untervollmacht Prokurist zur Veräußerung von Grundstücken

Das Grundbuchamt beanstandete die Untervollmacht an die Prokuristen.

Es vertrat die Auffassung, dass die Prokuristen nach § 49 Abs. 2 HGB nicht zur Veräußerung von Grundstücken berechtigt seien.

Die Käuferin legte Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Hamm:

Das OLG Hamm gab der weiteren Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.

  1. Untervollmacht zulässig: Das OLG stellte fest, dass die W3 GmbH berechtigt war, ihren Prokuristen Untervollmacht zum Verkauf der Grundstücke zu erteilen. Die Vollmacht der Q AG an die W3 GmbH umfasste auch die Befugnis zur Untervollmachtserteilung.

  2. Keine Beschränkung der Prokura: Die Prokuristen waren nach § 49 Abs. 2 HGB zum Verkauf der Grundstücke berechtigt, da sie nicht Grundstücke der W3 GmbH, sondern Grundstücke der Q AG veräußerten.

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss des OLG Hamm klärt die Zulässigkeit der Untervollmacht für Prokuristen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken.

Er stellt klar, dass § 49 Abs. 2 HGB die Vertretungsmacht des Prokuristen nur in Bezug auf Grundstücke des vertretenen Kaufmanns einschränkt.

OLG Hamm I 15 Wx 117/11 GmbH Untervollmacht für Prokuristen zur Veräußerung von Grundstücken

Konsequenzen für die Praxis:

  • GmbHs können ihren Prokuristen Untervollmacht zur Veräußerung von Grundstücken erteilen, wenn die Hauptvollmacht dies umfasst.
  • Prokuristen können ohne besondere Ermächtigung Grundstücke veräußern, die nicht im Eigentum der von ihm vertretenen GmbH stehen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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