
BFH II R 51/15
unverzinsliche lebenslängliche Stundung Zugewinnausgleichsforderung ist schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) betrifft einen Fall, in dem eine Zugewinnausgleichsforderung
nach dem Tod eines Ehepartners auf den überlebenden Ehepartner übergegangen ist.
Das Finanzamt behandelte den übertragenen Betrag als steuerpflichtige Bereicherung mit dem vollen Nennwert.
Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten des Überlebenden und bewertete die Zugewinnausgleichsforderung nur mit einem abgezinsten Wert.
Der BFH bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision des Finanzamts zurück.
Der BFH erkannte an, dass die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung darstellt.
Der BFH bestätigte auch die Richtigkeit der Berechnung des Nutzungsvorteils durch das Finanzgericht.
Zudem bestätigte der BFH, dass die Berichtigung des Kapitalwerts des Nutzungsvorteils nach dem Tod des Berechtigten zulässig ist,
und wies darauf hin, dass diese Regelung auch für Vorerwerbe gilt.
Diese Entscheidung stellt hinsichtlich der eingetretenen Konfusion – Zusammenfallen von Gläubiger- und Schuldnerstellung durch Erbfall – sicher,
dass das Steuerrecht nicht durch zivilrechtliche Interpretationen umgangen werden kann.
Anders als im Zivilrecht wird vom BFH die Konfusion nicht berücksichtigt.
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