BFH II R 51/15 

Mai 30, 2022

BFH II R 51/15

unverzinsliche lebenslängliche Stundung Zugewinnausgleichsforderung ist schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung

RA und Notar Krau:

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) betrifft einen Fall, in dem eine Zugewinnausgleichsforderung

nach dem Tod eines Ehepartners auf den überlebenden Ehepartner übergegangen ist.

Das Finanzamt behandelte den übertragenen Betrag als steuerpflichtige Bereicherung mit dem vollen Nennwert.

Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten des Überlebenden und bewertete die  Zugewinnausgleichsforderung nur mit einem abgezinsten Wert.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision des Finanzamts zurück.

Der BFH erkannte an, dass die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung darstellt.

BFH II R 51/15

Der BFH bestätigte auch die Richtigkeit der Berechnung des Nutzungsvorteils durch das Finanzgericht.

Zudem bestätigte der BFH, dass die Berichtigung des Kapitalwerts des Nutzungsvorteils nach dem Tod des Berechtigten zulässig ist,

und wies darauf hin, dass diese Regelung auch für Vorerwerbe gilt.

Diese Entscheidung stellt hinsichtlich der eingetretenen Konfusion – Zusammenfallen von Gläubiger- und Schuldnerstellung durch Erbfall – sicher,

dass das Steuerrecht nicht durch zivilrechtliche Interpretationen umgangen werden kann.

Anders als im Zivilrecht wird vom BFH die Konfusion nicht berücksichtigt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
    • Hintergrund der Entscheidung
    • Finanzamt vs. Finanzgericht
    • Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)
    • Bedeutung für das Steuerrecht

BFH II R 51/15

  1. Entscheidungstext
    • Tenor
    • Tatbestand
    • Gründe
      • Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
      • Steuerpflichtigkeit der unverzinslichen Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung als freigebige Zuwendung
      • Berechnung des Nutzungsvorteils aus der Stundung
      • Berichtigung des Kapitalwerts nach dem Tod des Berechtigten
      • Berücksichtigung des Vorerwerbs und Zusammenrechnung der Vermögensvorteile
      • Kostenentscheidung
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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