BFH II R 51/15
unverzinsliche lebenslängliche Stundung Zugewinnausgleichsforderung ist schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) betrifft einen Fall, in dem eine Zugewinnausgleichsforderung
nach dem Tod eines Ehepartners auf den überlebenden Ehepartner übergegangen ist.
Das Finanzamt behandelte den übertragenen Betrag als steuerpflichtige Bereicherung mit dem vollen Nennwert.
Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten des Überlebenden und bewertete die Zugewinnausgleichsforderung nur mit einem abgezinsten Wert.
Der BFH bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision des Finanzamts zurück.
Der BFH erkannte an, dass die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung darstellt.
Der BFH bestätigte auch die Richtigkeit der Berechnung des Nutzungsvorteils durch das Finanzgericht.
Zudem bestätigte der BFH, dass die Berichtigung des Kapitalwerts des Nutzungsvorteils nach dem Tod des Berechtigten zulässig ist,
und wies darauf hin, dass diese Regelung auch für Vorerwerbe gilt.
Diese Entscheidung stellt hinsichtlich der eingetretenen Konfusion – Zusammenfallen von Gläubiger- und Schuldnerstellung durch Erbfall – sicher,
dass das Steuerrecht nicht durch zivilrechtliche Interpretationen umgangen werden kann.
Anders als im Zivilrecht wird vom BFH die Konfusion nicht berücksichtigt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.