unverzinsliches Darlehen – unentgeltliche Zuwendung – Zinsvorteil – Schenkungsteuer – FG Köln 7 K 2593/19

Juni 8, 2022

unverzinsliches Darlehen – unentgeltliche Zuwendung – Zinsvorteil – Schenkungsteuer – FG Köln 7 K 2593/19 – Urteil vom 29.09.2020

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Klage betrifft die Schenkungsteuer aufgrund eines unverzinslichen Darlehens.

Der Kläger erhielt 300.000 €, was als Schenkung behandelt wird.

Die Steuer wurde aufgrund eines Zinsvorteils festgesetzt.

Das Gericht bestätigte die Bewertung mit einem Zinssatz von 5,5 %.

Eine irrtümliche Rückzahlung führte zur Herabsetzung der Schenkungsteuer auf 5.520 €.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
    • 2.1. Unverzinsliches Darlehen
    • 2.2. Unentgeltliche Zuwendung
    • 2.3. Zinsvorteil
    • 2.4. Schenkungsteuer
    • 2.5. FG Köln 7 K 2593/19 – Urteil vom 29.09.2020
  3. Entscheidungsgründe
    • 3.1. Klagebegründung und -abweisung
    • 3.2. Zinsvorteil und Schenkungsteuer
    • 3.3. Anwendbarkeit des Bewertungsgesetzes
    • 3.4. Rechtliche Bewertung des Zinssatzes
  4. Schlussfolgerung

unverzinsliches Darlehen – unentgeltliche Zuwendung – Zinsvorteil – Schenkungsteuer – FG Köln 7 K 2593/19

Tenor

Der Schenkungsteuerbescheid auf den 01.03.2018 vom 11.08.2020 wird dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer auf 5.520 € herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Beteiligten streiten darüber, ob bzw. in welcher Höhe der Kläger eine unentgeltliche Zuwendung zu versteuern hat, weil ihm ein unverzinsliches Darlehen gewährt wurde. Streitig ist insbesondere, welcher Zinssatz bei der Ermittlung eines etwaigen Zinsvorteils zu berücksichtigen ist.

Dem Kläger wurde mit Notarvertrag vom 01.03.2018 (Urkundsnummer …/2018, Notar A) von Herrn B ein unverzinsliches Darlehen i.H.v. 300.000 € zur Verfügung gestellt.

Das Darlehen war tilgungsfrei. Die Rückzahlung sollte nach Ablauf der Laufzeit von vier Jahren in einer Summe erfolgen (§ 2 des Vertrages).

Der Darlehensgeber verzichtete ausdrücklich auf die Stellung jeglicher Sicherheiten (§ 4 Nr. 4 des Vertrages).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Darlehensvertrages verwiesen, der sich in der Akte des Beklagten befindet.

unverzinsliches Darlehen – unentgeltliche Zuwendung – Zinsvorteil – Schenkungsteuer – FG Köln 7 K 2593/19

Der Kläger und der Darlehensgeber sind nicht miteinander verwandt.

Mit Schenkungsteuerbescheid vom 17.07.2018 auf den 01.03.2018 setzte der Beklagte für eine unentgeltliche Zuwendung in Form eines Zinsvorteils Schenkungsteuer i.H.v. 11.370 € fest.

Dabei ermittelte er einen Zinsvorteil i.H.v. 57.900 €.

Nach Abzug des persönlichen Freibetrages i.H.v. 20.000 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG) verblieb ein steuerpflichtiger Erwerb i.H.v. 37.900 €.

Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO).

RA und Notar Krau

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