
Unverzüglicher Bezug bei Selbstnutzung als Familienheim – BFH II R 37/16 – Urteil vom 28.05.2019 – Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG
Das Urteil „BFH II R 37/16“ vom 28.05.2019 behandelt die Erbschaftssteuerbefreiung für selbstgenutzte Familienheime gemäß Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.
Unverzüglicher Bezug bedeutet, dass der Erwerber innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall einziehen sollte.
Nach sechs Monaten muss er Gründe für die Verzögerung darlegen.
Die Revision wurde abgelehnt, da der Kläger erst nach mehr als zwei Jahren mit der Renovierung begann und immer noch nicht eingezogen war.
Kosten trägt der Kläger.
I. Einleitung
A. Hintergrund des Falls
B. Bedeutung von Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG
II. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
A. Inhalt des Urteils „BFH II R 37/16“
B. Bedeutung von „unverzüglichem Bezug“
C. Gründe für die Ablehnung der Revision
D. Kostenregelung
III. Tatbestand
A. Die Parteien des Falls
B. Nachlass und Immobilie
C. Vermächtniserfüllungsvertrag
D. Erbschaftsteuerfestsetzung
E. Antrag auf Steuerbefreiung
F. Entscheidung des Finanzgerichts
IV. Gründe für die Aufhebung des Urteils
A. Veränderung des Verfahrensgegenstands
B. Notwendigkeit der Aufhebung
C. Keine Zurückverweisung des Falls
V. Entscheidung des Bundesfinanzhofs
A. Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerbescheids
B. Auslegung von Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG
C. Zeitliche Anforderungen für den „unverzüglichen Bezug“
D. Verfassungsrechtliche Aspekte
E. Begründung für die Unbegründetheit der Klage
VI. Schlussfolgerung
A. Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
B. Bedeutung des Urteils für die Praxis
VII. Kostenentscheidung
A. Grundlage der Kostenentscheidung
B. Schlussfolgerung zur Kostenverteilung
VIII. Schlussbemerkungen
A. Fazit des Falls „BFH II R 37/16“
B. Ausblick auf mögliche zukünftige Entwicklungen
1. Unverzüglich i. S. des Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d.h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten.
2. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.
Umstände in seinem Einflussbereich, wie eine Renovierung der Wohnung, sind ihm nur unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.09.2016 – 3 K 3793/15 Erb aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
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