Unverzüglicher Bezug bei Selbstnutzung als Familienheim – BFH II R 37/16 – Urteil vom 28.05.2019 – § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG
Das Urteil „BFH II R 37/16“ vom 28.05.2019 behandelt die Erbschaftssteuerbefreiung für selbstgenutzte Familienheime gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.
Unverzüglicher Bezug bedeutet, dass der Erwerber innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall einziehen sollte.
Nach sechs Monaten muss er Gründe für die Verzögerung darlegen.
Die Revision wurde abgelehnt, da der Kläger erst nach mehr als zwei Jahren mit der Renovierung begann und immer noch nicht eingezogen war.
Kosten trägt der Kläger.
I. Einleitung
A. Hintergrund des Falls
B. Bedeutung von § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG
II. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
A. Inhalt des Urteils „BFH II R 37/16“
B. Bedeutung von „unverzüglichem Bezug“
C. Gründe für die Ablehnung der Revision
D. Kostenregelung
III. Tatbestand
A. Die Parteien des Falls
B. Nachlass und Immobilie
C. Vermächtniserfüllungsvertrag
D. Erbschaftsteuerfestsetzung
E. Antrag auf Steuerbefreiung
F. Entscheidung des Finanzgerichts
IV. Gründe für die Aufhebung des Urteils
A. Veränderung des Verfahrensgegenstands
B. Notwendigkeit der Aufhebung
C. Keine Zurückverweisung des Falls
V. Entscheidung des Bundesfinanzhofs
A. Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerbescheids
B. Auslegung von § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG
C. Zeitliche Anforderungen für den „unverzüglichen Bezug“
D. Verfassungsrechtliche Aspekte
E. Begründung für die Unbegründetheit der Klage
VI. Schlussfolgerung
A. Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
B. Bedeutung des Urteils für die Praxis
VII. Kostenentscheidung
A. Grundlage der Kostenentscheidung
B. Schlussfolgerung zur Kostenverteilung
VIII. Schlussbemerkungen
A. Fazit des Falls „BFH II R 37/16“
B. Ausblick auf mögliche zukünftige Entwicklungen
1. Unverzüglich i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d.h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten.
2. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.
Umstände in seinem Einflussbereich, wie eine Renovierung der Wohnung, sind ihm nur unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.09.2016 – 3 K 3793/15 Erb aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.