Unwahrer Bericht über Helene Fischer – BILD muss Löschung in Internetarchiv veranlassen

April 9, 2026

Unwahrer Bericht über Helene Fischer – BILD muss Löschung in Internetarchiv veranlassen

BGH, Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 157/24

Hier finden Sie eine ausführliche Zusammenfassung des aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema falsche Berichterstattung und die Pflichten von Medienunternehmen.

Einleitung: Wenn Prominente sich gegen Falschmeldungen wehren

Stellen Sie sich vor, in einer großen Zeitung steht etwas völlig Falsches über Ihr Privatleben. Genau das ist der bekannten Schlagersängerin Helene Fischer passiert. Es ging um die Geburt ihrer Tochter. Die Zeitung „BILD“ hatte behauptet, das Kind sei zu Hause am Ammersee geboren worden. Das stimmte jedoch nicht. In Wirklichkeit kam das Kind in einer Klinik zur Welt.

Helene Fischer wehrte sich juristisch gegen diese falsche Nachricht. Der Fall landete schließlich vor dem höchsten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof. Das Urteil vom 31. März 2026 zeigt nun deutlich auf, welche Pflichten Zeitungen haben, wenn sie einmal Unwahrheiten verbreitet haben.

Das Problem mit dem Gedächtnis des Internets

Ein großes Problem bei Fehlern in den Medien ist das Internet. Wenn ein Artikel einmal veröffentlicht wurde, verbreitet er sich rasend schnell. Andere Internetseiten kopieren den Text. Suchmaschinen wie Google finden ihn. Und digitale Archive wie die sogenannte „Wayback Machine“ speichern den Artikel dauerhaft ab, damit man ihn auch Jahre später noch lesen kann.

Helene Fischer wollte erreichen, dass nicht nur der ursprüngliche Text bei „BILD“ gelöscht wird. Sie wollte, dass die Zeitung dafür sorgt, dass die Falschmeldung überall aus dem Internet verschwindet.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun ein wichtiges Urteil gesprochen. Die Richter mussten entscheiden, wie weit die Verantwortung einer Zeitung reicht. Muss eine Redaktion wirklich das gesamte Internet nach Kopien absuchen und deren Löschung verlangen?

Was die Zeitung tun muss: Die Löschung bei Archiven

Hier gab das Gericht der Sängerin recht. Es gibt Plattformen, die den originalen Artikel einfach nur spiegeln oder archivieren. Das bekannteste Beispiel ist die „Wayback Machine“. Solche Seiten erstellen eine exakte digitale Kopie des Berichts.

Der BGH entschied: Wenn der Sängerin bekannt ist, auf welchen Seiten solche Kopien noch stehen, muss die „BILD“-Zeitung dort aktiv werden. Die Zeitung wurde dazu verpflichtet, auf die Betreiber dieser Plattformen einzuwirken. Sie muss diese also offiziell über die Unwahrheit informieren und sie zur Löschung auffordern. Da Helene Fischer die genauen Internet-Adressen (URLs) im Prozess genannt hatte, war dies für die Zeitung zumutbar.

Unwahrer Bericht über Helene Fischer – BILD muss Löschung in Internetarchiv veranlassen

Wo die Verantwortung der Zeitung endet: Die Folgeberichte

Es gibt jedoch eine Grenze für die Haftung der Zeitung. Viele andere Medien hatten die Nachricht von der angeblichen Hausgeburt ebenfalls aufgegriffen und eigene Berichte darüber geschrieben. Helene Fischer wollte, dass „BILD“ auch gegen diese Berichte vorgeht.

Das lehnte der BGH jedoch ab. Die Begründung der Richter ist einleuchtend:

  1. Jedes Medium ist für seinen Inhalt selbst verantwortlich. Wenn eine andere Zeitung sich entscheidet, eine Nachricht zu übernehmen, ist das eine eigene redaktionelle Entscheidung.
  2. Die „BILD“-Zeitung hat keine Macht darüber, was andere Journalisten schreiben.
  3. Man kann jemanden nicht für das Verhalten von Dritten verantwortlich machen, die völlig eigenständig handeln.

Solche Folgeberichte sind also keine einfachen Kopien, sondern neue, eigene Beiträge. Wenn Helene Fischer diese löschen lassen möchte, muss sie direkt gegen die jeweiligen Verfasser vorgehen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil ist für den Schutz der Persönlichkeitsrechte sehr wichtig. Es stellt klar, dass Zeitungen nicht einfach wegschauen können, wenn ihre Fehler in Archiven weiterleben.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Richtigstellung: Eine Zeitung muss eine falsche Nachricht korrigieren, wenn die Unwahrheit bewiesen ist.
  • Archiv-Löschung: Wenn Sie nachweisen können, dass Kopien des falschen Artikels in Online-Archiven existieren, muss der ursprüngliche Verfasser dort die Löschung verlangen.
  • Grenzen der Haftung: Die ursprüngliche Zeitung haftet nicht für alles, was andere Medien später über Sie schreiben.
  • Präzision: Wer sich wehrt, sollte genau angeben, auf welchen Webseiten die Falschmeldung noch zu finden ist.

Fazit: Ein Sieg für das Recht am eigenen Bild und Wort

Helene Fischer hat mit diesem Prozess einen Teilsieg errungen. Das Urteil stärkt alle Menschen, die Opfer von Falschmeldungen werden. Es zeigt, dass das „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet ernst genommen wird. Wenn eine Information nachweislich falsch ist, muss ein Medienhaus aktiv dabei helfen, die digitalen Spuren dieser Lüge zu beseitigen – zumindest dort, wo es sich um reine Kopien des Textes handelt.

Das Internet vergisst zwar selten von allein, aber durch solche Urteile bekommt man Werkzeuge an die Hand, um gegen falsche Behauptungen vorzugehen. Es ist ein Signal an alle Verlage, sorgfältig zu recherchieren, da die Beseitigung der Folgen einer Falschmeldung sehr aufwendig sein kann.

Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten im Medienrecht?

Wenn Sie sich selbst durch Berichterstattungen in Ihren Rechten verletzt fühlen oder rechtliche Beratung im Bereich des Persönlichkeitsrechts benötigen, sollten Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

Bitte nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Wir beraten Sie gerne zu Ihrer individuellen Situation und helfen Ihnen dabei, Ihr Recht durchzusetzen.

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