Unwiderruflichkeit der Ausübung des Wahlrechts aus § 2 III ArbGG

Dezember 26, 2025

Unwiderruflichkeit der Ausübung des Wahlrechts aus § 2 III ArbGG

OLG Frankfurt a. M. (3. Zivilsenat), Beschluss vom 07.10.2025 – 3 W 20/25

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main befasst sich mit einer spannenden Frage: Wann ist die Entscheidung für ein bestimmtes Gericht endgültig? Im Mittelpunkt steht ein Kläger, der seine Meinung über den richtigen Gerichtsweg ändern wollte, nachdem er die Klage bereits eingereicht hatte.

Das Gericht stellte klar: Wer die Wahl hat, hat die Qual – aber nur einmal. Sobald man sich für ein Gericht entschieden hat, bleibt man dabei.


Das Problem: Welches Gericht ist zuständig?

In Deutschland gibt es verschiedene Arten von Gerichten. Die wichtigsten für diesen Fall sind:

  • Die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte): Sie kümmern sich um allgemeine Streitigkeiten zwischen Bürgern oder Firmen (z. B. das Landgericht).
  • Die Arbeitsgerichte: Sie sind spezialisiert auf alles, was mit dem Job und Arbeitsverhältnissen zu tun hat.

Normalerweise ist streng festgelegt, welches Gericht für welchen Fall zuständig ist. Es gibt aber eine Besonderheit im Gesetz (§ 2 Abs. 3 ArbGG). Wenn ein Fall eigentlich vor ein Zivilgericht gehört, aber eng mit einem anderen Fall zusammenhängt, der bereits vor einem Arbeitsgericht liegt, darf der Kläger wählen. Er kann dann entscheiden: Gehe ich zum Zivilgericht oder zum Arbeitsgericht?

Der Sachverhalt: Hin und Her zwischen den Gerichten

Der Kläger in diesem Fall wollte Geld von zwei verschiedenen Parteien (Beklagter 1 und Beklagte 2). Er reichte seine Klage gegen beide beim Landgericht (LG) Frankfurt am Main ein.

Die erste Wendung

Nachdem die Klage eingereicht war, gab es Streit darüber, ob das Landgericht überhaupt der richtige Ort sei. Für den Beklagten 1 stellte sich schnell heraus: Hier ist zwingend das Arbeitsgericht zuständig. Der Kläger stimmte schließlich zu, diesen Teil des Falls an das Arbeitsgericht Kaiserslautern abzugeben.

Der Sinneswandel des Klägers

Nun wollte der Kläger aber auch den Teil gegen die Beklagte 2 zum Arbeitsgericht schieben. Sein Argument war: Es gibt neue Urteile von anderen Gerichten in ähnlichen Fällen. Diese Urteile ließen vermuten, dass das Arbeitsgericht vielleicht vorteilhafter oder „passender“ sein könnte.

Das Landgericht gab ihm zunächst recht und wollte den gesamten Fall nach Kaiserslautern schicken. Doch die Beklagte 2 wehrte sich dagegen. Sie wollte, dass der Fall in Frankfurt am Landgericht bleibt.


Die Entscheidung des OLG Frankfurt: Einmal gewählt, immer gewählt

Das OLG Frankfurt hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Richter erklärten deutlich, dass der Fall gegen die Beklagte 2 in Frankfurt bleiben muss.

Das Wahlrecht ist kein „Joker“

Das Gesetz gibt dem Kläger zwar ein Wahlrecht, aber dieses Recht funktioniert nicht wie ein Abonnement, das man jederzeit kündigen kann.

  • Die Ausübung: Indem der Kläger die Klageschrift beim Landgericht einreichte, hat er sein Wahlrecht bereits genutzt.
  • Die Endgültigkeit: In dem Moment, in dem die Wahl getroffen wurde, ist sie „verbraucht“. Man kann sie nicht einfach widerrufen, nur weil man es sich später anders überlegt.

Neue Urteile ändern nichts

Ein wichtiger Punkt in der Entscheidung war die Frage: Was passiert, wenn nach der Klage neue Gerichtsurteile bekannt werden? Der Kläger meinte, er hätte seine Wahl nur getroffen, weil er die Rechtslage damals anders eingeschätzt habe.

Das OLG sah das anders. Richter sind unabhängig. Nur weil ein Gericht in einem anderen Bundesland eine Sache so sieht, muss ein anderes Gericht nicht genauso entscheiden. Dieses Risiko (die sogenannte Rechtsunsicherheit) trägt der Kläger selbst, wenn er sich für ein Gericht entscheidet. Die bloße Kenntnis von anderen Urteilen lässt das Wahlrecht nicht wieder aufleben.

Unwiderruflichkeit der Ausübung des Wahlrechts aus § 2 III ArbGG

Warum ist das so? (Prozessökonomie)

Stellen Sie sich vor, man könnte den Gerichtsweg jederzeit ändern. Ein Verfahren könnte schon Monate laufen, Zeugen könnten gehört worden sein – und plötzlich sagt der Kläger: „Ich möchte jetzt doch lieber zu einem anderen Gericht.“

Das wäre:

  1. Verschwendung von Zeit und Geld: Alles müsste von vorne beginnen.
  2. Unfair: Die Gegenseite muss sich darauf verlassen können, wo der Prozess stattfindet.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

ThemaRegelung im Urteil
WahlrechtDer Kläger darf zwischen Zivil- und Arbeitsgericht wählen, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
ZeitpunktDie Wahl wird mit der Einreichung der Klage getroffen.
WiderrufEin Widerruf der Wahl ist ausgeschlossen. Sie ist endgültig.
Neue InformationenSpätere Kenntnis über andere Gerichtsurteile ändert nichts an der Bindung.

Was das für Sie bedeutet

Wenn Sie jemanden verklagen wollen und die Wahl zwischen verschiedenen Gerichtswegen haben, müssen Sie sich vorher sehr genau beraten lassen.

  • Prüfen Sie alle Vor- und Nachteile der jeweiligen Gerichtsart.
  • Sobald die Klage eingereicht ist, sind Sie an diesen Weg gebunden.

Eine Korrektur ist später fast nur noch möglich, wenn Sie die gesamte Klage zurücknehmen und komplett neu einreichen – was jedoch mit hohen zusätzlichen Kosten und Risiken verbunden ist.

RA und Notar Krau

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