Unwirksame Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung – OLG Düsseldorf Beschluss vom 08. Januar 1997 – 3 Wx 575/96

Juni 12, 2020

Unwirksame Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung – OLG Düsseldorf Beschluss vom 08. Januar 1997 – 3 Wx 575/96

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 8. Januar 1997 im Beschluss 3 Wx 575/96 die Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung für unwirksam erklärt.

Dieser Beschluss bestätigt die Entscheidungen der Vorinstanzen – des Landgerichts (LG) Duisburg vom 27. November 1996 (24 T 292/96) und des Amtsgerichts (AG) Duisburg-Ruhrort (13 VI 436/95).

Sachverhalt:

Der Beteiligte zu 1) ist der Ehemann der verstorbenen Erblasserin, die Beteiligte zu 2) ihre Tochter.

Die Erblasserin hatte in einem formungültigen Testament festgelegt, dass ihr Mann alle Zahlungen aus Lebensversicherungen und die Eigentumswohnung erhalten sollte, während Schmuck und Kleidung an die Tochter gehen sollten.

Aufgrund der Formungültigkeit des Testaments trat die gesetzliche Erbfolge in Kraft, wodurch der Ehemann und die Tochter zu Erben wurden.

Die Tochter (Beteiligte zu 2)) schlug die Erbschaft aus und erklärte gleichzeitig, auch im Namen ihrer minderjährigen Kinder die Erbschaft auszuschlagen.

Unwirksame Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung – OLG Düsseldorf Beschluss vom 08. Januar 1997 – 3 Wx 575/96

Diese Ausschlagungserklärung ging am 20. Oktober 1995 beim Nachlassgericht ein. Kurz danach beantragte der Ehemann, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte.

Anfechtung der Erbschaftsausschlagung:

Nachdem das Nachlassgericht den Notar darauf hingewiesen hatte, dass durch die Ausschlagung der Tochter Erben der zweiten Ordnung berücksichtigt werden müssen, erklärte die Tochter die Anfechtung der Ausschlagung sowohl für sich als auch für ihre Kinder.

Der Ehemann beantragte daraufhin, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn und seine Tochter zu je 1/2 als Erben ausweist.

Entscheidungen der Vorinstanzen:

Das Nachlassgericht und später das Landgericht wiesen den Antrag zurück, weil die Anfechtung der Ausschlagung unwirksam sei.

Die Tochter stützte sich dabei auf einen sogenannten “Motivirrtum”, der rechtlich unbeachtlich ist.

Argumente und Begründung:

In der Beschwerde argumentierte der Ehemann, dass die Tochter bei der Ausschlagung einem rechtlich beachtlichen Inhaltsirrtum unterlegen sei.

Unwirksame Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung – OLG Düsseldorf Beschluss vom 08. Januar 1997 – 3 Wx 575/96

Sie habe geglaubt, dass ihr Vater durch ihre Ausschlagung Alleinerbe würde.

Diese Auffassung wurde jedoch als unzutreffend beurteilt.

Ein Irrtum darüber, welche Folgen die Ausschlagung hat, stellt keinen Inhaltsirrtum dar.

Dieser rechtlich unbeachtliche Motivirrtum betrifft die Folgen der Ausschlagung, nicht ihren Inhalt.

Die Tochter hatte nicht bedacht, dass auch die Schwester der Erblasserin Erbin werden könnte.

Rechtliche Erwägungen:

Das Gericht stellte klar, dass ein Irrtum über die Rechtsfolgen einer Ausschlagung (hier der Erbfall der Schwester der Erblasserin) keinen rechtlich beachtlichen Inhaltsirrtum darstellt.

Die Erbschaftsanfall gehört nicht zum Inhalt der Ausschlagungserklärung, sondern ist eine Folge der Ausschlagung gemäß § 1930 BGB.

Der von der Tochter erklärte Motivirrtum über die Rechtsfolgen der Ausschlagung ist somit unbeachtlich nach § 119 BGB.

Ergebnis:

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies das Rechtsmittel zurück. Der Wert des Streitgegenstands wurde auf 5.000,00 DM festgesetzt.

In der zusammenfassenden Begründung wird deutlich, dass ein Irrtum über die gesetzlich geregelten Folgen einer Erbschaftsausschlagung, insbesondere über die Reihenfolge der gesetzlichen Erben, keinen Inhaltsirrtum darstellt, sondern lediglich einen rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum.

Damit ist eine Anfechtung der Erbschaftsausschlagung aufgrund eines solchen Irrtums nicht möglich.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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