
Unwirksame Anordnung Testamentsvollstreckung durch letztversterbenden Ehegatten wegen Bindungswirkung
OLG Frankfurt 4 U 173/91
Urteil 18.1.1993
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied am 18. Januar 1993 über die Wirksamkeit einer Testamentsvollstreckung,
die von der letztversterbenden Ehegattin in einem gemeinschaftlichen Testament angeordnet wurde.
In dem Fall hatten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und festlegten,
dass nach dem Tod des Letztversterbenden die Verwandten beider Ehegatten erben sollten.
Das Testament räumte dem überlebenden Ehegatten das Recht ein, über die Hälfte des Nachlasses zu verfügen.
Nach dem Tod des Ehemanns erstellte die Ehefrau weitere Testamente, in denen sie eine Testamentsvollstreckung anordnete.
Das OLG Frankfurt stellte fest, dass die nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch die Ehefrau unwirksam sei,
da sie die Rechte der Erben aus dem gemeinschaftlichen Testament beeinträchtige.
Gemäß Paragraf 2271 BGB ist jede Verfügung des überlebenden Ehegatten, die die Rechte der Erben aus dem gemeinschaftlichen Testament beeinträchtigt, unwirksam,
es sei denn, das Testament räumt ausdrücklich eine solche Befugnis ein.
Im vorliegenden Fall betraf die Anordnung der Testamentsvollstreckung alle Erben und nicht nur diejenigen aus der Familie der Ehefrau,
wodurch eine unzulässige Beeinträchtigung der Rechte der Erben des vorverstorbenen Ehegatten vorlag.
Das Gericht entschied, dass die Kläger, die Erben des Ehepaars, allein verfügungsbefugt über das Wertpapierdepot der Erblasserin sind und die Beklagte,
eine Bank, zur Herausgabe der Wertpapiere an die Kläger verurteilt wurde.
Die Beklagte trug die Kosten des Rechtsstreits, da die Testamentsvollstreckung als unwirksam angesehen wurde und somit die Verfügungsmacht der Erben nicht eingeschränkt war.
Der erteilte Erbschein, der eine Testamentsvollstreckung vermerkte, war unerheblich, da er keine materielle Rechtskraft besitzt und widerlegbar ist.
Das Urteil des OLG Frankfurt ist vorläufig vollstreckbar und nicht revisionsfähig.
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