Unwirksame Dienstvereinbarung pauschales Leistungsentgelt

August 24, 2017

Unwirksame Dienstvereinbarung über pauschale Ausschüttung des Leistungsentgelts

Arbeitsgericht Brandenburg 2 Ca 565/13

RA und Notar Krau

Die Klägerin, eine Erzieherin, war seit dem Jahr 2000 bei der Beklagten beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung.

Eine Dienstvereinbarung sah vor, dass alle Beschäftigten im Dezember eine pauschale Leistungszulage in Höhe von 12% des September-Tabellenentgelts erhalten.

Die Klägerin erhielt im Dezember 2012 jedoch nur 6% ihres Tabellenentgelts.

Sie klagte auf Zahlung der restlichen 6%.

Kernaussage des Urteils:

Unwirksame Dienstvereinbarung pauschales Leistungsentgelt

Das Arbeitsgericht Brandenburg wies die Klage ab. Die Dienstvereinbarung ist unwirksam, da sie gegen die tarifliche Regelung des § 18 TVöD verstößt.

Nach dieser Vorschrift muss das Leistungsentgelt leistungsorientiert und variabel sein, eine pauschale Zahlung ist nicht zulässig.

Begründung des Gerichts:

  • Wortlaut des § 18 TVöD:
    • Der Wortlaut des § 18 TVöD spricht gegen die Zulässigkeit einer pauschalen Leistungszulage.
    • Das Leistungsentgelt muss leistungsorientiert und variabel sein.
    • Die Dienstvereinbarung sah jedoch eine pauschale und undifferenzierte Zahlung vor.
  • Systematik der tariflichen Regelung:
    • Die Dienstvereinbarung widerspricht auch der Systematik der tariflichen Regelung.
    • § 18 TVöD sieht verschiedene Formen des Leistungsentgelts vor, die alle leistungsorientiert sind.
    • Eine pauschale Zahlung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn keine leistungsorientierte Dienstvereinbarung abgeschlossen wurde.
  • Sinn und Zweck der tariflichen Norm:
    • Die pauschale Leistungszulage widerspricht dem Sinn und Zweck des § 18 TVöD.
    • Die Tarifvertragsparteien wollten mit dem Leistungsentgelt die öffentliche Dienstleistung verbessern und die Motivation der Beschäftigten stärken.
    • Eine pauschale Zahlung erreicht dieses Ziel nicht.
  • Entstehungsgeschichte der tariflichen Norm:
    • Auch die Entstehungsgeschichte des § 18 TVöD spricht gegen die Zulässigkeit einer pauschalen Leistungszulage.
    • Die Tarifvertragsparteien wollten mit dem Leistungsentgelt ein leistungsorientiertes System der Bezahlung einführen.
  • Günstigkeitsprinzip:
    • Die Dienstvereinbarung kann auch nicht mit dem Günstigkeitsprinzip gerechtfertigt werden.
    • § 70 Abs. 1 S. 1 LPVG Brandenburg sperrt das Günstigkeitsprinzip, wenn eine abschließende tarifliche Regelung besteht.
    • Im vorliegenden Fall regelte der TVöD die Voraussetzungen für die Zahlung eines Leistungsentgelts abschließend.
  • Keine betriebliche Übung:
    • Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine betriebliche Übung berufen.
    • Die Beklagte war nicht verpflichtet, die pauschale Leistungszulage weiterhin zu zahlen.
    • Die Klägerin musste damit rechnen, dass die fehlerhafte Zahlungspraxis korrigiert wird.

Unwirksame Dienstvereinbarung pauschales Leistungsentgelt

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass Dienstvereinbarungen nicht gegen zwingende tarifliche Regelungen verstoßen dürfen.

Das Leistungsentgelt im öffentlichen Dienst muss leistungsorientiert und variabel sein, eine pauschale Zahlung ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis, da es die Anforderungen an die Gestaltung von Dienstvereinbarungen im Bereich des Leistungsentgelts konkretisiert.
  • Arbeitgeber im öffentlichen Dienst sollten bei der Ausgestaltung des Leistungsentgelts die tariflichen Vorgaben beachten.
  • Arbeitnehmer sollten sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungsentgelt über die tariflichen und betrieblichen Regelungen informieren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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