Unwirksame Klauseln in AGB einer Bank

Juni 6, 2025

Unwirksame Klauseln in AGB einer Bank

BGH Urteil vom 4.2.2025 – XI ZR 161/23

RA und Notar Krau

Stell dir vor, du hast ein Bankkonto und deine Bank hat Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), also das Kleingedruckte, das für viele Kunden gleich ist. Manchmal sind in diesen AGB Klauseln enthalten, die nicht fair oder klar genug sind. Das deutsche Gesetz (§ 307 BGB) schützt dich davor. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wichtigen Urteil entschieden, welche Klauseln in den AGB einer Bank unwirksam sind.


Verwahrentgelte auf Tagesgeldkonten: Nicht in Ordnung!

Stellen wir uns vor, die Bank hat in ihren AGB stehen, dass sie Geld für die Verwahrung deiner Einlagen auf einem Tagesgeldkonto verlangt, wenn dein Guthaben über einem bestimmten Betrag liegt, zum Beispiel 50.000 Euro. Konkret stand in den AGB der Bank:

  • Tagesgeldkonto „S.“ und „S. Online“:
    • Einlagen bis 50.000 EUR: 0,00 % pro Jahr
    • Einlagen über 50.000 EUR: 0,50 % pro Jahr
    • Jedes weitere „S.“ / „S. Online“ Konto: Einlagen über 0,00 EUR: 0,50 % pro Jahr

Diese Klauseln wurden als unwirksam erklärt. Warum?

  • Es ist eine Hauptleistung der Bank: Das Gericht sagt, dass die Bank mit einem Tagesgeldkonto nicht nur dein Geld verwahrt, sondern es auch für dich anlegen und sparen soll. Normalerweise bekommst du dafür Zinsen, oder dein Kapital bleibt zumindest erhalten.
  • Kein Spar- und Anlagezweck mehr: Wenn die Bank Geld für die Verwahrung verlangt, während du kaum Zinsen bekommst (im vorliegenden Fall 0,001 % pro Jahr), dann schmilzt dein Erspartes. Das widerspricht dem Sinn eines Tagesgeldkontos, nämlich Geld anzulegen und zu sparen. Du hast als Kunde die berechtigte Erwartung, dass dein Kapital erhalten bleibt.
  • Unangemessene Benachteiligung: Die Bank hatte zwar Kosten, weil sie selbst Negativzinsen zahlen musste, aber das reicht nicht aus, um diese Klauseln zu rechtfertigen. Auch ein Freibetrag von 50.000 Euro ändert nichts daran, dass die Klausel unfair ist, weil sie den Sparzweck des Kontos zunichtemacht.

Deshalb dürfen Banken solche Gebühren für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeldkonten nicht verlangen, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen.

Unwirksame Klauseln in AGB einer Bank


Kosten für Ersatzkarte oder Ersatz-PIN: Zu unklar!

Die Bank hatte auch Klauseln für Gebühren, wenn du eine Ersatz-BankCard (Debitkarte) oder eine Ersatz-PIN benötigst. Zum Beispiel:

  • Ersatzkarte: 12,00 EUR
  • Ersatz-PIN: 5,00 EUR

Dazu gab es einen Hinweis: „Wird nur berechnet, wenn der Kunde die Umstände, die zum Ersatz der Karte/PIN geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN verpflichtet ist.“

Auch diese Klauseln wurden als unwirksam erklärt. Der Grund hierfür ist das Transparenzgebot.

  • Was ist das Transparenzgebot?: Es bedeutet, dass AGB-Klauseln klar und verständlich sein müssen, damit der Kunde genau weiß, was auf ihn zukommt. Die wirtschaftlichen Nachteile müssen erkennbar sein.
  • Warum waren die Klauseln nicht klar genug?: Die Formulierung „und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN verpflichtet ist“ ist zu allgemein. Ein durchschnittlicher Kunde kann nicht erkennen, wann die Bank verpflichtet ist, eine kostenlose Ersatzkarte oder PIN auszustellen.
  • Fehlende Erläuterung: Die Klausel erklärt nicht, in welchen Fällen die Bank gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, eine Ersatzkarte oder PIN kostenlos bereitzustellen. Es fehlen Beispiele für typische Fälle, wie Verlust, Diebstahl oder Missbrauch.
  • Kunde muss seine Rechte kennen: Der Kunde muss ohne fremde Hilfe seine Rechte erkennen können, um sie auch durchzusetzen. Diese Klauseln waren so abstrakt, dass sie das nicht ermöglichten.

Was das Urteil bedeutet

Ein Verein, der sich für Verbraucherinteressen einsetzt, hatte die Bank verklagt, damit sie diese unwirksamen Klauseln nicht mehr verwendet. Das Gericht hat dem Verein in den meisten Punkten Recht gegeben.

  • Die Bank darf die unwirksamen Klauseln nicht mehr verwenden.
  • Allerdings muss die Bank die schon gezahlten Verwahrentgelte nicht automatisch an alle Kunden zurückzahlen, weil der Klageantrag dazu nicht genau genug war. Auch Auskünfte über alle betroffenen Kunden muss die Bank nicht geben, da der Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung für alle Kunden durchsetzen kann.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Banken müssen ihre AGB klar und fair gestalten. Klauseln, die den eigentlichen Zweck eines Kontos verändern (wie das Tagesgeldkonto als reinen Aufbewahrungsort mit Gebühren statt als Sparanlage) oder die so unklar sind, dass der Kunde seine Rechte nicht erkennen kann (wie die Kosten für Ersatzkarten), sind unwirksam. Das schützt Verbraucher vor unerwarteten Kosten und unfairen Bedingungen.


Hast du Fragen zu den AGB deiner eigenen Bank oder möchtest du wissen, wie du unwirksame Klauseln erkennen kannst?

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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