Unwirksame Schönheitsreparaturklausel

November 14, 2025

Unwirksame Schönheitsreparaturklausel

Gericht: AG Hamburg
Entscheidungsdatum: 24.10.2025
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: 49 C 518/24
Dokumenttyp: Urteil

Dieses Dokument fasst ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg zusammen. Das Gericht hat am 24. Oktober 2025 entschieden. Das Aktenzeichen ist 49 C 518/24. Es geht um die Rückzahlung einer Kaution aus einem Mietverhältnis.


🏠 Worum es in diesem Fall geht

Ein Mieter (Kläger) klagte gegen seine Vermieterin (Beklagte). Der Mieter wollte seine Kaution zurückhaben. Die Kaution ist eine Geldsumme, die Mieter als Sicherheit an den Vermieter zahlen.

Der Mieter hatte eine Wohnung in Hamburg gemietet. Das Mietverhältnis lief vom 1. April 2020 bis zum 1. Februar 2024. Die Vermieterin behielt 1.016,40 Euro der Kaution ein.

Die Vermieterin begründete den Einbehalt mit zwei Dingen:

  1. Malerkosten in Höhe von 666,40 Euro.
  2. Einbehalt für zukünftige Nebenkostenabrechnungen in Höhe von 350,00 Euro.

Der Mieter war der Meinung, dass der Einbehalt nicht rechtens sei. Er forderte das Geld zurück.


🎨 Teil 1: Die Malerkosten und Schönheitsreparaturen

Die Vermieterin sagte, der Mieter müsse die Malerarbeiten bezahlen. Das Gericht musste prüfen, ob der Mieter zu diesen Arbeiten verpflichtet war. Solche Arbeiten nennt man auch Schönheitsreparaturen.

Schönheitsreparaturen sind zum Beispiel das Streichen von Wänden, Decken oder Innentüren. Sie dienen dazu, die Wohnung wieder in einen guten Zustand zu versetzen, der durch normales Wohnen entsteht.

Das Gericht entschied: Die Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag war unwirksam.

Hier sind die Hauptgründe, warum die Vereinbarung im Mietvertrag ungültig war:

  • Übertragung von zu vielen Pflichten: Der Mietvertrag verlangte vom Mieter mehr, als gesetzlich erlaubt ist. Die gesetzliche Grundlage für Schönheitsreparaturen ist in der II. Berechnungsverordnung (II. BV) festgelegt. Diese Verordnung bestimmt genau, welche Arbeiten der Mieter übernehmen darf. Der Mietvertrag ging über diese klaren Grenzen hinaus.
  • Streichen von Versorgungsleitungen: Der Vertrag verlangte das Streichen aller Versorgungsleitungen in der Wohnung. Dies gehört nicht zu den zulässigen Schönheitsreparaturen nach der II. BV. Eine solche Erweiterung ist nicht erlaubt. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen.
  • Unklare Fenster-Regelung: Es war im Vertrag nicht deutlich genug beschrieben, dass der Mieter die Fenster nur von innen streichen muss. Wenn die Formulierung unklar ist, gilt sie als ungültig. Mieter dürfen grundsätzlich nur Arbeiten im Innenbereich machen.
  • Pflegen und Reinigen der Fußböden: Die Verpflichtung, die Fußböden zu pflegen und zu reinigen, ist keine Schönheitsreparatur. Eine solche Klausel ist unwirksam. Der Mieter muss die Wohnung zwar besenrein zurückgeben. Das bedeutet, er muss groben Schmutz entfernen. Aber er muss keine aufwendige Grundreinigung oder Pflege schulden, die über die normale Reinigung hinausgeht. Solche Arbeiten würden den Mieter zu stark belasten. Das widerspricht dem Gesetz (§ 538 BGB). Dieses Gesetz schließt aus, dass der Mieter Schäden oder Abnutzung durch normalen Gebrauch ersetzen muss.

Unwirksame Schönheitsreparaturklausel

Weil die Klausel für Schönheitsreparaturen unwirksam war, musste der Mieter die Malerarbeiten nicht durchführen.

Wichtig: Eine spätere angebliche Zusage des Mieters, die Malerarbeiten doch noch zu erledigen, war ebenfalls unwirksam. Sie bezog sich nämlich auf eine Pflicht, die es von Anfang an nicht gab.


💡 Teil 2: Die Betriebskostenabrechnung (Nebenkosten)

Die Vermieterin hatte außerdem 350,00 Euro für die Nebenkostenabrechnung einbehalten.

Nebenkosten oder Betriebskosten sind die Kosten, die dem Vermieter durch das Eigentum am Haus ständig entstehen. Beispiele sind Kosten für Wasser, Müll, Heizung, Hausmeister oder Beleuchtung im Treppenhaus. Diese Kosten legt der Vermieter auf die Mieter um.

Das Gericht prüfte die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2023. Es stellte fest, dass diese Abrechnung in vielen Teilen formell unwirksam war.

Formell unwirksam bedeutet, dass die Abrechnung nicht korrekt erstellt wurde. Sie ist nicht klar und verständlich genug. Der Mieter muss die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachvollziehen können.

Die Hauptmängel der Abrechnung waren:

  • Vermischung verschiedener Kosten: Die Abrechnung enthielt die Position „Beleuchtung/Allg. Strom…“. Diese ist unwirksam. Sie vermischt die reinen Kosten für die Beleuchtung mit dem Allgemeinstrom. Allgemeinstrom ist in der Regel eine Sammelposition für alle Stromkosten ohne separaten Zähler. Dazu können Kosten für Lüftungsanlagen, Notbeleuchtung oder andere Geräte gehören. Die Begriffe dürfen aber nicht vermischt werden. Der Betrag von 188,93 Euro für diese Position war auch sehr hoch. Das war viel mehr, als man für reine Beleuchtungskosten erwarten würde. Dies zeigte, dass mehr als nur Beleuchtung abgerechnet wurde.
  • Unverständliche Abkürzungen: Die Abrechnung verwendete Abkürzungen für viele Kostenpositionen. Beispiele sind „Wartung/Prüfung BMA“ oder „Wartung/Prüfung MSR“. Diese Abkürzungen wurden in der Abrechnung nicht erklärt.
  • Erklärung von Abkürzungen: Die Vermieterin sagte, der Mieter hätte ja bei der Hausverwaltung nachfragen können. Das Gericht sah das anders. Die Abrechnung muss aus sich selbst heraus verständlich sein. Der Mieter muss nicht erst nachfragen, um zu verstehen, wofür er zahlen soll. Unverständliche Abkürzungen führen zur formellen Unwirksamkeit der jeweiligen Position.

Da die Abrechnung in wesentlichen Teilen formell unwirksam war, konnte die Vermieterin keinen Anspruch auf eine Nachzahlung ableiten. Ein Einbehalt von 350,00 Euro war somit nicht zulässig.


💰 Das Urteil

Das Gericht entschied:

  • Die Klage des Mieters ist begründet.
  • Die Vermieterin muss dem Mieter den gesamten einbehaltenen Betrag von 1.016,40 Euro zurückzahlen.
  • Hinzu kommen Zinsen ab dem 6. Oktober 2024.
  • Die Vermieterin muss alle Kosten des Rechtsstreits tragen.

Die Kaution war als Sicherheit für Forderungen der Vermieterin gedacht. Da die Vermieterin weder einen Anspruch auf die Malerkosten noch auf eine Nachzahlung aus der fehlerhaften Nebenkostenabrechnung hatte, entfiel der Grund für den Einbehalt. Der Mieter hat somit Anspruch auf die volle Rückzahlung der Kaution.

RA und Notar Krau

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