Hessisches LAG 12 Sa 1606/06

September 7, 2021

unwirksame verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wegen Weigerung an Wochenenden Rufbereitschaft zu leisten – Hessisches LAG 12 Sa 1606/06

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat entschieden, dass die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen seiner Weigerung, an Wochenenden Rufbereitschaft zu leisten, unwirksam ist, wenn keine entsprechende arbeitsvertragliche oder kollektivrechtliche Verpflichtung dazu besteht.

Sachverhalt:

  • Der Kläger war seit 2002 als Netzwerkadministrator bei der Beklagten beschäftigt.
  • Im Rahmen eines Projekts führte die Beklagte 2004 Rufbereitschaft an Wochenenden ein, auch für den Kläger.
  • Der Kläger leistete zwischen September 2004 und November 2005 an insgesamt 8 Wochenenden Rufbereitschaft.
  • Im Dezember 2005 verweigerte er die Rufbereitschaft an zwei Wochenenden.
  • Die Beklagte mahnte ihn ab und kündigte das Arbeitsverhältnis anschließend ordentlich.
  • Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam.
  • Die Beklagte legte Berufung ein.

Entscheidung des Hessischen LAG:

unwirksame verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wegen Weigerung an Wochenenden Rufbereitschaft zu leisten – Hessisches LAG 12 Sa 1606/06

  • Das LAG wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
  • Die Kündigung war unwirksam, da sie nicht durch Gründe im Verhalten des Klägers sozial gerechtfertigt war.
  • Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt eine rechts- oder vertragswidrige Pflichtverletzung voraus.
  • Der Kläger war jedoch nicht verpflichtet, Rufbereitschaft an Wochenenden zu leisten.
  • Weder der Arbeitsvertrag noch die Betriebsvereinbarung enthielten eine entsprechende Regelung.
  • Auch die gelegentliche Leistung von Rufbereitschaft in der Vergangenheit begründete keine Verpflichtung.
  • Die Kündigung war daher unwirksam, da kein vertragswidriges Verhalten vorlag.

Rechtliche Würdigung:

  • Das Urteil betont, dass Arbeitnehmer nur dann zur Leistung von Rufbereitschaft verpflichtet sind, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einer kollektivrechtlichen Vereinbarung geregelt ist.
  • Die bloße Erwähnung von „Erfordernissen der Gesellschaft“ im Arbeitsvertrag reicht nicht aus, um eine Verpflichtung zur Rufbereitschaft zu begründen.
  • Auch die gelegentliche Leistung von Rufbereitschaft in der Vergangenheit führt nicht automatisch zu einer dauerhaften Verpflichtung.
  • Arbeitgeber müssen klare Regelungen zur Rufbereitschaft treffen, um arbeitsrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Schlussfolgerung:

  • Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern, indem es betont, dass sie nur dann zur Leistung von Rufbereitschaft verpflichtet sind, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  • Arbeitgeber sollten ihre Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen sorgfältig prüfen und klare Regelungen zur Rufbereitschaft treffen.
  • Im Zweifelsfall sollten Arbeitgeber eine ausdrückliche Vereinbarung zur Rufbereitschaft mit ihren Arbeitnehmern abschließen.
RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

paragraph

Mutterschutzlohn – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld – Referenzzeitraum

Dezember 5, 2025
Mutterschutzlohn – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld – ReferenzzeitraumBAG 5 AZR 286/24Worum geht es in diesem Fall?In diesem Rechtsstreit…
Worker Arbeiter Arbeitsrecht

Befristung eines geförderten Arbeitsverhältnisses

Dezember 5, 2025
Befristung eines geförderten ArbeitsverhältnissesHier ist eine Zusammenfassung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts (7 AZR 107/24) vom 16. Juli…
Worker Arbeiter Arbeitsrecht

Ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter Arbeitszeiterfassung

November 27, 2025
Ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter ArbeitszeiterfassungLAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2025 – 5 SLa 9/25Verfahrensgangvorgehend…