Hessisches LAG 12 Sa 1606/06

September 7, 2021

unwirksame verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wegen Weigerung an Wochenenden Rufbereitschaft zu leisten – Hessisches LAG 12 Sa 1606/06

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat entschieden, dass die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen seiner Weigerung, an Wochenenden Rufbereitschaft zu leisten, unwirksam ist, wenn keine entsprechende arbeitsvertragliche oder kollektivrechtliche Verpflichtung dazu besteht.

Sachverhalt:

  • Der Kläger war seit 2002 als Netzwerkadministrator bei der Beklagten beschäftigt.
  • Im Rahmen eines Projekts führte die Beklagte 2004 Rufbereitschaft an Wochenenden ein, auch für den Kläger.
  • Der Kläger leistete zwischen September 2004 und November 2005 an insgesamt 8 Wochenenden Rufbereitschaft.
  • Im Dezember 2005 verweigerte er die Rufbereitschaft an zwei Wochenenden.
  • Die Beklagte mahnte ihn ab und kündigte das Arbeitsverhältnis anschließend ordentlich.
  • Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam.
  • Die Beklagte legte Berufung ein.

Entscheidung des Hessischen LAG:

unwirksame verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wegen Weigerung an Wochenenden Rufbereitschaft zu leisten – Hessisches LAG 12 Sa 1606/06

  • Das LAG wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
  • Die Kündigung war unwirksam, da sie nicht durch Gründe im Verhalten des Klägers sozial gerechtfertigt war.
  • Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt eine rechts- oder vertragswidrige Pflichtverletzung voraus.
  • Der Kläger war jedoch nicht verpflichtet, Rufbereitschaft an Wochenenden zu leisten.
  • Weder der Arbeitsvertrag noch die Betriebsvereinbarung enthielten eine entsprechende Regelung.
  • Auch die gelegentliche Leistung von Rufbereitschaft in der Vergangenheit begründete keine Verpflichtung.
  • Die Kündigung war daher unwirksam, da kein vertragswidriges Verhalten vorlag.

Rechtliche Würdigung:

  • Das Urteil betont, dass Arbeitnehmer nur dann zur Leistung von Rufbereitschaft verpflichtet sind, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einer kollektivrechtlichen Vereinbarung geregelt ist.
  • Die bloße Erwähnung von „Erfordernissen der Gesellschaft“ im Arbeitsvertrag reicht nicht aus, um eine Verpflichtung zur Rufbereitschaft zu begründen.
  • Auch die gelegentliche Leistung von Rufbereitschaft in der Vergangenheit führt nicht automatisch zu einer dauerhaften Verpflichtung.
  • Arbeitgeber müssen klare Regelungen zur Rufbereitschaft treffen, um arbeitsrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Schlussfolgerung:

  • Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern, indem es betont, dass sie nur dann zur Leistung von Rufbereitschaft verpflichtet sind, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  • Arbeitgeber sollten ihre Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen sorgfältig prüfen und klare Regelungen zur Rufbereitschaft treffen.
  • Im Zweifelsfall sollten Arbeitgeber eine ausdrückliche Vereinbarung zur Rufbereitschaft mit ihren Arbeitnehmern abschließen.
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge