
unwirksames gemeinsames Testament Umdeutung als Einzeltestament
BGH IV a ZR 74/86
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in dem Fall IV a ZR 74/86 mit der Frage auseinanderzusetzen, wie eine von einem Erblasser handschriftlich verfasste
und unterschriebene letztwillige Verfügung zu behandeln ist, die als „Gemeinsames Testament“ betitelt war, aber von der als Miterbin vorgesehenen Lebensgefährtin nicht mitunterzeichnet wurde.
Der BGH entschied, dass die Verfügung trotz fehlender Unterschrift der Lebensgefährtin als Einzeltestament des Erblassers aufrechterhalten werden kann.
Der Fall:
Ein Erblasser hatte eine letztwillige Verfügung verfasst, die er als „Gemeinsames Testament“ mit seiner Lebensgefährtin betitelte.
In dieser Verfügung setzten sich die beiden gegenseitig als Universalerben ein und bestimmten, dass nach dem Tod des
Längstlebenden der Nachlass zwischen den Söhnen des Erblassers und seiner Lebensgefährtin aufgeteilt werden sollte.
Die Lebensgefährtin unterschrieb die Verfügung jedoch trotz wiederholter Aufforderung nicht.
Nach dem Tod des Erblassers klagten seine Töchter aus erster Ehe gegen die Gültigkeit der Verfügung.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH stellte zunächst fest, dass die Verfügung als gemeinschaftliches Testament unwirksam war,
da gemäß Paragraf 2265 BGB ein gemeinschaftliches Testament nur von Ehegatten errichtet werden kann.
Da die Lebensgefährtin die Verfügung zudem nicht unterschrieben hatte, lag auch kein wirksames gemeinschaftliches Testament vor.
Der BGH prüfte jedoch, ob die Verfügung durch Umdeutung gemäß Paragraf 140 BGB als Einzeltestament des Erblassers aufrechterhalten werden konnte.
Eine Umdeutung kommt in Betracht, wenn ein Rechtsgeschäft zwar nicht die formelle Gültigkeit für das beabsichtigte Rechtsgeschäft besitzt,
aber die Voraussetzungen für ein anderes Rechtsgeschäft erfüllt.
Im vorliegenden Fall war die Verfügung zwar als gemeinschaftliches Testament unwirksam, sie erfüllte aber alle Voraussetzungen für ein Einzeltestament.
Der BGH stellte fest, dass der Erblasser die Erbeinsetzung seiner Lebensgefährtin unabhängig von ihrer eigenen Erbeinsetzung gewollt hatte.
Dies ergab sich aus dem Wortlaut der Verfügung, in der der Erblasser seine Lebensgefährtin als die ihm am nächsten stehende Person bezeichnete,
der er in hohem Maße für Pflege und Fürsorge dankbar sei.
Auch aus den Umständen des Falles ergab sich, dass der Erblasser seine Lebensgefährtin in jedem Fall als Erbin einsetzen wollte.
Der BGH entschied daher, dass die Verfügung als Einzeltestament des Erblassers aufrechterhalten werden kann.
Die fehlende Unterschrift der Lebensgefährtin steht der Gültigkeit des Einzeltestaments nicht entgegen.
Bedeutung der Entscheidung:
Die Entscheidung des BGH ist von großer Bedeutung für die Praxis.
Sie zeigt, dass auch unwirksame gemeinschaftliche Testamente von nichtehelichen Lebensgefährten als Einzeltestamente aufrechterhalten werden können,
wenn der Wille des Erblassers dies zulässt.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erblasser die Erbeinsetzung seines Partners unabhängig von dessen eigener Erbeinsetzung gewollt hat.
Die Entscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften in der heutigen Gesellschaft immer häufiger vorkommen.
Der BGH hat damit klargestellt, dass der Wille des Erblassers auch in diesen Fällen möglichst weitgehend respektiert werden soll.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Die Entscheidung des BGH stellt somit eine wichtige Klarstellung für die Praxis dar und trägt dem Willen des Erblassers auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften Rechnung.
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