unwirksames gemeinsames Testament Umdeutung als Einzeltestament
BGH IV a ZR 74/86
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in dem Fall IV a ZR 74/86 mit der Frage auseinanderzusetzen, wie eine von einem Erblasser handschriftlich verfasste
und unterschriebene letztwillige Verfügung zu behandeln ist, die als „Gemeinsames Testament“ betitelt war, aber von der als Miterbin vorgesehenen Lebensgefährtin nicht mitunterzeichnet wurde.
Der BGH entschied, dass die Verfügung trotz fehlender Unterschrift der Lebensgefährtin als Einzeltestament des Erblassers aufrechterhalten werden kann.
Der Fall:
Ein Erblasser hatte eine letztwillige Verfügung verfasst, die er als „Gemeinsames Testament“ mit seiner Lebensgefährtin betitelte.
In dieser Verfügung setzten sich die beiden gegenseitig als Universalerben ein und bestimmten, dass nach dem Tod des
Längstlebenden der Nachlass zwischen den Söhnen des Erblassers und seiner Lebensgefährtin aufgeteilt werden sollte.
Die Lebensgefährtin unterschrieb die Verfügung jedoch trotz wiederholter Aufforderung nicht.
Nach dem Tod des Erblassers klagten seine Töchter aus erster Ehe gegen die Gültigkeit der Verfügung.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH stellte zunächst fest, dass die Verfügung als gemeinschaftliches Testament unwirksam war,
da gemäß § 2265 BGB ein gemeinschaftliches Testament nur von Ehegatten errichtet werden kann.
Da die Lebensgefährtin die Verfügung zudem nicht unterschrieben hatte, lag auch kein wirksames gemeinschaftliches Testament vor.
Der BGH prüfte jedoch, ob die Verfügung durch Umdeutung gemäß § 140 BGB als Einzeltestament des Erblassers aufrechterhalten werden konnte.
Eine Umdeutung kommt in Betracht, wenn ein Rechtsgeschäft zwar nicht die formelle Gültigkeit für das beabsichtigte Rechtsgeschäft besitzt,
aber die Voraussetzungen für ein anderes Rechtsgeschäft erfüllt.
Im vorliegenden Fall war die Verfügung zwar als gemeinschaftliches Testament unwirksam, sie erfüllte aber alle Voraussetzungen für ein Einzeltestament.
Der BGH stellte fest, dass der Erblasser die Erbeinsetzung seiner Lebensgefährtin unabhängig von ihrer eigenen Erbeinsetzung gewollt hatte.
Dies ergab sich aus dem Wortlaut der Verfügung, in der der Erblasser seine Lebensgefährtin als die ihm am nächsten stehende Person bezeichnete,
der er in hohem Maße für Pflege und Fürsorge dankbar sei.
Auch aus den Umständen des Falles ergab sich, dass der Erblasser seine Lebensgefährtin in jedem Fall als Erbin einsetzen wollte.
Der BGH entschied daher, dass die Verfügung als Einzeltestament des Erblassers aufrechterhalten werden kann.
Die fehlende Unterschrift der Lebensgefährtin steht der Gültigkeit des Einzeltestaments nicht entgegen.
Bedeutung der Entscheidung:
Die Entscheidung des BGH ist von großer Bedeutung für die Praxis.
Sie zeigt, dass auch unwirksame gemeinschaftliche Testamente von nichtehelichen Lebensgefährten als Einzeltestamente aufrechterhalten werden können,
wenn der Wille des Erblassers dies zulässt.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erblasser die Erbeinsetzung seines Partners unabhängig von dessen eigener Erbeinsetzung gewollt hat.
Die Entscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften in der heutigen Gesellschaft immer häufiger vorkommen.
Der BGH hat damit klargestellt, dass der Wille des Erblassers auch in diesen Fällen möglichst weitgehend respektiert werden soll.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Die Entscheidung des BGH stellt somit eine wichtige Klarstellung für die Praxis dar und trägt dem Willen des Erblassers auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften Rechnung.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.