unwirksames gemeinsames Testament Umdeutung als Einzeltestament

September 15, 2017
KI generiertes Symbolbild

unwirksames gemeinsames Testament Umdeutung als Einzeltestament

BGH IV a ZR 74/86

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in dem Fall IV a ZR 74/86 mit der Frage auseinanderzusetzen, wie eine von einem Erblasser handschriftlich verfasste

und unterschriebene letztwillige Verfügung zu behandeln ist, die als „Gemeinsames Testament“ betitelt war, aber von der als Miterbin vorgesehenen Lebensgefährtin nicht mitunterzeichnet wurde.

Der BGH entschied, dass die Verfügung trotz fehlender Unterschrift der Lebensgefährtin als Einzeltestament des Erblassers aufrechterhalten werden kann.

Der Fall:

Ein Erblasser hatte eine letztwillige Verfügung verfasst, die er als „Gemeinsames Testament“ mit seiner Lebensgefährtin betitelte.

In dieser Verfügung setzten sich die beiden gegenseitig als Universalerben ein und bestimmten, dass nach dem Tod des

Längstlebenden der Nachlass zwischen den Söhnen des Erblassers und seiner Lebensgefährtin aufgeteilt werden sollte.

Die Lebensgefährtin unterschrieb die Verfügung jedoch trotz wiederholter Aufforderung nicht.

Nach dem Tod des Erblassers klagten seine Töchter aus erster Ehe gegen die Gültigkeit der Verfügung.

unwirksames gemeinsames Testament Umdeutung als Einzeltestament

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH stellte zunächst fest, dass die Verfügung als gemeinschaftliches Testament unwirksam war,

da gemäß Paragraf 2265 BGB ein gemeinschaftliches Testament nur von Ehegatten errichtet werden kann.

Da die Lebensgefährtin die Verfügung zudem nicht unterschrieben hatte, lag auch kein wirksames gemeinschaftliches Testament vor.

Der BGH prüfte jedoch, ob die Verfügung durch Umdeutung gemäß Paragraf 140 BGB als Einzeltestament des Erblassers aufrechterhalten werden konnte.

Eine Umdeutung kommt in Betracht, wenn ein Rechtsgeschäft zwar nicht die formelle Gültigkeit für das beabsichtigte Rechtsgeschäft besitzt,

aber die Voraussetzungen für ein anderes Rechtsgeschäft erfüllt.

Im vorliegenden Fall war die Verfügung zwar als gemeinschaftliches Testament unwirksam, sie erfüllte aber alle Voraussetzungen für ein Einzeltestament.

Der BGH stellte fest, dass der Erblasser die Erbeinsetzung seiner Lebensgefährtin unabhängig von ihrer eigenen Erbeinsetzung gewollt hatte.

Dies ergab sich aus dem Wortlaut der Verfügung, in der der Erblasser seine Lebensgefährtin als die ihm am nächsten stehende Person bezeichnete,

der er in hohem Maße für Pflege und Fürsorge dankbar sei.

Auch aus den Umständen des Falles ergab sich, dass der Erblasser seine Lebensgefährtin in jedem Fall als Erbin einsetzen wollte.

unwirksames gemeinsames Testament Umdeutung als Einzeltestament

Der BGH entschied daher, dass die Verfügung als Einzeltestament des Erblassers aufrechterhalten werden kann.

Die fehlende Unterschrift der Lebensgefährtin steht der Gültigkeit des Einzeltestaments nicht entgegen.

Bedeutung der Entscheidung:

Die Entscheidung des BGH ist von großer Bedeutung für die Praxis.

Sie zeigt, dass auch unwirksame gemeinschaftliche Testamente von nichtehelichen Lebensgefährten als Einzeltestamente aufrechterhalten werden können,

wenn der Wille des Erblassers dies zulässt.

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erblasser die Erbeinsetzung seines Partners unabhängig von dessen eigener Erbeinsetzung gewollt hat.

Die Entscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften in der heutigen Gesellschaft immer häufiger vorkommen.

Der BGH hat damit klargestellt, dass der Wille des Erblassers auch in diesen Fällen möglichst weitgehend respektiert werden soll.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden (Paragraf 2265 BGB).
  • Ein als gemeinschaftliches Testament betiteltes Schriftstück, das von einem Partner nicht unterschrieben wurde, ist als gemeinschaftliches Testament unwirksam.
  • Es kann aber durch Umdeutung gemäß Paragraf 140 BGB als Einzeltestament des unterzeichnenden Partners aufrechterhalten werden, wenn der Wille des Erblassers dies zulässt.
  • Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erblasser die Erbeinsetzung seines Partners unabhängig von dessen eigener Erbeinsetzung gewollt hat.

Die Entscheidung des BGH stellt somit eine wichtige Klarstellung für die Praxis dar und trägt dem Willen des Erblassers auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften Rechnung.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge