OLG Dresden 3 W 673/09

Mai 16, 2021

Unwirksamkeit der Erbeinsetzung früheren Ehefrau mit Scheidung der Ehe – OLG Dresden 3 W 673/09

 RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 21.07.2009 befasst sich mit der Frage, ob die testamentarische Erbeinsetzung einer Ehefrau auch nach der Scheidung der Ehe wirksam bleibt.

Im Mittelpunkt steht die Auslegung eines Testaments, das unter der Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB) errichtet wurde.

Der Fall:

Der Erblasser hatte 1979 ein Testament errichtet, in dem er seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin einsetzte und deren Töchter zu Ersatzerben.

1983 wurde die Ehe geschieden.

Der Erblasser verstarb 2004 und hinterließ keine weiteren Verfügungen von Todes wegen.

Seine Geschwister beantragten einen Erbschein als gesetzliche Erben.

Die geschiedene Ehefrau machte geltend, Alleinerbin zu sein.

Unwirksamkeit der Erbeinsetzung früheren Ehefrau mit Scheidung der Ehe – OLG Dresden 3 W 673/09

Die Entscheidung:

Das OLG Dresden entschied, dass die Geschwister des Erblassers die rechtmäßigen Erben sind. Die testamentarische Erbeinsetzung der geschiedenen Ehefrau war unwirksam.

Begründung:

  • Anwendbares Recht: Obwohl das Testament noch unter der Geltung des ZGB errichtet wurde, war für die Auslegung des Testaments das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) maßgeblich. Dies ergibt sich aus Art. 235 § 2 EGBGB, wonach das BGB für die Auslegung von Testamenten gilt, die vor der Wiedervereinigung errichtet wurden.
  • Auslegung des Testaments: Das Gericht hatte zu klären, ob der Erblasser die Erbeinsetzung seiner Ehefrau auch für den Fall der Scheidung gewollt hatte. Es kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall war. Weder der Wortlaut des Testaments noch die sonstigen Umstände sprachen für einen solchen Willen.
  • Kein hypothetischer Wille: Auch ein mutmaßlicher Wille des Erblassers, seine geschiedene Frau im Falle einer Scheidung als Erbin einzusetzen, konnte nicht festgestellt werden. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser seine Ehefrau auch nach einer Scheidung als Erbin gewollt hätte.
  • Ersatzerben: Die Töchter der geschiedenen Ehefrau waren ebenfalls nicht Erben geworden. Der im Testament vorgesehene Ersatzerbfall war nicht eingetreten.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Gericht setzte sich ausführlich mit der Frage auseinander, ob die Regelung des § 392 Abs. 3 ZGB, wonach ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten bei Scheidung unwirksam wird, entsprechend auf Einzeltestamente anzuwenden ist. Diese Frage konnte letztlich offenbleiben, da auch bei einer analogen Anwendung dieser Vorschrift die Erbeinsetzung der geschiedenen Ehefrau unwirksam gewesen wäre.
  • Der Beschluss ist relevant für die Praxis, da er die Rechtsfolgen der Scheidung auf testamentarische Erbeinsetzungen verdeutlicht.
  • Es ist ratsam, nach einer Scheidung ein neues Testament zu errichten, um ungewollte Erbfolgen zu vermeiden.

Unwirksamkeit der Erbeinsetzung früheren Ehefrau mit Scheidung der Ehe – OLG Dresden 3 W 673/09

Fazit:

Die Entscheidung zeigt, dass die Gerichte bei der Auslegung von Testamenten den wahren Willen des Erblassers erforschen.

Im Zweifel wird davon ausgegangen, dass eine testamentarische Erbeinsetzung der Ehefrau mit der Scheidung ihre Wirksamkeit verliert.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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