Unwirksamkeit der gleichzeitig angemeldeten Amtsniederlegungen der beiden einzigen Geschäftsführer einer GmbH

März 29, 2025
Unwirksamkeit der gleichzeitig angemeldeten Amtsniederlegungen der beiden einzigen Geschäftsführer einer GmbH

Unwirksamkeit der gleichzeitig angemeldeten Amtsniederlegungen der beiden einzigen Geschäftsführer einer GmbH

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat in seinem Beschluss vom 12. Mai 2021 (12 W 502/21) entschieden, dass die gleichzeitigen Amtsniederlegungen der beiden einzigen Geschäftsführer einer

GmbH als rechtsmissbräuchlich und unwirksam anzusehen sind, wenn dadurch die Gesellschaft führungslos würde.

Hintergrund und Sachverhalt

  • Die GmbH hatte zwei Geschäftsführer, die jeweils unabhängig voneinander ihre Ämter niederlegten.
  • Die Niederlegungen erfolgten nahezu zeitgleich und wurden gleichzeitig zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet.
  • Das Registergericht lehnte die Eintragungen ab, da die Gesellschaft durch die gleichzeitigen Amtsniederlegungen führungslos würde.

Entscheidung des OLG Nürnberg

Das OLG Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Registergerichts und wies die Beschwerde der Geschäftsführer zurück.

Die wesentlichen Gründe für die Entscheidung waren:

  • Rechtsmissbrauch: Das Gericht sah in den gleichzeitigen Amtsniederlegungen einen Rechtsmissbrauch, da diese zur Führungslosigkeit der GmbH führen würden.
  • Gesamtschau: Auch wenn die Geschäftsführer jeweils für sich betrachtet keine Mehrheitsgesellschafter waren, sei eine Zusammenschau ihrer Anteile im Hinblick auf die gleichzeitige Amtsniederlegung geboten.
  • Gesamtvollzug: Das Gericht betonte, dass mehrere gleichzeitig zur Eintragung angemeldete Tatsachen auch gleichzeitig zu vollziehen seien, selbst wenn sie in getrennten Anträgen vorliegen. Ein Teilvollzug, also die Eintragung nur einer der Amtsniederlegungen, sei unzulässig.
  • Verkehrsschutz: Auch die durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) erfolgten Rechtsänderungen stünden dem nicht entgegen. Zwar seien nunmehr Teilaspekte der führungslosen GmbH geregelt, es fehlten jedoch weiterhin Regelungen zur Aktivvertretung. Im Hinblick darauf gebiete der Verkehrsschutz weiterhin, die Amtsniederlegungen als unwirksam zu bewerten.

Unwirksamkeit der gleichzeitig angemeldeten Amtsniederlegungen der beiden einzigen Geschäftsführer einer GmbH

Leitsätze der Entscheidung

  • Die Frage, ob eine Amtsniederlegung, die zur Führungslosigkeit der Gesellschaft führt, nach dem MoMiG weiterhin als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, ist umstritten.
  • Auch wenn Geschäftsführer unabhängig voneinander ihre Ämter niederlegen, ist eine Zusammenschau ihrer Anteile geboten, wenn die Niederlegungen gleichzeitig erfolgen.
  • Mehrere gleichzeitig angemeldete Tatsachen sind auch gleichzeitig zu vollziehen.
  • Gleichzeitige Amtsniederlegungen, die zur Führungslosigkeit der Gesellschaft führen, sind als rechtsmissbräuchlich und unwirksam anzusehen.

Anmerkung von Prof. Dr. Alexander Krafka

In einer Anmerkung zu der Entscheidung kritisiert Notar Prof. Dr. Alexander Krafka, MittBayNot 2021, 506, dass das Gericht die voneinander unabhängigen Anträge zu einem „Zwangsverbund“ vereint habe.

Dies stehe nicht im Einklang mit der antragsgebundenen Erledigung des Registerverfahrens.

Krafka betont, dass ein „Teilvollzug“ möglich gewesen wäre, also die Eintragung nur einer der Amtsniederlegungen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Nürnberg verdeutlicht die Bedeutung der Handlungsfähigkeit einer GmbH und die Grenzen der Amtsniederlegung von Geschäftsführern.

Sie zeigt, dass Gerichte auch bei formal unabhängigen Handlungen eine Gesamtschau vornehmen können, um einen Rechtsmissbrauch zu verhindern.

RA und Notar Krau

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