
Unwirksamkeit der gleichzeitig angemeldeten Amtsniederlegungen der beiden einzigen Geschäftsführer einer GmbH
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat in seinem Beschluss vom 12. Mai 2021 (12 W 502/21) entschieden, dass die gleichzeitigen Amtsniederlegungen der beiden einzigen Geschäftsführer einer
GmbH als rechtsmissbräuchlich und unwirksam anzusehen sind, wenn dadurch die Gesellschaft führungslos würde.
Hintergrund und Sachverhalt
Entscheidung des OLG Nürnberg
Das OLG Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Registergerichts und wies die Beschwerde der Geschäftsführer zurück.
Die wesentlichen Gründe für die Entscheidung waren:
Leitsätze der Entscheidung
Anmerkung von Prof. Dr. Alexander Krafka
In einer Anmerkung zu der Entscheidung kritisiert Notar Prof. Dr. Alexander Krafka, MittBayNot 2021, 506, dass das Gericht die voneinander unabhängigen Anträge zu einem „Zwangsverbund“ vereint habe.
Dies stehe nicht im Einklang mit der antragsgebundenen Erledigung des Registerverfahrens.
Krafka betont, dass ein „Teilvollzug“ möglich gewesen wäre, also die Eintragung nur einer der Amtsniederlegungen.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG Nürnberg verdeutlicht die Bedeutung der Handlungsfähigkeit einer GmbH und die Grenzen der Amtsniederlegung von Geschäftsführern.
Sie zeigt, dass Gerichte auch bei formal unabhängigen Handlungen eine Gesamtschau vornehmen können, um einen Rechtsmissbrauch zu verhindern.
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