
Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Verstoß gegen Heimgesetz
Liebe Leserin, lieber Leser,
im Leben trifft man viele Entscheidungen, und einige davon betreffen unser Erbe. Besonders wenn man in einem Pflegeheim lebt, kann es komplex werden, wer was erbt. Mir, Rechtsanwalt und Notar Krau, ist es ein Anliegen, Ihnen dieses wichtige Thema verständlich zu erklären.
Stellen Sie sich vor, Sie möchten etwas vererben, aber das Gesetz sagt: „Halt, so geht das nicht!“ Genau das ist die Unwirksamkeit. Im Bereich von Pflegeheimen gibt es besondere Regeln, um Sie als Bewohner zu schützen. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Ihre Großzügigkeit – sei es ein Geschenk oder ein Erbe – missbraucht wird. Dies gilt insbesondere, wenn Sie etwas an den Betreiber oder die Mitarbeiter eines Heimes weitergeben möchten.
Das Gesetz schützt Sie davor, dass Ihre finanzielle Situation ausgenutzt wird. Es soll verhindert werden, dass Sie zum Beispiel für Pflegeleistungen doppelt oder überteuert bezahlen. Ein weiteres wichtiges Ziel ist der Heimfriede: Es soll keine Bevorzugung oder Benachteiligung von Bewohnern entstehen, nur weil jemand mehr gibt als andere. Und natürlich geht es um Ihre Testierfreiheit – Ihr Recht, frei zu entscheiden, wer Ihr Erbe erhält, ohne Druck von außen.
In Hessen, wo viele Pflegeheime auch ambulante Pflegedienste anbieten, hat das Oberlandesgericht Frankfurt klargestellt: Wenn zum Beispiel die Geschäftsführerin eines Pflegedienstes im Testament einer betreuten Person bedacht wird, muss eindeutig bewiesen werden, dass dies nichts mit den Pflegeleistungen zu tun hatte. Wenn dieser Beweis fehlt, wird eine solche Vereinbarung als unwirksam angesehen. Das ist ein wichtiger Schutzmechanismus für Sie!
Manchmal erfährt ein Heimbetreiber erst nach dem Tod eines Bewohners, dass er im Testament bedacht wurde. Das nennt man ein „stilles Testament“. Hier geht man davon aus, dass kein Druck auf den Heimbewohner ausgeübt werden konnte, da der Heimbetreiber ja nichts von der Begünstigung wusste. In solchen Fällen kann eine solche Zuwendung wirksam sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Fall entschieden, dass eine Zuwendung an einen Heimträger wirksam sein kann, selbst wenn der Heimträger schon vor dem Tod des Heimbewohners davon erfährt, dass er als sogenannter Nacherbe eingesetzt wurde. Das bedeutet, der Heimbewohner ist zunächst Erbe (Vorerbe), und nach dessen Tod erbt der Heimträger (Nacherbe).
Als Rechtsanwalt und Notar Krau bin ich der Meinung, dass die Entscheidung des BGH in diesem Punkt kritisch zu sehen ist. Die Gefahr, dass ein schutzbedürftiger Heimbewohner beeinflusst oder sogar unter Druck gesetzt wird, ist in einer solchen Konstellation offensichtlich. Der Heimbetreiber weiß hier, dass er eine Anwartschaft auf ein Erbe hat, und das kann zu einer ungleichen Behandlung und zu Spannungen im Heim führen.
Das Gesetz wurde geschaffen, um genau das zu verhindern: alte, pflegebedürftige und oft hilflose Menschen zu schützen. Dieser Schutz ist so wichtig, dass er sogar über dem Recht auf Testierfreiheit stehen sollte, wenn diese Freiheit durch äußeren Druck beeinträchtigt wird. Wir hoffen daher, dass der BGH seine Rechtsprechung in dieser Sache überdenkt, um den Schutzgedanken für Heimbewohner noch stärker in den Vordergrund zu rücken.
Wenn Sie Fragen zu diesem komplexen Thema haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
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