Unwirksamkeit Erb- und Pflichtteilsverzicht bei einseitigem Ehevertrag
LG Ravensburg 2 O 338/07
Sachverhalt:
Der Kläger und die Erblasserin heirateten und schlossen einen Ehevertrag mit Gütertrennung, Totalverzicht auf Unterhalt und Erb- und Pflichtteilsverzicht.
Der Kläger gab seine Berufstätigkeit auf und lebte von den Einkünften der Erblasserin.
Nach ihrem Tod machten ihre Kinder aus erster Ehe geltend, dass dem Kläger kein Erbrecht zustehe.
Der Kläger klagte und argumentierte, der Ehevertrag sei wegen einseitiger Lastenverteilung sittenwidrig.
Zentrale Streitpunkte:
Entscheidung des Gerichts:
Das LG Ravensburg stellte fest, dass der Kläger zu 1/3 am Nachlass beteiligt ist.
Der Ehevertrag sei wegen der einseitigen Lastenverteilung in Bezug auf die Scheidungsfolgenvereinbarungen unwirksam.
Die Unwirksamkeit erfasse auch den Erb- und Pflichtteilsverzicht. Die Vereinbarung der Gütertrennung bleibe jedoch wirksam.
Begründung:
Das LG Ravensburg entschied, dass der Ehevertrag sittenwidrig ist, da er eine evident einseitige Lastenverteilung enthält.
Der Kläger hatte seine Berufstätigkeit aufgegeben und war finanziell vollständig von der Erblasserin abhängig.
Der Totalverzicht auf Unterhalt und der Erb- und Pflichtteilsverzicht stellten einen gravierenden Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts dar.
Der Kläger war im Falle einer Scheidung ohne jegliche finanzielle Absicherung.
Das LG Ravensburg stellte fest, dass die Unwirksamkeit des Ehevertrags auch den Erb- und Pflichtteilsverzicht erfasst.
Der Ausschluss des Unterhaltsanspruchs nach Paragraf 1933 Satz 3 BGB trage zur einseitigen Lastenverteilung bei.
Das LG Ravensburg entschied, dass die Vereinbarung der Gütertrennung wirksam bleibt.
Diese Regelung sei ein abtrennbarer Teil des Ehevertrags und nicht sittenwidrig.
Besonderheiten:
Fazit:
Das LG Ravensburg hat entschieden, dass ein Ehevertrag, der eine evident einseitige Lastenverteilung enthält, sittenwidrig und damit nichtig ist.
Die Unwirksamkeit kann auch den Erb- und Pflichtteilsverzicht erfassen.
Die Vereinbarung der Gütertrennung kann jedoch wirksam bleiben.
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