Unwirksamkeit Erb- und Pflichtteilsverzicht bei einseitigem Ehevertrag
LG Ravensburg 2 O 338/07
Sachverhalt:
Der Kläger und die Erblasserin heirateten und schlossen einen Ehevertrag mit Gütertrennung, Totalverzicht auf Unterhalt und Erb- und Pflichtteilsverzicht.
Der Kläger gab seine Berufstätigkeit auf und lebte von den Einkünften der Erblasserin.
Nach ihrem Tod machten ihre Kinder aus erster Ehe geltend, dass dem Kläger kein Erbrecht zustehe.
Der Kläger klagte und argumentierte, der Ehevertrag sei wegen einseitiger Lastenverteilung sittenwidrig.
Zentrale Streitpunkte:
Entscheidung des Gerichts:
Das LG Ravensburg stellte fest, dass der Kläger zu 1/3 am Nachlass beteiligt ist.
Der Ehevertrag sei wegen der einseitigen Lastenverteilung in Bezug auf die Scheidungsfolgenvereinbarungen unwirksam.
Die Unwirksamkeit erfasse auch den Erb- und Pflichtteilsverzicht. Die Vereinbarung der Gütertrennung bleibe jedoch wirksam.
Begründung:
Das LG Ravensburg entschied, dass der Ehevertrag sittenwidrig ist, da er eine evident einseitige Lastenverteilung enthält.
Der Kläger hatte seine Berufstätigkeit aufgegeben und war finanziell vollständig von der Erblasserin abhängig.
Der Totalverzicht auf Unterhalt und der Erb- und Pflichtteilsverzicht stellten einen gravierenden Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts dar.
Der Kläger war im Falle einer Scheidung ohne jegliche finanzielle Absicherung.
Das LG Ravensburg stellte fest, dass die Unwirksamkeit des Ehevertrags auch den Erb- und Pflichtteilsverzicht erfasst.
Der Ausschluss des Unterhaltsanspruchs nach § 1933 Satz 3 BGB trage zur einseitigen Lastenverteilung bei.
Das LG Ravensburg entschied, dass die Vereinbarung der Gütertrennung wirksam bleibt.
Diese Regelung sei ein abtrennbarer Teil des Ehevertrags und nicht sittenwidrig.
Besonderheiten:
Fazit:
Das LG Ravensburg hat entschieden, dass ein Ehevertrag, der eine evident einseitige Lastenverteilung enthält, sittenwidrig und damit nichtig ist.
Die Unwirksamkeit kann auch den Erb- und Pflichtteilsverzicht erfassen.
Die Vereinbarung der Gütertrennung kann jedoch wirksam bleiben.
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.