
Eine pflegebedürftige Frau schloss mit der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes, der sie betreute, einen Erbvertrag.
In diesem setzte sie die Geschäftsführerin als Alleinerbin ein.
Nach dem Tod der Frau erteilte das Nachlassgericht der Geschäftsführerin einen Erbschein als Alleinerbin.
Das Regierungspräsidium leitete jedoch ein Bußgeldverfahren gegen die Geschäftsführerin ein, da sie keine Ausnahmegenehmigung für den Erbvertrag hatte,
wie sie nach Paragraf 7 Abs. 4 HGBP erforderlich gewesen wäre.
Daraufhin zog das Nachlassgericht den Erbschein wieder ein.
Die Geschäftsführerin legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Entscheidung des OLG Frankfurt a.M.:
Das OLG Frankfurt a.M. wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Einziehung des Erbscheins.
Begründung:
Paragraf 7 HGBP verbietet es Mitarbeitern und Leitern von Pflegeeinrichtungen, sich von Pflegebedürftigen
Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen zu lassen, die im Zusammenhang mit der Pflege stehen.
Dieses Verbot dient dem Schutz der Pflegebedürftigen vor Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit und der Sicherung ihrer Testierfreiheit.
Wird ein Mitarbeiter oder Leiter einer Pflegeeinrichtung in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt,
wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass diese Erbeinsetzung im Zusammenhang mit den Pflegeleistungen steht.
Im vorliegenden Fall konnte die Geschäftsführerin die Vermutung des Zusammenhangs zwischen Erbeinsetzung und Pflegeleistung nicht widerlegen.
Zwar bestand zwischen ihr und der Erblasserin eine freundschaftliche Beziehung, die über eine reine Geschäftsbeziehung hinausging.
Es blieben jedoch Zweifel, ob die Erbeinsetzung nicht zumindest auch darauf beruhte, dass die Pflegeleistungen durch das Unternehmen der Geschäftsführerin erbracht wurden.
Da die Vermutung des Zusammenhangs nicht widerlegt werden konnte, verstieß die Erbeinsetzung der Geschäftsführerin im Erbvertrag gegen Paragraf 7 HGBP.
Der Erbvertrag war daher gemäß Paragraf 134 BGB nichtig.
Fazit:
Das OLG Frankfurt a.M. hat in diesem Beschluss entschieden, dass ein Erbvertrag zwischen einer pflegebedürftigen Person und der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes,
der die Pflegebedürftige betreut, grundsätzlich unwirksam ist, wenn die Geschäftsführerin als Erbin eingesetzt wird.
Die Vermutung eines Zusammenhangs zwischen Erbeinsetzung und Pflegeleistung kann nur widerlegt werden, wenn der Beweis des Gegenteils erbracht wird.
Der Beschluss verdeutlicht den hohen Schutz, den Paragraf 7 HGBP Pflegebedürftigen vor Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit bietet.
Er zeigt auch, dass freundschaftliche Beziehungen zwischen Pflegebedürftigen und Mitarbeitern von Pflegeeinrichtungen die Anwendung des Verbots nicht ohne Weiteres ausschließen.
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