Unwirksamkeit Pflichtteilsentziehung durch Verzeihung führt nur über § 2085 BGB zur Unwirksamkeit Enterbung – OLG Karlsruhe 11 W 94/21 (Wx)
I. Einleitung
II. Zusammenfassung der Entscheidung des OLG Karlsruhe
III. Sachverhalt und Hergang des Falls
IV. Analyse und Begründung der Entscheidung des OLG Karlsruhe
V. Schlussfolgerung und Ergebnis
VI. Schlussteil
Tenor
Die Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 wenden sich gegen die Zurückweisung eines nach der gesetzlichen Erbfolge beantragten Erbscheins.
In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 11 W 94/21) wurde die Beschwerde der Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer, Kinder des Erblassers, wollten die Wirksamkeit eines Testaments anfechten, durch das sie enterbt wurden.
Sie argumentierten, dass die Enterbung auf einer Fehlvorstellung des Erblassers beruhte, da dieser irrtümlich von einer Fälschung einer Vorsorgevollmacht ausging, die seiner Ehefrau gehörte.
Der Erblasser hatte testamentarisch seine Kinder enterbt und ihnen auch den Pflichtteil wegen groben Undanks entzogen.
Das Gericht stellte fest, dass die Enterbung nicht aufgrund eines relevanten Irrtums erfolgte, sondern aus einer umfassenden Verärgerung
des Erblassers über das Verhalten seiner Kinder, insbesondere die Entfernung seiner Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung.
Selbst nach Kenntnis eines Gutachtens, das die Echtheit der Vorsorgevollmacht bestätigte, setzte der Erblasser seinen Rechtsstreit fort.
Daher war der angenommene Irrtum über die Vollmacht nicht der ausschlaggebende Grund für die Enterbung.
Zudem führte das Gericht aus, dass die Enterbung auch dann Bestand hätte, wenn die Pflichtteilsentziehung unwirksam wäre, da es sich um getrennte Verfügungen handelt.
Die Vollmachtserteilung an eines der Kinder kurz vor dem Tod des Erblassers wurde nicht als Zeichen einer Verzeihung gewertet,
da es keine ausdrückliche Erklärung der Verzeihung gab und der Erblasser weiterhin den Rechtsstreit über die Vollmacht fortführte.
Schließlich wurden die Gerichtskosten den Beschwerdeführern als Gesamtschuldnern auferlegt, ohne dass eine Kostenerstattung erfolgt.
Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Der Geschäftswert wurde auf 1,5 Millionen Euro festgesetzt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.