Unwirksamkeit privatschriftlicher letztwilliger Verfügungen Zuwendung an Träger Leitung und Beschäftigte einer Einrichtung

August 12, 2019

Unwirksamkeit privatschriftlicher letztwilliger Verfügungen Zuwendung an Träger Leitung und Beschäftigte einer Einrichtung

AG Frankenthal 2n VI 436/17

Beschluss 23.8.2018

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal vom 23. August 2018 befasst sich mit der Frage der Wirksamkeit privatschriftlicher Testamente,

insbesondere in Bezug auf Zuwendungen an Träger, Leitung und Beschäftigte von Einrichtungen gemäß dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG).

Der Fall betraf eine Erblasserin, die in einem Testament von 2016 einer Heimleiterin eine Zuwendung hinterließ,

obwohl sie bereits in einem Testament von 2005 ihre Großnichte als Alleinerbin eingesetzt hatte.

Das Gericht stellte fest, dass testamentarische Zuwendungen gegenüber dem Träger, der Leitung und den Beschäftigten einer Einrichtung gemäß Paragraf 134 BGB

in Verbindung mit Paragraf 11 LWTG nur dann unwirksam sind, wenn diese Zuwendungen auf einem Einvernehmen zwischen dem Erblasser und dem Begünstigten beruhen.

Ein solches Einvernehmen wird angenommen, wenn der Heimträger von der letztwilligen Verfügung Kenntnis erlangt und sich so verhält, dass der Bewohner das Einverständnis des Trägers annehmen kann.

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Im vorliegenden Fall wurde die Heimleiterin als Begünstigte des Testaments vom 24. November 2016 genannt.

Die Erblasserin hatte die Heimleiterin beauftragt, das Testament notariell beurkunden zu lassen, was auf ein Einverständnis der Heimleiterin schließen ließ.

Das Gericht entschied, dass das Testament von 2016 wegen Verstoßes gegen Paragraf 11 LWTG unwirksam sei, da die Heimleiterin von der letztwilligen Verfügung wusste und diese unterstützte.

Demnach galt das Testament von 2005, das die Großnichte als Alleinerbin bestimmte, weiterhin.

Der Antrag der Großnichte auf Erteilung eines Erbscheins wurde bewilligt, während der Antrag der Heimleiterin abgelehnt wurde.

Insgesamt unterstreicht der Beschluss die Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Regelungen bei testamentarischen Verfügungen zugunsten von Personen,

die in besonderen Vertrauensverhältnissen zu den Erblassern stehen, wie Trägern und Leitungen von Pflegeeinrichtungen.

Allgemeiner Hinweis:

Ein Testament zugunsten der Heimleitung ist ein rechtliches Dokument, in dem ein Bewohner eines Pflegeheims festlegt,

dass nach seinem Tod die Heimleitung oder einzelne Mitarbeiter des Heims sein Vermögen oder Teile davon erben sollen.

Wichtige Punkte zur Zusammenfassung:

Grundsätzliche Testierfreiheit:

Heimbewohner haben grundsätzlich das Recht, ein Testament zu errichten und frei zu entscheiden, wer ihre Erben sein sollen.

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Kritische Testamente:

Testamente, die Heimpersonal begünstigen, werden jedoch kritisch betrachtet und bergen das Risiko der Unwirksamkeit.

Heimgesetze:

Sowohl das Bundesheimgesetz als auch die Heimgesetze der einzelnen Bundesländer enthalten Vorschriften,

die von den erbrechtlichen Standards abweichen und solche Testamente einschränken können.

Zuwendungsverbot:

Diese Gesetze verbieten es in der Regel Heimträgern und Mitarbeitern, sich von Heimbewohnern über das vereinbarte Entgelt hinaus Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen.

Dies schließt testamentarische Zuwendungen ein.

Schutz vor Interessenkonflikten:

Das Verbot dient dem Schutz der Heimbewohner vor möglicher Ausnutzung ihrer Abhängigkeit und soll sicherstellen, dass Entscheidungen im Heim im besten Interesse der Bewohner getroffen werden.

Geringwertige Aufmerksamkeiten:

Geringwertige Geschenke an das Personal sind in der Regel erlaubt.

Ausnahmegenehmigung:

In bestimmten Einzelfällen kann die zuständige Behörde vor dem Erbfall eine Ausnahmegenehmigung für eine Zuwendung erteilen.

Es ist ratsam, sich vor der Testamentserrichtung an die zuständige Behörde zu wenden, wenn eine solche Begünstigung in Erwägung gezogen wird.

Unwirksamkeit:

Ein Testament, das gegen die Vorschriften der Heimgesetze verstößt, ist zumindest in diesem Punkt nichtig.

Pflichtteilsansprüche:

Pflichtteilsberechtigte wie Kinder oder Ehepartner können trotz eines Testaments zugunsten der Heimleitung weiterhin Anspruch auf ihren Pflichtteil haben.

Motivation der Erblasser:

Oft liegt die Motivation für solche Testamente in der Dankbarkeit für die erbrachte Pflege und Betreuung, insbesondere wenn keine nahen Angehörigen vorhanden sind.

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Beweislast:

Im Streitfall müssen die Erben des Heimbewohners unter Umständen nachweisen, dass das Testament nicht auf einer unzulässigen Einflussnahme beruht.

Alternative Lösungen:

Anstelle einer direkten Erbeinsetzung im Testament könnten andere Wege in Betracht gezogen werden, um Wertschätzung auszudrücken,

beispielsweise durch Schenkungen zu Lebzeiten im Rahmen des Erlaubten.

Zusammenfassend ist ein Testament, das die Heimleitung oder Mitarbeiter eines Pflegeheims begünstigt, rechtlich komplex und häufig aufgrund von Heimgesetzen eingeschränkt oder sogar unwirksam.

Es ist dringend ratsam, sich in solchen Fällen rechtzeitig und umfassend rechtlich beraten zu lassen.

RA und Notar Krau

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