Unwirksamkeit Testaments wegen Erbeinsetzung nicht namentlich bestimmter Person – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 27.11.1990 – BReg 1 a Z 76/88
RA und Notar Krau
Die verwitwete Erblasserin starb 1987 kinderlos im Alter von 81 Jahren.
In ihrem handschriftlichen Testament vom 15. Januar 1987 setzte sie mehrere Personen als Erben ein, wobei 30 % des Nachlasses an „die Person, die mir beisteht“ gehen sollten.
Dies war im Testament jedoch nicht namentlich spezifiziert.
Das Nachlassgericht bewilligte einen Erbschein, der den Beteiligten zu 4 und 2 jeweils 30 %, der Beteiligten zu 3 15 % und der Beteiligten zu 5 25 % des Nachlasses zusprach.
Die Beteiligte zu 3, die Tochter der Schwester der Erblasserin, beantragte die Einziehung des Erbscheins, da sie meinte, für die 30 % des Nachlasses sei gesetzliche Erbfolge eingetreten.
Das Nachlassgericht wies diesen Antrag zurück, das Landgericht hob jedoch die Entscheidung teilweise auf und ordnete die Einziehung des Erbscheins an.
Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 2 Beschwerde ein.
Kernaussagen des Bayerischen Obersten Landesgerichts:
Bestimmung der Erben:
Das Gericht stellte klar, dass der Erblasser gemäß § 2065 Abs. 2 BGB die Person des Bedachten selbst bestimmen muss.
Diese Bestimmung darf nicht einem Dritten überlassen werden, es sei denn, die Hinweise im Testament sind so präzise, dass keine willkürliche Entscheidung durch einen Dritten möglich ist.
Unklarheiten im Testament:
Im vorliegenden Fall war die Formulierung „die Person, die mir beisteht“ zu ungenau, da sie offen lässt, welche Art von Beistand gemeint ist (körperliche Pflege, Hilfe im Haushalt, seelische Unterstützung).
Es hätte ein Dritter nach seinem Ermessen entscheiden müssen, ob jemand in der erwarteten Weise beigestanden hat, was die Unwirksamkeit dieser Verfügung zur Folge hat.
Fehlen einer Auswahlperson:
Das Testament enthält keine Benennung einer Person, die die Auswahl des Bedachten hätte treffen können. Somit fehlt es an einer klaren letztwilligen Verfügung der Erblasserin.
Keine Erbeinsetzung:
Das Gericht stellte fest, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch unentschlossen war, wen sie bedenken wollte, und somit kein klarer Erblasserwille vorlag, jemanden als Miterben für die besagten 30 % einzusetzen.
Rechtsfehlerfreiheit der Vorentscheidung:
Die Entscheidung des Landgerichts wurde als frei von Rechtsfehlern bestätigt.
Das Landgericht habe zutreffend § 2065 Abs. 2 BGB angewendet und richtig erkannt, dass die Erblasserin keine konkrete Person für die drei Zehntel des Nachlasses bestimmt hat.
Kosten und Geschäftswert:
Die Beteiligte zu 2 wurde zur Kostenerstattung an die Beteiligte zu 3 verpflichtet, und der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wurde auf 156.000 DM festgesetzt.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg wurde zurückgewiesen.
Das Gericht bestätigte die Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins, da die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 hinsichtlich der 30 % des Nachlasses unwirksam war.
Der Erblasserin war es nicht gelungen, die Person des Bedachten selbst zu bestimmen, und somit lag keine gültige letztwillige Verfügung vor.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.