Unzulänglichkeitseinrede gegenüber Pflichtteilsergänzungsanspruch

Mai 28, 2018

Unzulänglichkeitseinrede gegenüber Pflichtteilsergänzungsanspruch

BGH IV ZR 163/72

Urteil 29.05.1974

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1974 behandelt die rechtliche Auseinandersetzung über Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Die Klägerin, Tochter der Erblasserin, forderte nach dem Tod ihrer Mutter ihren Pflichtteil von der Beklagten,

ihrer Tochter und Alleinerbin, die bereits zu Lebzeiten der Erblasserin ein Haus übertragen bekommen hatte.

Die Klägerin argumentierte, dass die Übertragung eine gemischte Schenkung darstellte und verlangte daher eine Pflichtteilsergänzung.

Das Landgericht wies die Klage ab, da die Klägerin sich die ihr selbst gewährten Schenkungen anrechnen lassen musste, wodurch keine Forderung mehr verblieb.

Unzulänglichkeitseinrede gegenüber Pflichtteilsergänzungsanspruch

In der Berufungsinstanz machte die Beklagte erstmals die Erschöpfung des Nachlasses geltend und erhob die Einrede der Verjährung gegen den geltend gemachten Anspruch.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Verjährungseinrede und sah in der geänderten Klage einen neuen Anspruch, der nicht rechtzeitig erhoben worden sei.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Er stellte fest, dass zwischen den Ansprüchen nach § 2325 BGB (Geldanspruch) und § 2329 BGB (Herausgabeanspruch) dem Grunde nach keine wesensmäßigen Unterschiede bestehen.

Beide Ansprüche dienen demselben Ziel: den Pflichtteilsberechtigten vor Schenkungen des Erblassers zu schützen.

Daher unterbricht die Klageerhebung nach § 2325 BGB auch die Verjährung des Anspruchs nach § 2329 BGB, solange der Beklagte identisch ist.

Eine verjährungsrechtliche Selbständigkeit der Ansprüche wurde verneint, da es sich um denselben Anspruch in unterschiedlicher Ausprägung handelt.

Der BGH betonte, dass eine solche Differenzierung dem Sinn der Verjährungsvorschriften widersprechen würde und den Pflichtteilsberechtigten unangemessen benachteiligen könnte.

Unzulänglichkeitseinrede gegenüber Pflichtteilsergänzungsanspruch

Das Berufungsgericht wurde angewiesen, den auf § 2329 BGB gestützten Ergänzungsanspruch unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung erneut zu prüfen.

Dabei muss die Anrechnung eigener Geschenke der Klägerin nach § 2327 BGB beachtet werden.

RA und Notar Krau

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