Unzulässige Beschwerde bei zurückgewiesenem Grundbuchberichtigungsantrag

März 8, 2025

Unzulässige Beschwerde bei zurückgewiesenem Grundbuchberichtigungsantrag

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 7. November 2024 (V ZB 6/24) entschieden, dass eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Grundbuchberichtigung unzulässig ist,

wenn dieser Antrag auf der Behauptung beruht, dass eine bestehende Eintragung von Anfang an fehlerhaft war.

Sachverhalt

  • Beteiligte hatten eine Briefgrundschuld beurkundet, diese wurde auch so ins Grundbuch eingetragen.
  • Nachträglich wurde diese Beurkundung vom Notar gem. § 44a II BeurkG berichtigt in eine Buchgrundschuld.
  • Die daraufhin beantragte Grundbuchberichtigung wurde vom Grundbuchamt mit der Begründung zurückgewiesen, dass die ursprüngliche Eintragung korrekt gewesen sei und der nachträgliche Vermerk des Notars keine rückwirkende Änderung bewirke.
  • Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde von den übergeordneten Gerichten als unzulässig verworfen.

Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und wies die Rechtsbeschwerde zurück.

Unzulässige Beschwerde bei zurückgewiesenem Grundbuchberichtigungsantrag

  • Unzulässigkeit der Erstbeschwerde:
    • Der BGH stellte fest, dass die Erstbeschwerde gegen die Zurückweisung des Grundbuchberichtigungsantrags bereits unzulässig war.
    • Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO) ist eine Beschwerde gegen eine Eintragung, die unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs steht, grundsätzlich unzulässig.
    • Diese Regelung gilt auch für Beschwerden gegen die Zurückweisung von Berichtigungsanträgen, die auf die ursprüngliche Unrichtigkeit einer solchen Eintragung gestützt sind.
  • Öffentlicher Glaube des Grundbuchs:
    • Die Eintragung der Briefgrundschuld genießt den Schutz des öffentlichen Glaubens.
    • Die nachträgliche Berichtigung der Urkunde durch den Notar ändert nichts an der Tatsache, dass die ursprüngliche Eintragung korrekt war und daher unter diesen Schutz fällt.
  • § 44a II BeurkG:
    • Der BGH erkannte zwar an, dass die Berichtigung einer notariellen Urkunde gemäß § 44a II BeurkG rückwirkende Kraft haben kann.
    • Dies bedeutet jedoch nicht, dass dadurch automatisch auch das Grundbuch rückwirkend unrichtig wird.
    • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines auf solcher Basis gestützten Grundbuchberichtigungsantrags bleibt daher unzulässig.
  • Konsequenzen:
    • Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass der Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs eine wichtige Rolle spielt und nicht durch nachträgliche Änderungen an der zugrunde liegenden Urkunde ausgehebelt werden kann.
    • Sie betont auch, dass die Beschwerdebeschränkung des § 71 II 1 GBO nicht erst bei tatsächlichem, sondern bereits bei abstrakt möglicher Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs greift.

Zusammenfassend stellt der BGH klar, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Grundbuchberichtigungsantrags,

der sich auf eine ursprüngliche Unrichtigkeit einer im öffentlichen Glauben stehenden Eintragung stützt, unzulässig ist.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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