Unzulässige Firmenbezeichnung
OLG Düsseldorf 3 Wx 77/24
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 9. Juli 2024 entschieden, dass die Firmenbezeichnung
„Deutsches Zentrum für … GmbH“
unzulässig ist und nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann.
Hintergrund
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hatte die Eintragung der Firma
„Deutsches Zentrum für … GmbH“
in das Handelsregister beantragt.
Das Registergericht lehnte den Antrag ab, da die Firmenbezeichnung den Eindruck erwecke, das Unternehmen sei bundesweit tätig und nehme in seinem Geschäftszweig eine bedeutende Stellung ein.
Tatsächlich war die GmbH jedoch nur regional tätig und verfügte nicht über die durch den Firmennamen suggerierte überragende Marktposition.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Registergerichts.
Die Richter führten aus, dass die Firmenbezeichnung gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit verstoße.
Dieser Grundsatz ist in § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) verankert und besagt, dass eine Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen.
Im vorliegenden Fall erwecke die Bezeichnung „Deutsches Zentrum für …“ den Eindruck, dass es sich um ein bundesweit tätiges Unternehmen handle,
das aufgrund seiner Größe, Ausstattung und fachlichen Kompetenz eine führende Position in seinem Marktsegment einnehme.
Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt.
Die GmbH sei weder bundesweit tätig, noch verfüge sie über eine herausragende Marktposition.
Die Richter betonten, dass die Bezeichnung „Zentrum“ darauf hindeute, dass das Unternehmen zu den führenden Anbietern in Deutschland gehöre.
Dies sei jedoch nicht der Fall.
Die GmbH beschäftige lediglich eine Arbeitsmedizinerin und unterhalte Geschäftsbeziehungen zu einer weiteren GmbH in Duisburg.
Im Vergleich zu anderen Unternehmen der Branche, die über ein bundesweites Netzwerk von Gesundheitszentren und Mitarbeitern verfügen, trete die Marktbedeutung der GmbH deutlich zurück.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht, dass Firmenbezeichnungen nicht irreführend sein dürfen.
Unternehmen müssen darauf achten, dass ihre Firma den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und keine falschen
Vorstellungen über die Größe, die Tätigkeit oder die Marktposition des Unternehmens hervorruft.
Konsequenzen für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf hat Auswirkungen auf die Wahl von Firmenbezeichnungen.
Unternehmen sollten bei der Namensfindung sorgfältig prüfen, ob die gewählte Bezeichnung den Anforderungen des § 18 HGB entspricht.
Insbesondere sollten Begriffe wie „Deutsch“, „Bundesweit“ oder „Zentrum“ nur verwendet werden, wenn sie den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Andernfalls riskieren Unternehmen, dass die Eintragung ihrer Firma in das Handelsregister abgelehnt wird.
Zusätzliche Hinweise
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.