Unzulässiger Vorbescheid über Erbscheinseinziehung – Brandenburgisches OLG Beschluss 19.3.1998 – 10 Wx 7/97
Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. März 1998 befasst sich mit der Erbscheinseinziehung, der Anwendbarkeit des Rechts und der Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis in einem Testament der DDR.
Der Fall dreht sich um das Testament des 1960 verstorbenen Erblassers P Sch, das im Jahr 1951 verfasst wurde und seine Ehefrau M Sch als Vorerbin sowie seine Kinder M O und K Sch als Nacherben einsetzte.
Unzulässigkeit eines neuen Erbscheinsantrags beim Beschwerdegericht:
Ein erst beim Beschwerdegericht gestellter Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist unzulässig und darf nicht berücksichtigt werden.
Vorbescheid über Erbscheinseinziehung:
Ein Vorbescheid kann die Erteilung eines genau bezeichneten Erbscheins ankündigen, nicht jedoch die Einziehung eines Erbscheins.
Anwendbares Recht:
Die Frage, wer testamentarisch eingesetzter Erbe ist, richtet sich nach dem Recht der ehemaligen DDR, wenn der Erblasser dort vor dem Beitritt seinen Wohnsitz hatte.
In diesem Fall findet das BGB in der 1960 in der DDR geltenden Fassung Anwendung.
Erbeinsetzung vs. Vermächtnis:
Entscheidend ist, ob dem Bedachten Gegenstände zugewendet wurden, die praktisch den gesamten Nachlass oder einen Bruchteil ausmachen, und ob der Erblasser durch diese Personen seine wirtschaftliche Stellung fortgeführt wissen wollte.
Ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser den Bedachten nur auf schuldrechtliche Ansprüche hinsichtlich einzelner Gegenstände verwiesen hat.
Widersprüche im Testament:
Bei widersprüchlichen Testamenten, die einerseits Vor- und Nacherbschaft bestimmen und andererseits eine Person als Alleinerben ausweisen, sind umfassende Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung erforderlich.
Verständnis des überlebenden Ehegatten:
Das Verständnis des überlebenden Ehegatten von der letztwilligen Verfügung kann ein Indiz für den tatsächlichen Erblasserwillen sein.
Ausschlagung durch Erben des Nacherben:
Die Erben des vor Eintritt des Nacherbfalls verstorbenen Nacherben sind zur Ausschlagung der Erbschaft berechtigt.
Auf die Ausschlagung findet das zum Zeitpunkt des Erbfalls geltende Recht Anwendung.
Das Landgericht Neuruppin hatte angekündigt, den Erbschein des Staatlichen Notariats Wittstock/Dosse vom 2. März 1960 wegen Unrichtigkeit einzuziehen und einen neuen Erbschein zu erteilen, wonach die Ehefrau M Sch Alleinerbin sei.
Die Beteiligten zu 3. und 4. legten dagegen Beschwerde ein, die das Landgericht zurückwies.
Die Entscheidung wurde mit der Begründung getroffen, dass der Sohn K nicht als Alleinerbe, sondern als Nacherbe eingesetzt worden sei und die Erbschaft bei der Vorerbin M Sch verbleibe, nachdem die Nacherben vor der Vorerbin verstorben seien und deren Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hob den Beschluss des Landgerichts Neuruppin auf und verwies die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Landgericht zurück.
Das Landgericht hatte seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gehörig erfüllt.
Es ist notwendig, den wahren Willen des Erblassers umfassend zu ermitteln, einschließlich der Prüfung, ob der Sohn K als Alleinerbe oder die Ehefrau M Sch als Vorerbin und die Kinder als Nacherben eingesetzt wurden.
Die umfassenden Ermittlungen sollen die tatsächlichen Verhältnisse und den Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung klären.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.