Unzulässiges Bürgerbegehren

Februar 6, 2026

Unzulässiges Bürgerbegehren

Gericht: VG Gießen 8. Kammer
Entscheidungsdatum: 05.01.2026
Aktenzeichen: 8 L 6997/25.GI
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2026:0105.8L6997.25.GI.00
Dokumenttyp: Beschluss

Hier ist eine präzise Zusammenfassung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen vom 5. Januar 2026 für Sie.


Das Wichtigste auf einen Blick

Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Eilantrag einer Bürgerin abgelehnt. Sie wollte verhindern, dass die Stadt Verträge für Windkraftanlagen ohne eine spezielle Rücktrittsklausel unterschreibt. Das Gericht entschied jedoch, dass das Bürgerbegehren rechtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Es wurde schlichtweg zu spät eingereicht.


Der Hintergrund des Streits

In der Stadt G. gibt es seit längerer Zeit heftige Diskussionen über den Bau von Windkraftanlagen im sogenannten „G-Wald“. Bereits im Januar 2025 hatte die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, Nutzungsverträge für diese Flächen abzuschließen.

Das erste Bürgerbegehren

Zunächst gab es das Bürgerbegehren „Erhaltet den G-Wald“. Die Initiatoren wollten den Bau der Anlagen komplett verhindern. Die Stadt hielt dieses Vorhaben jedoch für unzulässig. Über diese Frage streiten sich die Beteiligten bereits in anderen Gerichtsverfahren.

Die neue Initiative: „Rücktrittsklausel jetzt!“

Da die rechtliche Lage kompliziert ist, startete die Antragstellerin mit anderen Mitstreitern im Dezember 2025 ein zweites Bürgerbegehren. Das Ziel war diesmal moderater: Die Stadt sollte verpflichtet werden, in die Windkraft-Verträge eine Klausel aufzunehmen. Diese Klausel sollte es der Stadt ermöglichen, noch bis zu neun Monate nach Vertragsunterzeichnung vom Vertrag zurückzutreten, falls ein Bürgerentscheid gegen die Windkraft erfolgreich wäre.

Die Antragstellerin wollte per Eilantrag erreichen, dass das Gericht der Stadt die Unterschrift unter „normale“ Verträge (ohne diese Klausel) verbietet, bis über die Zulässigkeit des neuen Bürgerbegehrens entschieden ist.


Warum das Gericht den Antrag ablehnte

Obwohl die Antragstellerin formell das Recht hatte, den Antrag zu stellen, ist ihr Anliegen in der Sache gescheitert. Das Gericht sieht das Bürgerbegehren als offensichtlich unzulässig an.

Die Frist für den Widerspruch

In Hessen gibt es für Bürgerbegehren klare Regeln in der Gemeindeordnung (§ 8b HGO). Wenn sich ein Bürgerbegehren gegen einen bereits gefassten Beschluss der Stadt richtet, spricht man von einem kassatorischen Bürgerbegehren. Dafür gilt eine strenge Frist: Es muss innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.

Unzulässiges Bürgerbegehren

Warum die Frist hier abgelaufen war

Die Antragstellerin argumentierte, dass ihr Begehren etwas Neues fordere (die Klausel) und daher nicht an die acht Wochen gebunden sei. Das Gericht sah das anders:

  • Der grundlegende Beschluss, den Vertrag ohne Rücktrittsklausel abzuschließen, stammte vom 30. Januar 2025.
  • Das neue Bürgerbegehren wurde erst im Dezember 2025 angekündigt.
  • Inhaltlich will das Bürgerbegehren den ursprünglichen Beschluss korrigieren oder wesentlich verändern.

Daher hätte das Begehren bereits im Frühjahr 2025 gestartet werden müssen. Da zwischen dem Beschluss der Stadt und dem Bürgerbegehren fast ein Jahr vergangen ist, wurde die Acht-Wochen-Frist weit überschritten.


Die rechtliche Begründung des Gerichts

Das Gericht betonte zwei wesentliche Punkte, die für das Verständnis wichtig sind:

1. Schutz der Planungssicherheit

Die Frist von acht Wochen dient dazu, dass Städte und Vertragspartner Planungssicherheit haben. Eine Gemeinde muss wissen, wann eine Entscheidung endgültig ist und nicht mehr durch ein Bürgerbegehren „gekippt“ werden kann. Würde man jede inhaltliche Änderung als „neues“ Begehren zulassen, könnten Entscheidungen der Stadt über Jahre blockiert werden.

2. Offensichtliche Unzulässigkeit

Ein Gericht kann im Eilverfahren nur dann Rechte sichern, wenn das zugrunde liegende Bürgerbegehren zumindest eine Chance hat, zulässig zu sein. Da hier die Frist eindeutig abgelaufen war, gab es für das Gericht keinen Spielraum mehr.


Kosten und Streitwert

Die Antragstellerin muss die Kosten des Verfahrens tragen, da sie unterlegen ist. Das Gericht hat den Streitwert für dieses Eilverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.


Fazit für Bürgerinnen und Bürger

Dieses Urteil zeigt deutlich: Wenn Sie mit einer Entscheidung Ihrer Gemeinde nicht einverstanden sind und ein Bürgerbegehren planen, müssen Sie extrem schnell handeln. Sobald ein Beschluss gefasst wurde, tickt die Uhr. Nachträgliche Versuche, durch „kreative“ Fragestellungen die Fristen zu umgehen, haben vor Gericht meist keinen Bestand.

Sollten Sie Fragen zu kommunalrechtlichen Themen oder zur Durchführung von Bürgerbegehren haben, empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.

RA und Notar Krau

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