Unzulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten

April 2, 2019

Unzulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten

OLG Bremen Urteil 21.12.2001 – 5 U 35/2001

RA und Notar Krau

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen entschied am 21. Dezember 2001 in einem Nachlassverfahren,

das eine Klage einer Erbprätendentin auf Auszahlung eines Nachlassanteils betraf.

Die Klägerin, die sich als Miterbin sah, verlangte die Auszahlung eines Drittels des Entschädigungsbetrags

für ein Grundstück in der ehemaligen DDR, das an die Beklagte, ihre Schwester, gezahlt worden war.

Das Gericht entschied, dass eine solche Klage nicht zulässig sei.

Stattdessen müsse die Klägerin auf Zustimmung zu einem von ihr vorzulegenden Teilungsplan klagen, da sie nicht direkt auf die Auszahlung eines Bruchteils des Nachlasses klagen könne.

Ein zentrales Thema des Urteils war die Auslegung der zahlreichen Testamente der Erblasserin.

Das Gericht stellte fest, dass die Erblasserin zwar den Begriff „Erben“ verwendete, dies jedoch nicht notwendigerweise bedeutete,

dass die Begünstigten als Erben im rechtlichen Sinne zu verstehen seien.

Vielmehr handelte es sich in vielen Fällen um Vermächtnisse, insbesondere um sogenannte Quotenvermächtnisse,

bei denen bestimmte Personen einen Anteil am Erlös aus dem Verkauf eines Hausgrundstücks erhalten sollten.

Unzulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten

Zudem stellte das Gericht klar, dass keine Nachlassspaltung hinsichtlich der ehemaligen DDR-Grundstücke vorlag,

da sich im Nachlass keine solchen Grundstücke, sondern lediglich Entschädigungsansprüche nach dem Vermögensgesetz befanden.

Diese führen nicht zu einer Anwendung des früheren DDR-Rechts.

Das Gericht hob das Urteil des Landgerichts auf, das die Klägerin teilweise als Erbin anerkannt hatte, und wies die Klage vollständig ab.

Auch die Anschlussberufung der Klägerin, die eine höhere Auszahlung forderte, wurde zurückgewiesen.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nach den Testamenten der Erblasserin nicht als Erbin, sondern die Beklagte als Alleinerbin zu betrachten sei,

da die Erblasserin nahezu ihr gesamtes Vermögen in ihren letztwilligen Verfügungen spezifischen Personen zugewendet hatte.

Damit wurde die Alleinerbenstellung der Beklagten bestätigt, und die Klägerin trug die Kosten des Verfahrens.

RA und Notar Krau

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