Unzulässigkeit der Klage gegen eine verstorbene Partei
Das Landgericht Karlsruhe (LG Karlsruhe) hat in einem Urteil vom 17. August 2022 (Aktenzeichen: 6 O 48/22) entschieden, dass eine Klage gegen eine bereits verstorbene Partei unzulässig ist.
Der Fall betraf einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz von drei Beklagten forderte: der Fahrerin des beteiligten Fahrzeugs, der Halterin und der Haftpflichtversicherung.
Der Kläger, ein Kraftomnibusfahrer, erlitt bei einem Verkehrsunfall Verletzungen, als ein Fahrzeug der Marke Seat, gefahren von der ersten Beklagten, mit seinem geparkten Omnibus kollidierte.
Die Klage wurde ursprünglich gegen die drei Beklagten als einfache Streitgenossen erhoben.
Es stellte sich jedoch heraus, dass die Fahrerin des Seat bereits vor Einreichung der Klage verstorben war.
Das Gericht entschied, dass die Klage gegen die verstorbene Beklagte unzulässig ist.
Hier sind die wichtigsten Punkte der Urteilsbegründung:
Eine Klage gegen eine bereits verstorbene, nicht existente Partei ist unzulässig.
Das Verfahren gegen die verstorbene Beklagte wurde abgetrennt, da es ausgesetzt war und somit eine Entscheidung gegen die anderen Beklagten behinderte.
Die Aussetzung erfolgte, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, die Rechtsnachfolger der Verstorbenen zu ermitteln.
Ein Teilurteil gegen die verbleibenden Beklagten (Halterin und Haftpflichtversicherung) war aufgrund der materiell-rechtlichen Verzahnung nicht möglich.
Dies aufgrund dessen, dass die Beweise wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens nur einmal zu erheben und einheitlich frei zu würdigen sind,
so dass unterschiedliche Ergebnisse gegen einzelne Streitgenossen ausgeschlossen sind.
Bei Verkehrsunfällen, bei denen der Haftungsgrund streitig ist, besteht regelmäßig eine solche Verzahnung.
Der Prozessbevollmächtigte der Verstorbenen nahm das ausgesetzte Verfahren wieder auf.
Das Gericht entschied, dass die nicht existente Partei in diesem Fall als parteifähig behandelt werden muss, um ihre Nichtexistenz geltend zu machen.
Die Existenz der Partei ist insoweit zu fingieren, als ein hinter diesem rechtlich nicht existenten Gebilde stehender Dritter berechtigt oder jedenfalls befugt ist, die Unzulässigkeit der Klage geltend zu machen.
Da der Kläger die Klage nicht zurücknahm, wurde sie durch Urteil als unzulässig abgewiesen.
Rechtliche Grundlagen
Das Urteil basiert auf folgenden Paragraphen der Zivilprozessordnung (ZPO):
§ 145 ZPO (Abtrennung von Verfahren): Ermöglicht die Trennung von Verfahren, wenn dies sachdienlich ist.
§ 246 ZPO (Fortdauer des Prozesses bei Tod einer Partei): Regelt die Fortdauer des Prozesses, wenn eine Partei stirbt.
§ 263 ZPO (Klageänderung): Ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Änderung der Klage.
§ 269 ZPO (Klagerücknahme): Regelt die Bedingungen und Folgen einer Klagerücknahme.
§ 250 ZPO (Aufnahme des Verfahrens): Bestimmt wie ein ausgesetztes verfahren wieder Aufgenommen werden kann.
§ 239 ZPO (Unterbrechung des Verfahrens): Regelt die Unterbrechung von Zivilprozessen.
§ 301 ZPO (Teilurteil): Regelt, wann ein Teilurteil erlassen werden kann.
Das Urteil des LG Karlsruhe verdeutlicht die Bedeutung der Parteifähigkeit im Zivilprozess.
Es zeigt, dass eine Klage gegen eine nicht existente Partei unzulässig ist und dass in solchen Fällen besondere Verfahrensregeln gelten.
Es betont auch die Notwendigkeit, die Rechtsnachfolger einer verstorbenen Partei zu ermitteln, um den Prozess fortsetzen zu können.
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