Unzulässigkeit der Revision

Dezember 25, 2025

Unzulässigkeit der Revision

BAG 2 AZR 302/24

Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30. Oktober 2025 mit dem Aktenzeichen 2 AZR 302/24 beschäftigt sich mit einer wichtigen Frage der modernen Arbeitswelt: Kann ein Arbeitnehmer verlangen, vollständig im Homeoffice zu arbeiten, wenn sein bisheriger Standort geschlossen wird?

Das Gericht musste in diesem Fall jedoch gar nicht erst entscheiden, ob das Homeoffice ein „milderes Mittel“ zur Kündigung ist. Die Revision des Klägers wurde nämlich bereits aus formalen Gründen als unzulässig verworfen. Im Folgenden erkläre ich Ihnen die Hintergründe, den Streitfall und warum der Kläger vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht gescheitert ist.

Worum ging es in dem Rechtsstreit?

Der Kläger war bei einem Unternehmen angestellt und arbeitete an einem festen Standort in R. Schon vor dem Streit arbeitete er an einigen Tagen pro Woche von zu Hause aus. Der genaue Umfang dieser Homeoffice-Tage war zwischen den Parteien zwar umstritten, fest stand jedoch, dass er nicht ausschließlich von zu Hause aus tätig war.

Im Dezember 2023 traf die Arbeitgeberin eine schwerwiegende Entscheidung: Sie schloss den Standort in R komplett. Da der Arbeitsplatz des Klägers damit wegfiel, sprach das Unternehmen eine sogenannte betriebsbedingte Änderungskündigung aus. Das bedeutet, das alte Arbeitsverhältnis wird gekündigt, aber gleichzeitig wird ein neuer Vertrag zu geänderten Bedingungen angeboten.

In diesem Fall bot die Arbeitgeberin dem Mann an, ab November 2024 am Standort D weiterzuarbeiten. Alle anderen Bedingungen sollten gleich bleiben.

Der Vorbehalt des Arbeitnehmers

Der Kläger wollte seinen Job nicht verlieren, war aber mit dem neuen Arbeitsort D nicht einverstanden. Er nahm das Angebot daher „unter Vorbehalt“ an. Das ist ein rechtlicher Weg, um den Job erst einmal zu sichern, während man gleichzeitig gerichtlich prüfen lässt, ob die Änderung des Arbeitsortes überhaupt rechtens ist.

Sein Vorbehalt war jedoch sehr speziell formuliert. Er forderte, dass er seine Tätigkeit künftig vollständig von zu Hause aus erledigen könne. Er argumentierte, dass die Arbeitgeberin ihm dies als „milderes Mittel“ hätte anbieten müssen, anstatt ihn zu einem Umzug oder langen Pendelwegen an den neuen Standort D zu zwingen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg wiesen die Klage des Mannes ab. Das LAG begründete dies mit zwei Hauptargumenten:

Das Problem mit dem Vorbehalt

Der Kläger hatte das Angebot nicht einfach nur unter dem gesetzlichen Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen. Er verknüpfte dies mit der Bedingung, nur noch im Homeoffice zu arbeiten. Rechtlich gesehen wertete das Gericht dies als Ablehnung des Angebots der Arbeitgeberin, kombiniert mit einem neuen, eigenen Angebot des Klägers. Damit war der ursprüngliche Änderungsschutzantrag bereits unbegründet.

Kein Anspruch auf reines Homeoffice

Auch den Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Kündigung insgesamt angriff, lehnte das Gericht ab. Die Schließung des Standorts R sei ein dringender betrieblicher Grund für die Kündigung. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, einen reinen Homeoffice-Arbeitsplatz neu zu schaffen. Da der Kläger bisher nur teilweise von zu Hause gearbeitet hatte, handelte es sich bei einem „100 % Homeoffice-Job“ um einen anderen Arbeitsplatz als den bisherigen.

Unzulässigkeit der Revision

Warum die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte

Nach der Niederlage vor dem Landesarbeitsgericht zog der Kläger vor das Bundesarbeitsgericht. Doch dort wurde seine Revision gar nicht erst inhaltlich geprüft. Das Gericht verwarf sie als unzulässig.

Strenge Regeln für die Revisionsbegründung

Wenn man vor das Bundesarbeitsgericht zieht, reicht es nicht aus, einfach zu sagen: „Ich finde das vorherige Urteil falsch.“ Das Gesetz stellt hohe Anforderungen an die Begründung. Ein Anwalt muss genau aufzeigen, welchen Rechtsfehler das Landesarbeitsgericht gemacht hat. Er muss sich intensiv mit den Argumenten des vorigen Urteils auseinandersetzen und erklären, warum diese juristisch nicht haltbar sind.

Fehlende Auseinandersetzung mit dem Urteil

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Begründung des Klägers diesen Anforderungen nicht entsprach:

  • Eigene Meinung statt Rechtskritik: Der Kläger stellte lediglich seine eigene Sichtweise dar. Er betonte, dass Homeoffice technisch möglich sei und dass es seit der Corona-Pandemie einen „Wertewandel“ gegeben habe.
  • Themenverfehlung: Er argumentierte mit einem Anspruch auf eine „ermessensfehlerfreie Entscheidung“ des Arbeitgebers. Das Landesarbeitsgericht hatte seine Entscheidung jedoch auf ganz anderen rechtlichen Punkten aufgebaut. Darauf ging die Revisionsbegründung nicht ein.
  • Bloße Wiederholung: Der Kläger wiederholte lediglich seine Behauptung, es gehe gar nicht um einen neuen Arbeitsplatz, sondern um die Beibehaltung seines bisherigen. Da das LAG aber bereits festgestellt hatte, dass ein reiner Homeoffice-Platz etwas Neues wäre, hätte der Kläger erklären müssen, warum diese Feststellung des LAG rechtlich falsch war. Das tat er nicht.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil zeigt deutlich, dass der Weg durch die Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht kein Selbstläufer ist. Formale Fehler bei der Begründung können dazu führen, dass man einen Prozess verliert, ohne dass über die eigentliche Sache (hier: das Recht auf Homeoffice) überhaupt final entschieden wird.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Wer eine Änderung seines Arbeitsortes verhindern will, muss im Prozess sehr präzise darlegen, warum die vom Arbeitgeber gewählte Lösung rechtswidrig ist. Allgemeine Verweise auf einen gesellschaftlichen Wandel oder technische Möglichkeiten reichen vor dem Bundesarbeitsgericht oft nicht aus, wenn die rechtliche Argumentation des vorherigen Urteils nicht gezielt angegriffen wird.

Die Kosten des Verfahrens muss nun der Kläger tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte.

RA und Notar Krau

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